Der Sachverhalt:
Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners hatten sich 1971 getrennt, die Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab.
Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangte vom Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem SGB erbachten Leistungen. Sie bezifferte den Betrag auf rund 9.022 €.
Das AG gab dem Antrag statt. Das OLG wies ihn zurück. Es war der Ansicht, der Anspruch auf Elternunterhalt sei verwirkt. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Beschwerde zurück, womit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt wurde.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des OLG war der - zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt.
Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.
Solche Umstände waren im vorliegenden Fall allerdings nicht festgestellt worden. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hatte er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Insofern hatte er gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellte keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hatte.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.