deen

Aktuelles

Keine Verletzung der "GOLDBÄREN"-Marke durch den Lindt-Teddy

OLG Köln 11.4.2014, 6 U 230/12

Der Ge­samt­ein­druck des Schoko-Lindt-Ted­dys setzt sich nicht al­lein aus Form und Farbe zu­sam­men. Maßgeb­lich sind viel­mehr auch der Auf­druck der Be­zeich­nung "Lindt" nebst Logo bzw. der Auf­druck "Lindt-Teddy", was von den Käufern in be­son­de­rem Maße als Her­kunfts­nach­weis auf Lindt & Sprüngli be­zo­gen wird, zu­mal sich das Pro­dukt in sei­ner Ge­samt­ge­stal­tung an de­ren "Gold­ha­sen" an­lehnt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­treibt Frucht­gummi in Bären­form und ist u.a. In­ha­be­rin der Wort­mar­ken "GOLDBÄR" und "GOLDBÄREN". Die Be­klag­ten ver­trei­ben u.a. seit März 2011 in Gold­fo­lie ver­packte Scho­ko­la­den­fi­gu­ren in Bären­form, die eine rote Schleife um den Hals tra­gen. Die Kläge­rin sah darin eine Ver­let­zung der für sie ein­ge­tra­ge­nen Mar­ken. Schließlich sei die Aus­ge­stal­tung des Lindt-Ted­dys nichts an­de­res als die bild­li­che Dar­stel­lung des Wor­tes "GOLDBÄR". Die Be­klag­ten wa­ren der An­sicht, der Lindt-Teddy stelle le­dig­lich eine lo­gi­sche und ein­heit­li­che Fort­set­zung ih­rer ei­ge­nen Pro­dukt­li­nie dar, wo­bei sich die Auf­ma­chung vor al­lem an dem "Gold­ha­sen" ori­en­tiere.

Das LG gab der auf Un­ter­las­sung, Aus­kunft und Scha­dens­er­satz ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hob das OLG nun das erst­in­stanz­li­che Ur­teil und wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klag­ten we­der einen Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Mar­kenG noch einen Aus­kunfts­an­spruch aus § 19 Abs. 1 Mar­kenG bzw. einen Scha­den­er­satz­an­spruch aus § 14 Abs. 6 Mar­kenG.

Die Ver­let­zung ei­ner Wort­marke wie "Goldbär" durch eine drei­di­men­sio­nale Fi­gur wie den Schoko-Teddy kann dann vor­lie­gen, wenn die Be­zeich­nung "Goldbär" die für den Ver­brau­cher na­he­lie­gende, un­ge­zwun­gene, er­schöpfende und gleich­sam einprägsame Be­ti­te­lung und da­mit die am nächs­ten lie­gende grif­fige Be­zeich­nung der Fi­gur ist. Dies konnte hier al­ler­dings nicht fest­ge­stellt wer­den. Denn der Ge­samt­ein­druck des Schoko-Ted­dys setzt sich nicht al­lein aus Form und Farbe zu­sam­men. Maßgeb­lich sind viel­mehr auch der Auf­druck der Be­zeich­nung "Lindt" nebst Logo bzw. der Auf­druck "Lindt-Teddy". Diese Merk­male wer­den vom Käufer in be­son­de­rem Maße als Her­kunfts­nach­weis auf die Be­klagte be­zo­gen, zu­mal sich das Pro­dukt in sei­ner Ge­samt­ge­stal­tung an den als Pro­dukt der Be­klag­ten be­kann­ten "Gold­ha­sen" an­lehnt.

Es konnte auch nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Be­klag­ten ihr Pro­dukt an die Marke der Kläge­rin an­genähert hatte, um Qua­litätsvor­stel­lun­gen, die der Ver­kehr mit dem Be­griff "Goldbären" ver­bin­det, in un­lau­te­rer Weise für sich aus­zu­nut­zen. Hier­ge­gen sprach be­reits, dass die Be­klag­ten selbst be­kannte Her­stel­ler im Süßwa­ren­seg­ment sind und sich das be­an­stan­dete Pro­dukt in ihre ei­gene Pro­dukt­li­nie einfügt.

Al­ler­dings hat der Se­nat hat die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen, da ins­be­son­dere die Frage, wann eine Über­kreuz­kol­li­sion zwi­schen ei­ner Wort­marke und ei­ner drei­di­men­sio­na­len Ge­stal­tung an­ge­nom­men wer­den kann, grundsätz­li­cher Na­tur ist.

nach oben