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Keine Übertragung des vollen Kinderfreibetrags auf den das Barunterhalt leistende Elternteil

BFH 15.6.2016, III R 18/15

Al­lein der Um­stand, dass ein sor­ge­be­rech­tig­ter El­tern­teil, der sein min­derjähri­ges Kind in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat, für sich und sein Kind Leis­tun­gen nach dem SGB II be­zieht, recht­fer­tigt nicht die Über­tra­gung des die­sem für sein Kind zu­ste­hen­den Kin­der­frei­be­trags und des Frei­be­trags für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf auf den an­de­ren El­tern­teil, der den Bar­un­ter­halt für das ge­mein­same Kind leis­tet. Die­ses Er­geb­nis ist auch nicht ver­fas­sungs­recht­lich zu be­an­stan­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist die leib­li­che Mut­ter ih­rer im Sep­tem­ber 1996 ge­bo­re­nen Toch­ter. Für diese leis­tete sie im Streit­jahr 2013 Bar­un­ter­halt. Die Toch­ter lebte da­mals al­ler­dings im Haus­halt des sor­ge­be­rech­tig­ten Va­ters. Die­ser be­zog für sich und die Toch­ter Leis­tun­gen zur Si­che­rung des Le­bens­un­ter­halts nach dem SGB II.

Mit ih­rer für das Streit­jahr ab­ge­ge­be­nen ge­mein­sa­men Ein­kom­men­steu­er­erklärung be­an­trag­ten die Kläger für die Toch­ter der Kläge­rin den Ab­zug des dop­pel­ten Frei­be­trags für das säch­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum des Kin­des (Kin­der­frei­be­trag) und des dop­pel­ten Frei­be­trags für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf des Kin­des (BEA-Frei­be­trag) i.S.d. § 32 Abs. 6 S. 1 u. 2 EStG.

Das Fi­nanz­amt lehnte die be­an­tragte Über­tra­gung der Frei­beträge des Va­ters ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläger vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für die Über­tra­gung des Kin­der­frei­be­trags nach § 32 Abs. 6 S. 1 Alt. 1, S. 6 EStG so­wie des BEA-Frei­be­trags nach § 32 Abs. 6 S. 1 Alt. 2, S. 8 EStG auf die Kläger la­gen nicht vor.

Der Kin­der­frei­be­trag des Va­ters war nicht nach § 32 Abs. 6 S. 6 Alt. 1 EStG auf die Kläger zu über­tra­gen, da der Va­ter seine Un­ter­halts­pflicht im Streit­jahr durch die Leis­tung von Be­treu­ungs­un­ter­halt erfüllt hatte. Denn al­lein der Um­stand, dass ein sor­ge­be­rech­tig­ter El­tern­teil, der sein min­derjähri­ges Kind in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat, für sich und sein Kind Leis­tun­gen nach dem SGB II be­zieht, recht­fer­tigt nicht die Über­tra­gung des die­sem für sein Kind zu­ste­hen­den Kin­der­frei­be­trags und des Frei­be­trags für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf auf den an­de­ren El­tern­teil, der den Bar­un­ter­halt für das ge­mein­same Kind leis­tet.

Das FG hatte das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für die Über­tra­gung des BEA-Frei­be­trags auf die Kläger auch zu­tref­fend ver­neint. Denn aus­weis­lich der bin­den­den tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG war die Toch­ter im Streit­jahr nicht bei den Klägern ge­mel­det, son­dern un­ter der Adresse des Va­ters. Die Kläger wa­ren so­mit schon nicht an­trags­be­rech­tigt i.S.d. § 32 Abs. 6 S. 8 EStG.

Die­ses Er­geb­nis ist auch nicht ver­fas­sungs­recht­lich zu be­an­stan­den. Ins­be­son­dere ist eine ver­fas­sungs­wid­rige Un­gleich­be­hand­lung von El­tern­paa­ren, die nicht die Vor­aus­set­zun­gen der Ehe­gat­ten­ver­an­la­gung erfüllen, ge­genüber zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten nicht zu er­ken­nen. Denn zu­sam­men­ver­an­lagte Ehe­gat­ten er­hal­ten kei­nen höheren Kin­der­frei­be­trag oder BEA-Frei­be­trag als die El­tern­paare, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfüllen. Nach BFH-Recht­spre­chung be­steht zu­dem kein ver­fas­sungs­recht­li­cher An­spruch dar­auf, dass nicht zu­sam­men­le­bende El­tern­teile im Rah­men ih­rer Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer bei der steu­er­li­chen Ent­las­tung we­gen ei­nes un­ter­halt­be­rech­tig­ten Kin­des in der Summe be­tragsmäßig ge­nauso oder etwa gar bes­ser ge­stellt wer­den, als würden sie zu­sam­men mit dem an­de­ren El­tern­teil zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wer­den.

Link­hin­weis:

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