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Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe

FG Köln 21.10.2015, 3 K 2253/13

Die Steu­er­ermäßigung bei Auf­wen­dun­gen für haus­halts­nahe Be­schäfti­gungs­verhält­nisse ist nicht bei Auf­wen­dun­gen für die Ver­mitt­lung ei­nes sol­chen Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses durch eine Agen­tur zu gewähren. Die Tätig­keit der Agen­tur weist keine Haus­haltsnähe auf.

Der Sach­ver­halt:
Im Sep­tem­ber 2010 er­teilte die Kläge­rin ei­ner in A ansässi­gen Agen­tur den Auf­trag, ihr eine Haus­halts­hilfe zu ver­mit­teln, die alle 14 Tage je­weils drei Stun­den lang ihre Woh­nung rei­ni­gen solle. Die Agen­tur über­nahm fer­ner die Ver­pflich­tung, je­der­zeit bei Aus­fall von Per­so­nal kos­ten­lose Fol­ge­ver­mitt­lun­gen zu schaf­fen. Die Kläge­rin hatte dafür an die Agen­tur ne­ben ei­ner ein­ma­li­gen Be­ar­bei­tungs­gebühr von 25 € einen mtl. Abo-Be­trag i.H.v. 17 € zu zah­len. Der Ver­trag hatte eine Min­dest­lauf­zeit von sechs Mo­na­ten und konnte da­nach gekündigt wer­den. Sollte der ver­mit­telte Kon­takt nach der Kündi­gung wei­ter ge­nutzt wer­den, hatte die Kläge­rin für je­den an­ge­fan­ge­nen Mo­nat einen Be­trag i.H.v. 15 € zu leis­ten.

Die Agen­tur ver­mit­telte der Kläge­rin Frau D als Haus­halts­hilfe. Die Kläge­rin stellte sie im Ok­to­ber 2010 ein und zahlte ihr - aus­ge­hend von einem Stun­den­lohn von 10 € - einen Mo­nats­lohn von 65 €. Außer­dem zahlte die Kläge­rin im Wege des Haus­halts­scheck-Ver­fah­rens an die Mi­ni­job-Zen­trale für D So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben so­wie pau­schale Lohn­steuer von ins­ge­samt mtl. 9,32 €. Im Streit­jahr be­schäftigte die Kläge­rin Frau D zu den glei­chen Be­din­gun­gen. Sie zahlte ihr 780 € Ar­beits­lohn so­wie wei­tere 112 € an die Mi­ni­job-Zen­trale. Den Ver­mitt­lungs­auf­trag ließ die Kläge­rin be­ste­hen und ent­rich­tete an die Agen­tur ins­ge­samt 204 € 17 € x 12).

Nach­dem die Kläge­rin für das Streit­jahr keine Ein­kom­men­steu­er­erklärung ab­ge­ge­ben hatte, setzte das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steuer im Schätzungs­wege fest. Die Kläge­rin legte Ein­spruch ein und reichte die Erklärung nach, in der sie u.a. für Auf­wen­dun­gen i.H.v. 1.096 € (780 € + 112 € + 204 €) eine Steu­er­ermäßigung im Rah­men ei­ner ge­ringfügi­gen Be­schäfti­gung im Pri­vat­haus­halt be­an­tragte. Das Fi­nanz­amt gewährte dar­auf­hin die Steu­er­ermäßigung nur für die Leis­tun­gen an Frau D und die Mi­ni­job-Zen­trale. Die Zah­lun­gen der Kläge­rin an die Agen­tur berück­sich­tigte es nicht. Die Tätig­keit der Agen­tur stelle nach dem Ver­trag mit der Kläge­rin keine haus­halts­nahe Dienst­leis­tung dar; die Agen­tur er­bringe le­dig­lich eine Ver­mitt­lungs- bzw. Be­reit­schafts­leis­tung außer­halb des Haus­halts der Kläge­rin.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat es zu Recht ab­ge­lehnt, für die Zah­lung der 204 € an die Agen­tur eine die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer min­dernde Steu­er­ermäßigung zu gewähren (§ 2 Abs. 7 S. 1 EStG). In Be­tracht kom­men al­lein die Steu­er­ermäßigun­gen nach § 35a Abs. 1 und Abs. 2 EStG für haus­halts­nahe Be­schäfti­gungs­verhält­nisse und haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen. Für die hier zu be­ur­tei­len­den Auf­wen­dun­gen ist aber keine der bei­den Steu­er­ermäßigun­gen zu gewähren.

Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer, ver­min­dert um die sons­ti­gen Steu­er­ermäßigun­gen, für haus­halts­nahe Be­schäfti­gungs­verhält­nisse, bei de­nen es sich um eine ge­ringfügige Be­schäfti­gung i.S.d. § 8a SGB IV han­delt, auf An­trag um 20 Pro­zent, höchs­tens 510 €, der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen. Die 204 € sind keine Auf­wen­dun­gen "für" ein haus­halts­na­hes Be­schäfti­gungs­verhält­nis. Ein haus­halts­na­hes Be­schäfti­gungs­verhält­nis be­steht nur zwi­schen der Kläge­rin und Frau D. Die 204 € sind aber keine Auf­wen­dun­gen für die­ses Be­schäfti­gungs­verhält­nis.

Gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG ermäßigt sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer, ver­min­dert um die sons­ti­gen Steu­er­ermäßigun­gen, für an­dere als in Abs. 1 auf­geführte haus­halts­nahe Be­schäfti­gungs­verhält­nisse oder für die In­an­spruch­nahme von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen, die nicht Dienst­leis­tun­gen nach Abs. 3 (Hand­wer­ker­leis­tun­gen für Re­no­vie­rungs-, Er­hal­tungs- und Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men) sind, auf An­trag um 20 Pro­zent, höchs­tens 4.000 €, der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen.

Die hier in­ter­es­sie­rende Woh­nungs­rei­ni­gung ist keine Hand­wer­ker­leis­tung gem. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG. Die Zah­lung der Kläge­rin an die Agen­tur ist da­her nur dann durch § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begüns­tigt, wenn die Agen­tur von der Kläge­rin haus­halts­nah be­schäftigt wird oder für sie eine (an­dere) haus­halts­nahe Dienst­leis­tung er­bringt. Eine der­ar­tige Haus­haltsnähe weist die Tätig­keit der Agen­tur je­doch nicht auf. Das er­gibt sich aus § 35a Abs. 4 S. 1 EStG. Diese Norm ver­langt nämlich u.a., dass das Be­schäfti­gungs­verhält­nis, die Dienst­leis­tung oder die Hand­wer­ker­leis­tung "in einem Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen ausgeübt oder er­bracht wird". Das ist bei der Tätig­keit der Agen­tur für die Kläge­rin nicht der Fall.

Die Leis­tung der Agen­tur, für wel­che die Kläge­rin die hier strit­ti­gen 204 € auf­ge­wen­det hat, hat keine aus­rei­chende Nähe zur Führung des Haus­halts der Kläge­rin in dem vor­ge­nann­ten Sinne. Die Agen­tur wird we­der in Ge­stalt ih­res In­ha­bers noch durch von ihm be­schäftigte Kräfte in der Woh­nung der Kläge­rin tätig. Die Gewährung ei­ner Steu­er­ermäßigung im Wege ei­ner ana­lo­gen An­wen­dung des § 35 Abs. 2 S. 1 EStG für die hier zu würdi­gen­den Auf­wen­dun­gen kommt eben­falls nicht in Be­tracht.

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