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Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

BFH 8.8.2013, VI R 72/12

Ein Ar­beit­neh­mer (Be­am­ter), der von sei­nem Ar­beit­ge­ber für drei Jahre an eine an­dere als seine bis­he­rige Tätig­keitsstätte ab­ge­ord­net oder ver­setzt wird, begründet dort keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Die Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Tätig­keitsstätte wer­den da­her als Rei­se­kos­ten in tatsäch­li­cher Höhe gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG berück­sich­tigt.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Dienst­stelle steu­er­lich im Rah­men der Ent­fer­nungs­pau­schale oder nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen zu berück­sich­ti­gen sind.

Die Kläger sind Ehe­leute. Der Kläger er­zielt als Fi­nanz­be­am­ter Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Auf­grund ei­nes Schrei­bens der Ober­fi­nanz­di­rek­tion (OFD) A vom 27.7.1993 wurde er mit Wir­kung vom 1.8.1993 vom Fi­nanz­amt B an die Lan­des­fi­nanz­schule Nie­der­sach­sen in Bad Eil­sen ab­ge­ord­net. Der dor­tige Ein­satz wurde "bis längs­tens 31.7.1996 be­fris­tet". Mit Schrei­ben vom 22.10.1993 wurde er "aus dienst­li­chen Gründen mit Wir­kung vom 1.11.1993 vom Fi­nanz­amt B an die Lan­des­fi­nanz­schule Nie­der­sach­sen" ver­setzt. Das Schrei­ben ent­hielt den Hin­weis, dass "nach der­zei­ti­gem Stand eine Ver­wen­dung bei der Lan­des­fi­nanz­schule Nie­der­sach­sen bis zum 31.7.1996 vor­ge­se­hen" sei.

Mit Schrei­ben vom 22.5.1997 bestätigte die OFD, dass der Kläger mit Wir­kung vom 1.4.1997 für die Dauer von drei Mo­na­ten von der Lan­des­fi­nanz­schule Nie­der­sach­sen an das Fi­nanz­amt B ab­ge­ord­net wor­den sei und be­ab­sich­tigt werde, ihn mit so­for­ti­ger Wir­kung dort­hin zu ver­set­zen. Die Kläger sind der An­sicht, dass die Fahr­ten des Klägers zwi­schen der Woh­nung in B und der Lan­des­fi­nanz­schule Nie­der­sach­sen in Bad Eil­sen nicht als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte, son­dern als Rei­se­kos­ten zu be­han­deln. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen dem­ge­genüber le­dig­lich als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das FG hat die Fahrt­kos­ten des Klägers von sei­nem Wohn­ort zur Lan­des­fi­nanz­schule zu Un­recht nur be­grenzt im Rah­men des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zum Ab­zug als Wer­bungs­kos­ten zu­ge­las­sen.

Fahrt­kos­ten ei­nes Ar­beit­neh­mers im Rah­men ei­ner be­ruf­lich ver­an­lass­ten Auswärtstätig­keit sind Er­werbsauf­wen­dun­gen und gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in Höhe des dafür tatsäch­lich ent­stan­de­nen Auf­wands als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. Eine Auswärtstätig­keit liegt u.a. vor, wenn der Ar­beit­neh­mer vorüber­ge­hend außer­halb sei­ner Woh­nung und sei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte be­ruf­lich tätig wird; dies gilt auch dann, wenn der Ar­beit­neh­mer sei­ner Be­rufstätig­keit vorüber­ge­hend länger­fris­tig an ei­ner an­de­ren be­trieb­li­chen Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers nach­geht. Eine be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers wird nur dann zur re­gelmäßigen Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mer die­ser Tätig­keitsstätte dau­er­haft zu­ge­ord­net hat.

Bei der Be­ur­tei­lung der Frage, ob der Ar­beit­neh­mer le­dig­lich "vorüber­ge­hend" in ei­ner an­de­ren be­trieb­li­chen Ein­rich­tung sei­nes Ar­beit­ge­bers tätig wird oder eine (neue) re­gelmäßige Ar­beitsstätte begründet hat, hat das FG die der Auswärtstätig­keit zu­grun­de­lie­gen­den Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer in den Blick zu neh­men und an­hand die­ser ex ante zu be­ur­tei­len, ob der Ar­beit­neh­mer vor­aus­sicht­lich an seine re­gelmäßige Ar­beitsstätte zurück­keh­ren und dort seine be­ruf­li­che Tätig­keit fort­set­zen wird. Das Ge­setz gibt der­zeit noch keine zeit­li­che Ober­grenze für die An­nahme ei­ner vorüber­ge­hen­den Auswärtstätig­keit vor.

Vor­lie­gend war eine Tätig­keit des Klägers an der Lan­des­fi­nanz­schule lt. Ab­ord­nungs­verfügung vom 27.7.1993 und Ver­set­zungs­verfügung vom 22.10.1993 "nach der­zei­ti­gem Stand bis zum 31.7.1996 vor­ge­se­hen". Die be­ruf­li­che Ver­wen­dung des Klägers in Bad Eil­sen war dem­nach, ob­wohl er im be­am­ten­recht­li­chen Sinne nicht nur (vorüber­ge­hend) ab­ge­ord­net war, trotz der im Grund­satz nach § 31 NBG auf un­be­stimmte Zeit an­ge­leg­ten Ver­set­zung auf drei Jahre be­fris­tet und da­mit nur vorüber­ge­hend. Eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG liegt da­mit nicht vor. Der Kläger war folg­lich auswärts tätig. Die Kos­ten für die Wege zwi­schen sei­ner Woh­nung und der Lan­des­fi­nanz­schule sind da­her in tatsäch­li­cher Höhe gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zu berück­sich­ti­gen.

Link­hin­weis:

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