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Keine Kindergeldberechtigung bei Berufstätigkeiten von mehr als 20 Wochenstunden nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Erststudiums

FG Düsseldorf 29.8.2013, 3 K 2231/12 Kg

Der Wort­laut der Vor­schrift des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ("erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung und ei­nes Erst­stu­di­ums") führt nicht dazu, dass die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung im Fall ei­ner Be­rufstätig­keit von mehr als 20 Wo­chen­stun­den nur bei Ab­schluss so­wohl ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung als auch (ku­mu­la­tiv) ei­nes Erst­stu­di­ums aus­ge­schlos­sen ist. Mit der Wahl des Wor­tes "und" hat der Ge­setz­ge­ber zum Aus­druck brin­gen wol­len, dass er den Ab­schluss ei­nes der ge­nann­ten Aus­bil­dungsgänge als aus­rei­chend er­ach­tet hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Va­ter ei­nes im März 1987 ge­bo­re­nen Soh­nes. Die­ser ab­sol­vierte nach der Schul­zeit zunächst sei­nen Zi­vil­dienst und da­nach ein Ba­che­lor­stu­dium so­wie an­schließend ein Mas­ter­stu­dium. Ab April 2012 be­gann der Sohn ein Pro­mo­ti­ons­stu­dium. Gleich­zei­tig wurde er an ei­ner Uni­ver­sität als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 20,05 Stun­den ein­ge­stellt.

Der Kläger er­hielt bis ein­schließlich März 2012 Kin­der­geld für sei­nen Sohn. Er be­an­tragte, ihm auch darüber hin­aus Kin­der­geld zu zah­len. Der Kläger war der An­sicht, nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG schließe eine Er­werbstätig­keit die Gewährung von Kin­der­geld nur dann aus, wenn eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung und ein Erst­stu­dium vor­an­ge­gan­gen seien. Die Fa­mi­li­en­kasse war al­ler­dings an­de­rer An­sicht und wies den An­trag ab. Die Behörde führte aus, dass nach Ab­schluss der ers­ten Be­rufs­aus­bil­dung oder ei­nes Erst­stu­di­ums ein Kind nur dann berück­sich­tigt werde, wenn es kei­ner Be­schäfti­gung mit mehr als 20 Wo­chen­stun­den nach­gehe.

Mit sei­ner hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage be­an­stan­dete der Kläger, dass der Wort­laut des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG vom "Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung und ei­nes Erst­stu­di­ums" spre­che. Das Wort "und" be­wirke, dass eine Er­werbstätig­keit nur schädlich sei, wenn das Kind ku­mu­la­tiv eine Be­rufs­aus­bil­dung und ein Erst­stu­dium ab­ge­schlos­sen habe. Dies sei bei sei­nem Sohn aber nicht der Fall.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Sohn des Klägers erfüllte zwar nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG dem Grunde nach die Vor­aus­set­zun­gen für die Zah­lung von Kin­der­geld. Al­ler­dings stan­den § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 EStG der Gewährung des Kin­der­gelds ent­ge­gen, da der Sohn be­reits ein Erst­stu­dium ab­sol­viert hatte und im Streit­zeit­raum ei­ner Be­rufstätig­keit von mehr als 20 Wo­chen­stun­den nach­ging.

Während des Pro­mo­ti­ons­stu­di­ums be­trug die re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit des Soh­nes aus­weis­lich des vor­ge­leg­ten Ar­beits­ver­trags durchgängig - und da­mit nicht nur aus­nahms­weise - mehr als 20 Stun­den. Nach dem Ge­set­zes­wort­laut ist auf die re­gelmäßige, also die ver­trag­lich ver­ein­barte, Ar­beits­zeit ab­zu­stel­len. Da die Vor­aus­set­zun­gen für die Kin­der­geld­gewährung mo­nat­lich zu prüfen sind, können im glei­chen Jahr lie­gende Mo­nate der Nicht­be­schäfti­gung nicht hin­zu­ge­rech­net wer­den. Auf die auf im ge­sam­ten Ka­len­der­jahr durch­schnitt­lich ge­ar­bei­tete wöchent­li­che Ar­beits­zeit kommt es da­her nicht an.

Ent­ge­gen der vom Kläger geäußer­ten Auf­fas­sung führte der im Streit­zeit­raum gel­tende Wort­laut der Vor­schrift des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ("erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung und ei­nes Erst­stu­di­ums") nicht dazu, dass die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung im Fall ei­ner Be­rufstätig­keit von mehr als 20 Wo­chen­stun­den nur bei Ab­schluss so­wohl ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung als auch (ku­mu­la­tiv) ei­nes Erst­stu­di­ums aus­ge­schlos­sen ist. Mit der Wahl des Wor­tes "und" hat der Ge­setz­ge­ber nämlich zum Aus­druck brin­gen wol­len, dass er den Ab­schluss ei­nes der ge­nann­ten Aus­bil­dungsgänge als aus­rei­chend er­ach­tet hat. Dies folgt zum einen aus der Ge­set­zes­begründung und der Ge­set­zes­his­to­rie, die ein­deu­tig den Ab­schluss ei­nes der erwähn­ten Aus­bil­dungsgänge als aus­rei­chend er­ach­tet ha­ben und zum an­de­ren aus der Struk­tur so­wie aus dem Sinn und Zweck der Re­ge­lun­gen in § 32 Abs. 4 S. 1, 2 u. 3 EStG.

Die­ses Aus­le­gungs­er­geb­nis wird durch die Tat­sa­che gestützt, dass der Ge­setz­ge­ber im Rah­men des Ge­set­zes zur Um­set­zung der Amts­hil­fe­richt­li­nie so­wie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vor­schrif­ten (Amts­hil­feR­LUmsG) vom 26.6.2013 die For­mu­lie­rung in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in "Be­rufs­aus­bil­dung oder ei­nes Erst­stu­di­ums" klar­stel­lend geändert hat und die Ände­rung da­bei be­wusst nicht mit Rück­wir­kung ver­se­hen hat.

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