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Steuerberatung

Keine Gewerbesteuer bei sukzessiver Veräußerung erhaltener Anteile?

FG Köln 19.7.2018, 6 K 2507/16

Nach An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung soll der im Fall der Veräußerung er­hal­te­ner An­teile durch den Ein­brin­gen­den in­ner­halb des Sie­ben­jah­res­zeit­raums gem. § 22 Abs. 1 Um­wStG rück­wir­kend ent­ste­hende EBG I dann der Ge­wer­be­steuer un­ter­lie­gen, wenn nicht sämt­li­che er­hal­te­nen An­teile in einem Vor­gang veräußert wer­den. Im Schrift­tum wird die­ser Um­wand­lungs­steu­er­er­lass über­wie­gend kri­ti­siert. Rich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen, ins­be­son­dere höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen, sind zu der Frage - so­weit er­sicht­lich - bis­lang nicht er­gan­gen, wes­halb die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin exis­tierte bis zum 31.3.2013 in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co KG. Be­tei­ligt wa­ren als Kom­ple­mentärin die nicht am Vermögen be­tei­ligte C-GmbH und als Kom­man­di­tis­ten die B-Be­tei­li­gungs-GmbH mit 40 %, Herr B. mit 57 % und Frau D mit 3 %. Rück­wir­kend zum 31.3.2013 wurde die Kläge­rin gem. § 25 Um­wStG i.V.m. § 190 UmwG in die AB-AG um­ge­wan­delt. Im Rah­men der Um­wand­lung er­hiel­ten die bis­he­ri­gen Mit­un­ter­neh­mer der GmbH & Co. KG Ak­tien an der AB-AG in Höhe ih­rer bis­he­ri­gen pro­zen­tua­len Be­tei­li­gun­gen als Mit­un­ter­neh­mer. Die Kläge­rin führte die Buch­werte der GmbH & Co KG fort, so­dass es bei ihr nicht zu ei­ner Auf­de­ckung von stil­len Re­ser­ven kam.

Die B-Be­tei­li­gungs-GmbH veräußerte in der Fol­ge­zeit sämt­li­che An­teile an der Kläge­rin an fremde Dritte. Herr B. ver­st­arb 2014 und wurde von sei­ner Ehe­frau, Frau B., be­erbt. Seine Toch­ter, Frau E., for­derte an­stelle des ihr zu­ge­dach­ten Vermächt­nis­ses ih­ren Pflicht­teil. Frau B. über­trug so­dann im Rah­men ei­nes Vermächt­nis­ver­zichts- und Ab­fin­dungs­ver­tra­ges zur Ab­fin­dung des Pflicht­teils­an­spru­ches ne­ben ei­ner Geld­zah­lung Stück Ak­tien an der Kläge­rin auf Frau E. Die Kläge­rin ließ die An­teilsüber­tra­gun­gen im Rah­men ih­rer Ge­wer­be­steu­er­erklärung un­berück­sich­tigt.

Nach ei­ner Be­triebsprüfung bei der Kläge­rin war der Prüfer u.a. der An­sicht, die Über­tra­gung der Ak­tien von Frau B. an Frau E. löse eben­falls einen EBG I gem. § 22 Abs. 1 Um­wStG aus, wel­cher der Ge­wer­be­steuer un­ter­liege. Das Fi­nanz­amt schloss sich den Fest­stel­lun­gen des Prüfers an und er­ließ ent­spre­chende Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags- und Zer­le­gungs­be­scheide 2013. Die Kläge­rin war der An­sicht, der durch die An­teilsüber­tra­gung von Frau B. an Frau E. aus­gelöste EBG I un­ter­liege nicht der Ge­wer­be­steuer. Dies gründe dar­auf, dass die GmbH & Co KG ih­ren Be­trieb mit dem Form­wech­sel endgültig ein­ge­stellt habe.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: I R 26/18 anhängig.

Die Gründe:

Der auf die An­teils­veräußerung von Frau B. an Frau E. ent­fal­lende EBG I ist nicht ge­wer­be­steu­er­bar. Da das Um­wStG keine Spe­zi­al­re­ge­lun­gen zur ge­wer­be­steu­er­li­chen Be­hand­lung von Ein­brin­gungs­ge­win­nen enthält, gel­ten die all­ge­mei­nen Grundsätze des Ge­wer­be­steu­er­rechts, wie sie für einen ori­ginären Ein­brin­gungs­ge­winn zur An­wen­dung kom­men. Dem­nach ist der auf die An­teils­veräußerung ent­fal­lende Ge­winn nicht ge­wer­be­steu­er­bar, denn die Vor­aus­set­zun­gen des § 7 GewStG lie­gen nicht vor. Die GmbH & Co KG exis­tierte als Steu­er­sub­jekt nicht mehr. Auch eine Ge­wer­be­steu­er­pflicht nach § 7 S. 2 GewStG schied aus, da ein Veräußerungs­ge­winn auf Herrn B. als un­mit­tel­bar be­tei­ligte natürli­che Per­son ent­fiel.

Nach An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung soll der im Fall der Veräußerung er­hal­te­ner An­teile durch den Ein­brin­gen­den in­ner­halb des Sie­ben­jah­res­zeit­raums gem. § 22 Abs. 1 Um­wStG rück­wir­kend ent­ste­hende EBG I dann der Ge­wer­be­steuer un­ter­lie­gen, wenn nicht sämt­li­che er­hal­te­nen An­teile in einem Vor­gang veräußert wer­den (BMF-Schrei­ben v. 11.11.2011 - IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl 2011 I 1314). Im Schrift­tum wird die­ser Um­wand­lungs­steu­er­er­lass über­wie­gend kri­ti­siert. Rich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen, ins­be­son­dere höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen, sind zu der Frage - so­weit er­sicht­lich - bis­lang nicht er­gan­gen.

Der er­ken­nende Se­nat schließt sich al­ler­dings der im Schrift­tum vor­herr­schen­den An­sicht an. Dem­nach hat die Veräußerung der im Rah­men der Um­wand­lung er­hal­te­nen An­teile durch Frau B., als Rechts­nach­fol­ge­rin des Herrn B., zwar die Qua­lität ei­nes rück­wir­ken­den Er­eig­nis­ses i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (§ 22 Abs. 1 S. 2 Um­wStG). Die Rück­wir­kung wirkt sich aber nicht der­ge­stalt auf den Sach­ver­halt zum Über­tra­gungs­stich­tag aus, dass Herr B. nun­mehr nur noch einen Teil­an­teil an der GmbH & Co KG in die Kläge­rin ein­ge­bracht hat, weil er bzw. seine Rechts­nach­fol­ge­rin den an­de­ren Teil­an­teil an seine Toch­ter veräußert hat. Viel­mehr be­schränkt sich die rück­wir­kende Ände­rung auf den Wert­an­satz des über­ge­hen­den Vermögens bei der Kläge­rin und da­mit die Höhe des Ein­brin­gungs­ge­winns in der Per­son des Ein­brin­gen­den, Herrn B.

Der Sach­ver­halt bleibt aber durch die Veräußerung der An­teile in­so­weit un­an­ge­tas­tet, als dass Herr B. wei­ter­hin sei­nen ge­sam­ten Mit­un­ter­neh­me­ran­teil in die Kläge­rin ein­ge­bracht hat und die ge­samte ge­werb­li­che Tätig­keit ein­ge­stellt wurde. Eine an­dere Be­ur­tei­lung würde dem Wort­laut des Ge­set­zes ent­ge­gen­ste­hen. Schließlich würde eine Ge­wer­be­steu­er­pflicht auch der Ziel­set­zung des Um­wand­lungs­steu­er­ge­set­zes wi­der­spre­chen. Das hier ge­fun­dene Er­geb­nis steht letzt­lich in Ein­klang mit der ak­tu­el­len Recht­spre­chung zum EBG II und zur Recht­spre­chung der Vorgänger­re­ge­lung.

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