deen

Aktuelles

Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen

Niedersächsisches FG 1.4.2016, 11 K 10284/15

Leis­tun­gen von Fahr­schu­len sind auch un­ter Berück­sich­ti­gung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwSt­Sys­tRL nicht ge­ne­rell steu­er­be­freit. Die von ei­ner Fahr­schule an­ge­bo­te­nen sons­ti­gen Leis­tun­gen - die theo­re­ti­sche Schu­lung, die prak­ti­sche Schu­lung mit Fahr­un­ter­richt und die An­mel­dun­gen zu den Prüfun­gen - bil­den um­satz­steu­er­recht­lich eine ein­heit­li­che sons­tige Leis­tung.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten, ob die Leis­tun­gen der Kläge­rin im Rah­men ih­res Un­ter­neh­mens als Fahr­schule ge­genüber den Fahr­schülern nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richt­li­nie 2006/112/EG des Ra­tes vom 28.11.2006 über das ge­mein­same Mehr­wert­steuer-Sys­tem im Streit­jahr 2010 von der Um­satz­steuer be­freit ist.

Die Kläge­rin wurde mit Ge­sell­schafts­ver­trag von März 2009 als Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) mit der Firma T er­rich­tet. Seit Fe­bruar 2011 fir­miert sie un­ter der heu­ti­gen Firma. Seit Ok­to­ber 2014 ist sie als GmbH tätig. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens ist der Be­trieb ei­ner Fahr­schule. Sie ver­steu­erte ihre Umsätze im Streit­jahr nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten. In ih­rer im Fe­bruar 2012 beim Fi­nanz­amt ein­ge­gan­ge­nen Um­satz­steu­er­erklärung für 2010 erklärte sie Umsätze zum all­ge­mei­nen Steu­er­satz i.H.v. 64.000 €, Umsätze zum ermäßig­ten Steu­er­satz von 100 € und ab­zugsfähige Vor­steu­er­beträge i.H.v. 4.500 €. Das Fi­nanz­amt legte die selbst be­rech­net Um­satz­steuer der Be­steue­rung zu­grunde.

Im De­zem­ber 2014 be­an­tragte die Kläge­rin u.a. für das Streit­jahr eine Ände­rung ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung nach § 164 Abs. 2 AO mit ei­ner fest­zu­set­zen­den Um­satz­steuer von 0 €. Nach dem Ur­teil des EuGH vom 28.1.2014 (C-473/08) un­ter­fie­len Un­ter­richts­ein­hei­ten, bei de­nen Kennt­nisse und Fähig­kei­ten durch einen Un­ter­rich­ten­den an Schüler ver­mit­telt würden, der Steu­er­be­frei­ung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwSt­Sys­tRl. Die Kläge­rin als Be­trei­be­rin ei­ner Fahr­schule un­ter­falle die­ser Re­ge­lung. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag un­ter Hin­weis auf § 4 Nr. 21 UStG und Ab­schn. 4.21.2 Abs. 6 des An­wen­dungs­er­las­ses ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung zur Um­satz­steuer 2010, weil sie we­der nach § 4 Nr. 21 Buchst. a bb) oder Buchst. b UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwSt­Sys­tRL steu­er­freie Leis­tun­gen er­bringt.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwSt­Sys­tRL er­fasst den von Pri­vat­leh­rern er­teil­ten Schul- oder Hoch­schul­un­ter­richt. Den Be­griff des Schul- oder Hoch­schul­un­ter­richts hat der EuGH bis­lang nicht ex­akt de­fi­niert. Er hat aber eine Kon­tu­rie­rung in­so­weit vor­ge­nom­men, als er aus­geführt hat, dass sich die­ser nicht auf Un­ter­richt be­schränkt, der zu ei­ner Ab­schluss-Prüfung zur Er­lan­gung ei­ner Qua­li­fi­ka­tion führt oder eine Aus­bil­dung im Hin­blick auf die Ausübung ei­ner Be­rufstätig­keit ver­mit­telt, son­dern auch an­dere Tätig­kei­ten ein­schließt, bei de­nen die Un­ter­wei­sung in Schu­len und Hoch­schu­len er­teilt wird, um die Kennt­nisse und Fähig­kei­ten der Schüler oder Stu­die­ren­den zu ent­wi­ckeln, so­fern diese Tätig­kei­ten nicht den Cha­rak­ter bloßer Frei­zeit­ge­stal­tung ha­ben. Zum Un­ter­richt gehören nicht nur die Tätig­kei­ten, die zur Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten durch den Un­ter­rich­ten­den an Stu­die­rende, son­dern auch die­je­ni­gen, die den or­ga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men der Ein­rich­tung aus­ma­chen, in der der Un­ter­richt er­teilt wird.

Auch der BFH geht bei der Aus­le­gung des Be­griffs im Grund­satz da­von aus, dass eine enge In­ter­pre­ta­tion ge­bo­ten ist. Bei der An­wen­dung der vom BFH auf­ge­stell­ten Grundsätze ist zunächst fest­zu­stel­len, dass die von der Kläge­rin an­ge­bo­te­nen sons­ti­gen Leis­tun­gen, die theo­re­ti­sche Schu­lung, die prak­ti­sche Schu­lung mit Fahr­un­ter­richt und die An­mel­dun­gen zu den Prüfun­gen um­satz­steu­er­recht­lich eine ein­heit­li­che sons­tige Leis­tung bil­den, mit dem Ziel, die Schüler zu einem si­che­ren, ver­ant­wor­tungs­vol­len und um­welt­be­wuss­ten Ver­kehrs­teil­neh­mer aus­zu­bil­den und ihn auf die Fahr­er­laub­nisprüfung vor­zu­be­rei­ten. Prak­ti­scher und theo­re­ti­scher Un­ter­richt sind in­halt­lich auf­ein­an­der zu be­zie­hen und zu ver­zah­nen. Wirt­schaft­lich macht die eine Leis­tung ohne die an­dere für einen Durch­schnitts­ver­brau­cher in der Si­tua­tion ei­nes Fahr­schülers kei­nen Sinn. Die An­mel­dun­gen zur theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Prüfung tre­ten hin­ter den bei­den Haupt­teil­leis­tun­gen wirt­schaft­lich zurück.

Die ein­heit­li­che Leis­tung der Kläge­rin - nämlich die Vor­be­rei­tung auf die Fahr­er­laub­nisprüfung und die Schu­lung zu einem ver­ant­wor­tungs­vol­len Ver­kehrs­teil­neh­mer, stellt kei­nen Schul- oder Hoch­schul­un­ter­richt dar. Da­bei muss der Se­nat der Fra­ge­stel­lung, ob die durch Fahr­schu­len über­wie­gend ver­mit­tel­ten Kennt­nisse und Fähig­kei­ten zum Ge­brauch ei­nes Kfz un­ter den Be­din­gun­gen des Straßenver­kehrs, also die Einübung von Ver­hal­tens­wei­sen, wie tech­ni­sche Ge­schick­lich­keit und me­cha­ni­sche Re­ak­ti­onsfähig­keit über­haupt Ge­gen­stand der All­ge­mein­bil­dung der Fahr­schüler wer­den kann.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen Jus­tiz veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben