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Keine ermäßigte Besteuerung für Abfindung bei niedrigeren Einkünften

FG Köln 11.4.2013, 6 K 1129/11

Von ei­ner Zu­sam­men­bal­lung der Einkünfte ist aus­zu­ge­hen, wenn der Steu­er­pflich­tige (hier: ein Rechts­an­walt) in­folge der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses in dem je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum ein­schließlich der Ent­schädi­gung ins­ge­samt mehr erhält, als er bei un­gestörter Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses, also bei nor­ma­lem Ab­lauf der Dinge er­hal­ten hätte. Da­bei ist es gleichgültig, ob der Steu­er­pflich­tige im An­schluss an die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses eine selbständige oder er­neut eine nicht­selbständige Tätig­keit er­greift.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Rechts­an­walt. Er war bis zum 31.1.2009 als An­ge­stell­ter nicht­selbstständig tätig. Er er­hielt für die­sen Mo­nat ein Ge­halt i.H.v. 10.787 €. Außer­dem er­hielt er anläss­lich der Be­en­di­gung sei­ner Be­schäfti­gung eine Ab­fin­dung i.H.v. 43.000 €. In den Vor­jah­ren be­tru­gen seine Ein­nah­men aus nicht­selbstständi­ger Tätig­keit zwi­schen 129.687 € und 146.247 €. Da­ne­ben er­zielte der Kläger in die­sen Jah­ren als Rechts­an­walt Einkünfte aus selbstständi­ger Ar­beit und zwar i.H.v. -1.935 € in 2006, 3.310 € in 2007 so­wie -20.195 € in 2008.

Ab Fe­bruar 2009 wid­mete sich der Kläger in vol­lem Um­fang sei­ner selbstständi­gen Rechts­an­waltstätig­keit und er­zielte hier­aus im Streit­jahr 2009 Einkünfte i.H.v. 5.100 €. Da­ne­ben er­hielt er von der Bun­des­agen­tur für Ar­beit einen steu­er­freien Gründungs­zu­schuss i.H.v. 2.094 € mo­nat­lich für die Zeit vom 1.2.2009 bis 31.10.2009 so­wie i.H.v. 300 € mo­nat­lich für die Mo­nate No­vem­ber 2009 bis April 2010.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf im Rah­men des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des die ge­zahlte Ab­fin­dung der Re­gel­be­steue­rung. Der Kläger war hin­ge­gen der An­sicht, dass die Ab­fin­dung nach § 34 EStG ermäßigt zu be­steu­ern sei. Schließlich han­dele es sich bei dem vor­lie­gen­den Fall, bei dem sich der Steu­er­pflich­tige nach Be­en­di­gung sei­ner nicht­selbstständi­gen Tätig­keit selbstständig macht, um einen Son­der­fall, der für die An­wen­dung des § 34 EStG keine Zu­sam­men­bal­lung von Einkünf­ten er­for­dere.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die An­wen­dung des § 34 EStG auf die vom Kläger be­zo­gene Ab­fin­dung ab­ge­lehnt.

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 EStG ist die auf außer­or­dent­li­che Einkünfte ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer nach § 34 Abs. 1 S. 2 bis 4 EStG (Fünf­tel­re­ge­lung) zu be­rech­nen. Als außer­or­dent­li­che Einkünfte kom­men nur die in § 34 Abs. 2 EStG auf­geführ­ten Einkünfte in Be­tracht. Das be­deu­tet aber nicht, die - hier im Streit­jahr 2009 ver­ein­nahmte - Ent­schädi­gung sei ohne wei­te­res ermäßigt zu be­steu­ern. Viel­mehr ist der Wort­laut des § 34 Abs. 2 EStG ent­spre­chend dem Norm­zweck, die Aus­wir­kun­gen des pro­gres­si­ven Ta­rifs ab­zu­schwächen, auf sol­che Einkünfte zu be­schränken, die "zu­sam­men­ge­ballt" zu­fließen.

Da­von ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung aus­zu­ge­hen, wenn der Steu­er­pflich­tige in­folge der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses in dem je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum ein­schließlich der Ent­schädi­gung ins­ge­samt mehr erhält, als er bei un­gestörter Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses, also bei nor­ma­lem Ab­lauf der Dinge er­hal­ten hätte. Da­bei ist es für die Erfüllung des ge­nann­ten Norm­zwecks gleichgültig, ob der Steu­er­pflich­tige im An­schluss an die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses eine selbständige oder er­neut eine nicht­selbständige Tätig­keit er­greift, so dass der vor­lie­gende Fall kei­nen Son­der­fall dar­stellte, der eine Ab­wei­chung von der an­geführ­ten BFH-Recht­spre­chung er­for­derte.

Im vor­lie­gen­den Fall war es un­er­heb­lich, ob für die Pro­gno­se­ent­schei­dung le­dig­lich das Vor­jahr (2008) oder darüber hin­aus auch die bei­den da­vor­lie­gen­den Jahre (2006 und 2007) berück­sich­tigt wur­den. In al­len drei ge­nann­ten Jah­ren lag das Brut­to­ge­halt des Klägers je­weils deut­lich über 100.000 €. Es konnte da­her da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass das Ge­halt des Klägers bei un­gestörter Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses auch in 2009 eine ähn­li­che Höhe er­reicht hätte. Tatsäch­lich hatte der Kläger aber in 2009 ein­schließlich der Ab­fin­dung le­dig­lich 53.787 € er­hal­ten, mit­hin we­ni­ger und nicht mehr als er bei Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­hal­ten hätte. Es fehlte so­mit an der vom BFH ge­for­der­ten Zu­sam­men­bal­lung von Einkünf­ten.

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