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Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

BFH 20.11.2013, X K 2/12

In Fällen, in de­nen der Kläger im Aus­gangs­ver­fah­ren aus­schließlich we­gen der über­lan­gen Dauer des Ver­fah­rens ob­siegt, da zu einem Zeit­punkt, in dem das Aus­gangs­ver­fah­ren be­reits als verzögert an­zu­se­hen war, eine ihm zu­guns­ten wir­kende Ände­rung der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung in der für das Aus­gangs­ver­fah­ren maßge­ben­den Rechts­frage ein­ge­tre­ten ist, hat der Kläger durch die über­lange Dauer des Aus­gangs­ver­fah­rens kei­nen "Nach­teil" er­lit­ten. In­fol­ge­des­sen kann er we­der eine Geldent­schädi­gung noch die Fest­stel­lung der Un­an­ge­mes­sen­heit der Ver­fah­rens­dauer be­an­spru­chen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hat in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2004 be­an­tragt, außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen in Form von Kos­ten für einen zi­vil­ge­richt­li­chen Rechts­streit zu berück­sich­ti­gen. Die­ser hatte eine zu Las­ten sei­nes Ei­gen­tums im Grund­buch ein­ge­tra­gene Grund­dienst­bar­keit und eine Ga­rage zum Ge­gen­stand. Das Fi­nanz­amt lehnte die Berück­sich­ti­gung die­ser Kos­ten, die zu ei­ner Steu­er­min­de­rung von 169 € geführt hätten, ab.

Da­ge­gen rich­tete sich die im No­vem­ber 2005 beim FG ein­ge­gan­gene Klage. Diese wurde durch Ur­teil aus Sep­tem­ber 2010 ab­ge­wie­sen, da nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung bei Zi­vil­pro­zess­kos­ten eine Ver­mu­tung ge­gen die Zwangsläufig­keit spre­che. Der BFH hob das Ur­teil im Ja­nuar 2011 we­gen Ver­let­zung recht­li­chen Gehörs auf und ver­wies die Sa­che zurück an das FG.

Im zwei­ten Rechts­gang wies ein an­de­rer Se­nat des FG die Klage im April 2011 mit ähn­li­cher Begründung er­neut ab. Zu­dem sei das An­lie­gen, auf dem die zi­vil­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten be­ruh­ten, nämlich eine Ga­rage, nicht exis­ten­ti­ell ge­we­sen. Auf die er­neute Be­schwerde des Klägers ließ der BFH die Re­vi­sion zu und legte nach Er­le­di­gung der Haupt­sa­che durch Be­schluss im Fe­bruar 2012 die Kos­ten des ge­sam­ten Ver­fah­rens dem Fi­nanz­amt auf. Das Ur­teil des FG war da­mit ge­gen­stands­los.

Im Mai 2012 er­hob der Kläger die vor­lie­gende Ent­schädi­gungs­klage we­gen un­an­ge­mes­sen lan­ger Ver­fah­rens­dauer. Die Ver­fah­rens­dauer habe al­lein im ers­ten Rechts­zug vor dem FG mehr als vier Jahre und neun Mo­nate be­tra­gen. Die Klage blieb al­ler­dings vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Der Kläger hat we­der einen An­spruch auf Fest­stel­lung ei­ner un­an­ge­mes­se­nen Ver­fah­rens­dauer noch auf Ent­schädi­gung.

Die lange Ver­fah­rens­dauer hatte dem Kläger - ab­ge­se­hen von der lan­gen Un­ge­wiss­heit über den Ver­fah­ren­saus­gang - aus­schließlich ge­wich­tige Vor­teile ver­schafft. In­fol­ge­des­sen war die Nach­teils­ver­mu­tung nach § 198 Abs. 2 S. 1 GVG als wi­der­legt an­zu­se­hen. Der Kläger hat nämlich den Vor­teil, den Rechts­streit ge­won­nen zu ha­ben, aus­schließlich des­we­gen er­reicht, weil das Ver­fah­ren so lange ge­dau­ert hatte. Hätte das FG auch nur ge­ringfügig früher ent­schie­den, hätte er den Rechts­streit ver­lo­ren. So­mit wurde der aus der über­lan­gen Ver­fah­rens­dauer fol­gende Nach­teil aus­nahms­weise durch die dem Kläger zu­gu­te­kom­mende Recht­spre­chungsände­rung aus­ge­gli­chen und kom­pen­siert.

Bis zum Jahr 2011 - und da­mit auch noch zum Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Ent­schei­dung des FG - war nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung da­von aus­zu­ge­hen, dass die Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses grundsätz­lich nicht zwangsläufig wa­ren. Der VI. Se­nat hatte noch in einem Be­schluss aus Ja­nuar 2011 (Az.: VI B 60/10) auf diese Recht­spre­chung Be­zug ge­nom­men, ohne sie in Frage zu stel­len. Nach die­sen Grundsätzen hätte die Klage im Aus­gangs­ver­fah­ren kei­nen Er­folg ha­ben können, wenn über sie in­ner­halb des­je­ni­gen Zeit­raums ent­schie­den wor­den wäre, den der Kläger als noch an­ge­mes­sene Ver­fah­rens­dauer an­sah.

Erst mit der Ent­schei­dung vom 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10) änderte der BFH seine Recht­spre­chung und er­kannte Zi­vil­pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an. Die geänderte Recht­spre­chung war aber noch nicht zum Zeit­punkt der Ent­schei­dung des FG im zwei­ten Rechts­gang im April 2011 be­kannt. Erst im nach­fol­gen­den Rechts­mit­tel­ver­fah­ren konnte das Be­geh­ren des Klägers letzt­lich Er­folg ha­ben. Zwar konnte theo­re­ti­sch nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass der Kläger bei ei­ner früheren Ent­schei­dung des FG sei­ner­seits die tatsäch­lich dann im Mai 2011 ein­ge­tre­tene Recht­spre­chungsände­rung er­wirkt hätte. Dies stellte je­doch eine nicht be­leg­bare Hy­po­these dar. Eine po­si­tive Fest­stel­lung zu der Frage, wie sich das Aus­gangs­ver­fah­ren u.a. Be­din­gun­gen ent­wi­ckelt hätte, war nicht möglich. Für die Frage, wie sich die lange Ver­fah­rens­dauer aus­ge­wirkt hat, ist der tatsäch­li­che und nicht ein auf ei­ner Fik­tion be­ru­hen­der hy­po­the­ti­scher Kau­sal­ver­lauf maßge­bend.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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