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Keine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Zinseszinsen für Investitionskredite

FG Düsseldorf 29.9.2015, 10 K 4479/11 F

Schuld­zin­sen dürfen nicht ab­ge­zo­gen wer­den, wenn Übe­rent­nah­men getätigt wor­den sind; aus­ge­nom­men sind Zin­sen für Dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung von An­la­ge­vermögen (In­ves­ti­ti­ons­kre­dite). Ste­hen Schuld­zin­sen in einem hin­rei­chend en­gen und deut­lich er­kenn­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der An­schaf­fung ei­nes von § 4 Abs. 4a S. 5 EStG begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts, so un­ter­lie­gen sie nicht der Ab­zugs­be­schränkung des § 4 Abs. 4a EStG.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Frage, in wel­cher Höhe Kürzun­gen nach § 4 Abs. 4a EStG in den Streit­jah­ren 2004 bis 2007 vor­zu­neh­men sind. Der Kläger trat ei­ner ärzt­li­chen Ge­mein­schafts­pra­xis bei. Den Kauf­preis für den Pra­xis­an­teil fi­nan­zierte er mit einem (Haupt-)Dar­le­hen. Als er die Dar­le­hens­zin­sen nicht mehr auf­brin­gen konnte, nahm er ein wei­te­res Dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung der Zin­sen auf.

Das Fi­nanz­amt ließ den Ab­zug der für das Haupt­dar­le­hen ge­zahl­ten Schuld­zin­sen un­ein­ge­schränkt zu, da das Dar­le­hen der Fi­nan­zie­rung von Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens - hier des Pra­xis­an­teils - ge­dient habe. Für das wei­tere Dar­le­hen ver­sagte es je­doch den Schuld­zin­sen­ab­zug mit der Begründung, dass ein un­mit­tel­ba­rer Fi­nan­zie­rungs­zu­sam­men­hang mit einem Wirt­schafts­gut des An­la­ge­vermögens fehle. Die Schuld­zin­sen stünden viel­mehr im Zu­sam­men­hang mit lau­fen­den Be­triebs­aus­ga­ben, nämlich den Schuld­zin­sen für das Haupt­dar­le­hen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Hin­zu­rech­nun­gen nach § 4 Abs. 4a EStG sind nur in dem von den Klägern be­an­trag­ten Um­fang vor­zu­neh­men.

§ 4 Abs. 4a EStG be­grenzt den Schuld­zin­sen­ab­zug. Ohne nach­tei­lige Fol­gen für den be­trieb­li­chen Schuld­zin­sen­ab­zug soll der Un­ter­neh­mer nicht mehr die ge­sam­ten Be­triebs­ein­nah­men, son­dern le­dig­lich den im Un­ter­neh­men er­wirt­schaf­te­ten Ge­winn so­wie die ge­leis­te­ten Ein­la­gen ent­neh­men können. Von die­sem Grund­satz sieht der Ge­setz­ge­ber nur in § 4 Abs. 4a S. 5 EStG eine Aus­nahme vor und nimmt Schuld­zin­sen für Dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens von der Ab­zugs­be­schränkung aus.

Die Aus­nah­me­vor­schrift für In­ves­ti­ti­ons­kre­dite muss er­wei­ternd aus­ge­legt wer­den. Auch sol­che Zin­sen, die nicht un­mit­tel­bar für das In­ves­ti­ti­ons­dar­le­hen, son­dern für ein Dar­le­hen an­fal­len, mit dem die Zin­sen des In­ves­ti­ti­ons­dar­le­hens be­zahlt wer­den, ste­hen in einem hin­rei­chend en­gen Fi­nan­zie­rungs­zu­sam­men­hang mit einem Wirt­schafts­gut des An­la­ge­vermögens. Nur eine der­ar­tige Aus­le­gung ent­spricht dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers, wo­nach an­ste­hende be­trieb­li­che In­ves­ti­tio­nen in das An­la­ge­vermögen durch die Be­gren­zung des Schuld­zin­sen­ab­zugs nicht er­schwert wer­den sol­len, zu­mal eine ge­gen­tei­lige Aus­le­gung ge­rade im Falle mo­nat­lich neu an­wach­sen­der Zin­sen auch er­heb­li­che Auf­tei­lungs­pro­bleme mit sich brin­gen würde.

Vor­lie­gend verhält es sich letzt­lich ähn­lich. Zwar ent­fal­len die streit­be­fan­ge­nen Schuld­zin­sen nicht un­mit­tel­bar auf das ur­sprüng­lich zwecks Fi­nan­zie­rung des Mit­un­ter­neh­me­ran­teils auf­ge­nom­mene Haupt­dar­le­hen. Sie ste­hen je­doch in einem hin­rei­chend en­gen und deut­lich er­kenn­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der An­schaf­fung ei­nes von § 4 Abs. 4a S. 5 EStG begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts, da fest­steht, dass die zu­gehöri­gen Dar­le­hens­mit­tel aus­schließlich dazu ver­wen­det wur­den, Zins­zah­lun­gen auf das Haupt­dar­le­hen zu fi­nan­zie­ren. Ein der­art kon­kre­ter Zu­sam­men­hang reicht aus.

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