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Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

BFH 2.12.2015, I R 13/14

Ist eine deut­sche Per­so­nen­ge­sell­schaft (Ober­per­so­nen­ge­sell­schaft) an ei­ner ausländi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­ligt, min­dert ein Währungs­ver­lust aus der Li­qui­da­tion der ausländi­schen Un­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft nicht den im In­land steu­er­pflich­ti­gen Ge­wer­be­er­trag. Ein Ver­stoß ge­gen die uni­ons­recht­li­chen Grund­frei­hei­ten ist hier­mit nicht ver­bun­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war seit 1999 mit ei­ner Ein­lage von 10 Mio. US-Dol­lar und einem An­teil von 24,29335 % an der X-LP, ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft US-ame­ri­ka­ni­schen Rechts (Li­mited Part­nership), be­tei­ligt. Die US-Ge­sell­schaft wurde li­qui­diert. Da sich bei der KG auf­grund von Wech­sel­kursände­run­gen aus der Rück­zah­lung ih­rer Ein­lage ein Währungs­ver­lust i.H.v. rund 1 Mio. € er­gab, machte sie die­sen Ver­lust ge­wer­be­steu­er­min­dernd gel­tend.

Dem war das Fi­nanz­amt ent­ge­gen­ge­tre­ten. Die Kläge­rin war der An­sicht, ent­ge­gen der BFH-Recht­spre­chung sei der Ver­lust nicht bei der Un­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft, son­dern im Rah­men des bei der Kläge­rin durch­geführ­ten Fest­stel­lungs­ver­fah­rens zu berück­sich­ti­gen. Das FG gab der Klage den­noch nicht statt. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Der gel­tend ge­machte Währungs­ver­lust konnte im vor­lie­gend an­ge­foch­te­nen und ge­genüber den Ge­sell­schaf­tern der Kläge­rin er­gan­ge­nen Fest­stel­lungs­be­scheid nicht mehr berück­sich­tigt wer­den.

Ent­schei­dend ist, dass der Ge­wer­be­steuer nur die Erträge inländi­scher Be­triebsstätten un­ter­lie­gen. Zu­dem ist ge­wer­be­steu­er­recht­lich jede Per­so­nen­ge­sell­schaft ei­genständig Steu­er­schuld­ne­rin. Für dop­pelstöckige Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten se­hen des­halb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 GewStG vor, dass aus dem Ge­wer­be­er­trag ei­ner inländi­schen Ge­sell­schaft so­wohl Ge­winne als auch Ver­luste aus ih­ren Be­tei­li­gun­gen (an inländi­schen und ausländi­schen) Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten her­aus­zu­rech­nen sind. Diese Re­ge­lun­gen gel­ten nicht nur für lau­fende Be­tei­li­gungs­erträge, son­dern auch für den Fall, dass eine ausländi­sche Un­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft li­qui­diert wird und hier­bei ein Währungs­ver­lust ent­steht.

Diese An­sicht ist auch un­ter Berück­sich­ti­gung der EuGH-Recht­spre­chung (Ur­teil X v. 10.6.2015, C-686/13) mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar. Da­nach be­steht keine Ver­pflich­tung, Währungs­ver­luste zur Gewähr­leis­tung der auch ge­genüber Dritt­staa­ten (hier: USA) gel­ten­den Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit bei der Er­mitt­lung des inländi­schen Ge­wer­be­er­trags der KG ab­zu­zie­hen. Es kann nach den Grundsätzen des Ur­teils X nicht frag­lich sein, dass die Son­de­rung von Wech­sel­kurs­ver­lus­ten, die anläss­lich der Rück­zah­lung von Ein­la­gen in das Vermögen der Un­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft an­fal­len, aus dem Ge­wer­be­er­trag der Ober­per­so­nen­ge­sell­schaft nicht ge­eig­net ist, die uni­ons­recht­li­chen Grund­frei­hei­ten zu be­schränken.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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