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Keine Anwendung der Sperrfristregelung auf die Einmann-GmbH & Co KG

FG Düsseldorf 10.4.2014, 11 K 3050/11 F u.a.

Die Sperr­frist­re­ge­lung des § 6 Abs.5 S.4 EStG ist auf die Ein­mann-GmbH & Co. KG von vorn­her­ein nicht an­wend­bar. Sie ist im Wege der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion auf sol­che Vermögensüber­tra­gun­gen zu be­schränken, bei de­nen - ohne einen ge­genläufi­gen Ergänzungs­bi­lanz­an­satz - der während der Sperr­frist er­zielte Veräußerungs- oder Ent­nah­me­ge­winn nicht nur dem Ein­brin­gen­den zu­zu­rech­nen wäre, son­dern auch den an­de­ren am Vermögen der Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­tern.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war eine KG, die aus der A-GmbH als Kom­ple­mentärin und der in­zwi­schen ver­stor­be­nen B. als Kom­man­di­tis­tin be­stan­den hatte. Al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der A-GmbH, die am Be­triebs­vermögen der KG nicht be­tei­ligt war und le­dig­lich eine Haf­tungs­vergütung er­hielt, war eben­falls die B. Ge­samt­rechts­nach­fol­ger der B. war ihr Ehe­mann C. Die Kläge­rin war auf dem Ge­biet der Grundstücks­ver­mie­tung tätig.

Die Kom­man­di­tis­tin hatte der Kläge­rin Ende 2007 un­ent­gelt­lich ein im Son­der­be­triebs­vermögen ge­hal­te­nes, be­bau­tes Grundstück über­tra­gen, des­sen Buch­wert da­mals etwa 75.462 € be­trug. Zum 31.12.2007 wies die Kläge­rin das Grundstück mit dem Teil­wert von 325.000 € in der Ge­samt­hands­bi­lanz aus. Für die Kom­man­di­tis­tin wurde eine ne­ga­tive Ergänzungs­bi­lanz mit dem An­satz des Dif­fe­renz­wer­tes von rund 249.537 € er­stellt.

Im De­zem­ber 2008 veräußerte die Kläge­rin das Grundstück an einen frem­den Drit­ten. Nach dem Über­tra­gungs­ver­trag soll­ten Nut­zen und Las­ten mit Kauf­preis­zah­lung auf den Er­wer­ber über­ge­hen. Der Kauf­preis von 325.000 € wurde im Ja­nuar 2009 ent­rich­tet. In der Fol­ge­zeit stritt die Kläge­rin mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob in­folge ei­ner Veräußerung in­ner­halb der dreijähri­gen Sperr­frist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG rück­wir­kend im Jahr 2007 ein Über­tra­gungs­ge­winn i.H.v. 249.537 € im Son­der­be­triebs­vermögen der Kom­man­di­tis­tin zu er­fas­sen war. Die Kläge­rin war der An­sicht, die Re­ge­lung in R 6.15 EStR zu § 6 EStG, auf die das Fi­nanz­amt seine Rechts­auf­fas­sung stütze, laufe der ge­setz­ge­be­ri­schen Ab­sicht zu­wi­der und sei nicht an­wend­bar.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Un­recht rück­wir­kend auf De­zem­ber 2007 den Teil­wert des Grundstücks im Son­der­be­triebs­vermögen der Kom­man­di­tis­tin an­ge­setzt. Die Sperr­frist­re­ge­lung des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG, auf die das Fi­nanz­amt den rück­wir­ken­den Teil­wert­an­satz stützte, war auf die vor­lie­gende Fall­kon­stel­la­tion der Ein­mann-GmbH & Co. KG nicht an­wend­bar.

Die Kom­man­di­tis­tin konnte das be­baute Grundstück nach § 6 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 2 EStG ohne Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven auf die Kläge­rin über­tra­gen. Nach der im Streit­jahr 2007 an­zu­wen­den­den Be­stim­mung des § 6 Abs. 5 S. 1 EStG ist bei Überführung ei­nes ein­zel­nen Wirt­schafts­guts von einem Be­triebs­vermögen in ein an­de­res des­sel­ben Steu­er­pflich­ti­gen der Wert an­zu­set­zen, der sich nach den Vor­schrif­ten über die Ge­winn­er­mitt­lung er­gibt, so­fern die Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven si­cher­ge­stellt ist. Nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG gilt S. 1 - und da­mit die in die­ser Vor­schrift an­ge­ord­nete Buch­wert­fortführung - u.a. dann ent­spre­chend, so­weit ein Wirt­schafts­gut un­ent­gelt­lich oder ge­gen Gewährung von Ge­sell­schafts­rech­ten aus dem Son­der­be­triebs­vermögen des Mit­un­ter­neh­mers in das Ge­samt­hands­vermögen der­sel­ben Mit­un­ter­neh­mer­schaft über­tra­gen wird. Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im vor­lie­gen­den Fall erfüllt.

Der Teil­wert des Grundstücks war auch nicht rück­wir­kend auf den Zeit­punkt der Über­tra­gung gem. § 6 Abs. 5 S. 4 EStG im Son­der­be­triebs­vermögen der Kom­man­di­tis­tin an­zu­set­zen. Da­nach ist der Teil­wert rück­wir­kend an­zu­set­zen, wenn das über­tra­gene Wirt­schafts­gut in­ner­halb der Sperr­frist des § 6 Abs. 5 S. 4, 2. HS EStG veräußert wird. Die Re­ge­lung ist nach BFH-Recht­spre­chung auf die Ein­mann-GmbH & Co. KG von vorn­her­ein nicht an­wend­bar. Sie ist im Wege der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion auf sol­che Vermögensüber­tra­gun­gen zu be­schränken, bei de­nen - ohne einen ge­genläufi­gen Ergänzungs­bi­lanz­an­satz - der während der Sperr­frist er­zielte Veräußerungs- oder Ent­nah­me­ge­winn nicht nur dem Ein­brin­gen­den zu­zu­rech­nen wäre, son­dern auch den an­de­ren am Vermögen der Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­tern.

Die Re­ge­lun­gen des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG sol­len ge­rade nicht jede zeit­nahe Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven sank­tio­nie­ren, son­dern le­dig­lich Vor­sorge da­ge­gen tref­fen, dass in­ner­halb der Sperr­frist die Ge­winne (Ver­luste) aus der Veräußerung oder Ent­nahme der über­tra­ge­nen Wirt­schaftsgüter den Mit­ge­sell­schaf­tern un­ter Ver­let­zung des Sub­jekt­steu­er­prin­zips zu­ge­ord­net wer­den. Im vor­lie­gen­den Fall wurde die­ser Ge­set­zes­zweck nicht berührt, denn die Kom­man­di­tis­tin (Ein­brin­gende) war so­wohl im Zeit­punkt der Über­tra­gung des Wirt­schafts­guts auf die Kläge­rin als auch zum Zeit­punkt der späte­ren Ge­winn­rea­li­sie­rung (Veräußerung des Grundstücks durch die Kläge­rin) al­leine am Vermögen und Ge­winn der Kläge­rin be­tei­ligt, d.h. die in­di­vi­du­elle Zu­ord­nung der stil­len Re­ser­ven blieb durchgängig ge­wahrt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
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