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Keine Änderung des Feststellungsbescheides über das steuerliche Einlagenkonto

Schleswig-Holsteinisches FG 28.11.2013, 1 K 35/12

§ 27 Abs. 5 S. 2 KStG enthält eine ge­setz­li­che Fik­tion, die Verzöge­run­gen durch verspätete Be­schei­ni­gun­gen ei­ner Ein­la­genrück­gewähr ver­mei­den soll. Da­her gilt eine Ein­la­genrück­gewähr von 0 € als be­schei­nigt, wenn eine Be­schei­ni­gung mit dem nach § 27 Abs. 3 KStG er­for­der­li­chen In­halt nicht bis zum Tage der erst­ma­li­gen Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos er­folgt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH verfügte zum 31.12.2008 über eine freie Ka­pi­talrück­lage i.H.v. 25.565 €. Am 27.11.2009 be­schloss die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kläge­rin, dass die Ka­pi­talrück­lage auf­gelöst und an den al­lei­ni­gen Ge­sell­schaf­ter zurück­ge­zahlt wer­den solle. In der Erklärung zur ge­son­der­ten Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­gen­kon­tos, die Ende Juli 2010 beim Fi­nanz­amt ein­ging, war der Kon­ten­saldo al­ler­dings un­verändert mit 25.565 € an­ge­ge­ben.

Mit Be­scheid vom 9.9.2010, der un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung er­ging, wurde ein ent­spre­chen­der Be­trag fest­ge­stellt. An­fang De­zem­ber 2010 be­an­tragte die Kläge­rin die Ände­rung die­ses Fest­stel­lungs­be­schei­des. Die Ende 2009 be­schlos­sene und durch­geführte Ka­pi­talrück­zah­lung sei zu berück­sich­ti­gen, das Ein­la­ge­konto da­her mit 0 € fest­zu­stel­len. Dem An­trag fügte die Kläge­rin eine ent­spre­chende Steu­er­be­schei­ni­gung bei.

Das Fi­nanz­amt lehnte die Ände­rung ab. Gem. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG komme ein Di­rekt­zu­griff auf das Ein­la­ge­konto grundsätz­lich nicht mehr in Be­tracht. An­ge­sichts der in § 27 Abs. 5 S. 3 KStG ge­re­gel­ten Ver­wen­dungs­fort­schrei­bung trete eine Ver­rin­ge­rung auf­grund ei­ner nachträgli­chen Steu­er­be­schei­ni­gung nicht mehr ein. Da die Kläge­rin der Auf­for­de­rung zur Ab­gabe ei­ner Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­an­mel­dung nicht nach­kam, wurde ein Haf­tungs­be­scheid gem. § 44 Abs. 5 EStG ge­gen sie er­las­sen.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. I R 3/14 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Ände­rung des Fest­stel­lungs­be­schei­des zu Recht ab­ge­lehnt, weil die An­for­de­run­gen, die § 27 KStG in der für das Streit­jahr 2009 gel­ten­den Fas­sung für die steu­er­li­che An­er­ken­nung ei­ner Ka­pi­talrück­zah­lung als Leis­tung aus dem Ein­la­ge­konto stellt, nicht erfüllt sind.

Dem steht die Fik­ti­ons­wir­kung des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG ent­ge­gen. Es kann nicht fest­ge­stellt wer­den, dass die von der Kläge­rin vor­ge­legte Steu­er­be­schei­ni­gung bis zum Zeit­punkt der Be­kannt­gabe des Fest­stel­lungs­be­schei­des vom 9.9.2010 er­stellt wor­den ist. Der Ge­sell­schaf­ter­be­schluss vom 27.11.2009 kann schon des­halb nicht als "recht­zei­tige" Steu­er­be­schei­ni­gung an­ge­se­hen wer­den, weil er keine An­ga­ben über Leis­tun­gen aus dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto enthält.

Keine an­dere Be­ur­tei­lung er­gibt sich dar­aus, dass der Fest­stel­lungs­be­scheid un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung steht. Denn das Ge­setz stellt ausdrück­lich nicht auf den Ge­sichts­punkt der Be­stands­kraft ab. Da der Ge­setz­ge­ber in­so­fern eine ziel­ge­rich­tete Ände­rung der bis 2005 gel­ten­den Rechts­lage vor­ge­nom­men hat, kommt eine an­dere Sicht­weise auch nicht im Wege der Aus­le­gung und/oder te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion bzw. auf der Grund­lage sach­li­cher Bil­lig­keitsmaßnah­men in Be­tracht; et­waige Härten hat der Ge­setz­ge­ber be­wusst in Kauf ge­nom­men.

Die Fik­ti­ons­wir­kung des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG steht auch ei­ner auf § 129 AO gestütz­ten Ände­rung ent­ge­gen, die die Kläge­rin eben­falls gel­tend ge­macht hatte. Schließlich verstößt § 27 Abs. 5 S. 2 KStG nicht ge­gen höher­ran­gi­ges Recht. Der Ge­setz­ge­ber über­schrei­tet seine Ge­stal­tungs­kom­pe­tenz je­den­falls dann nicht, wenn er im In­ter­esse der rechts­si­che­ren Be­ar­bei­tung von Steu­erfällen zwar mit Fik­tio­nen und ma­te­ri­ell­recht­lich wir­ken­den Aus­schluss­fris­ten ar­bei­tet, die Ein­hal­tung der Ge­set­zes­vor­ga­ben bei An­wen­dung zu­mut­ba­rer Sorg­falt aber ohne wei­te­res möglich ist.

So liegt es hier, denn die Kläge­rin hatte vom Tag der Be­schluss­fas­sung Ende No­vem­ber 2009 bis zum Er­ge­hen des Fest­stel­lungs­be­schei­des An­fang Sep­tem­ber 2010 Zeit, die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben um­zu­set­zen. Eine Auf­he­bung des Haf­tungs­be­schei­des kommt we­gen der Bin­dungs­wir­kung des Fest­stel­lungs­be­schei­des nicht in Be­tracht, an­ge­sichts de­rer von ei­ner steu­er­pflich­ti­gen Aus­schüttung aus­zu­ge­hen ist.

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