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Keine Abzinsung nicht anzuerkennender Darlehen zwischen nahen Angehörigen

FG Münster 7.11.2016, 7 K 3044/14 E

Ist ein von na­hen An­gehöri­gen gewähr­tes zins­lo­ses Dar­le­hen steu­er­lich nicht an­zu­er­ken­nen, darf es nicht pas­si­viert wer­den. Es ist da­her auch nicht ge­win­nerhöhend ab­zu­zin­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb ein Ho­tel, das er nach dem Tod sei­nes Va­ters im Jahr 1992 über­nom­men hatte. Die Mut­ter des Klägers er­hielt auf­grund ei­nes Erb­ver­trags eine dau­ernde Last aus den Ein­nah­men des Ho­tels und seine Ehe­frau war dort als Ar­beit­neh­me­rin be­schäftigt. Seit der Über­nahme stell­ten die Ehe­frau und die Mut­ter dem Kläger im­mer wie­der Beträge für den Be­trieb zur Verfügung, die er als Dar­le­hen pas­si­vierte. Schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen hierüber exis­tie­ren nicht. Si­cher­hei­ten wa­ren eben­falls nicht ge­stellt wor­den und der Kläger nahm auch keine Zins­zah­lun­gen vor.

Im Streit­jahr 2009 be­lie­fen sich die Dar­le­hen auf knapp 900.000 €. Das Fi­nanz­amt nahm nach ei­ner Be­triebsprüfung we­gen der Un­ver­zins­lich­keit eine Ab­zin­sung der Dar­le­hen vor, die zu ei­ner Ge­win­nerhöhung von etwa 300.000 € führte. Der Kläger ist dem­ge­genüber der An­sicht, dass eine Ab­zin­sung der Dar­le­hen nicht vor­zu­neh­men sei.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion, die we­gen ei­ner ge­gen­tei­li­gen Ent­schei­dung des FG München in einem ver­gleich­ba­ren Fall zu­ge­las­sen wurde, ist beim BFH un­ter dem Az. X R 40/16 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Einkünfte des Klägers aus Ge­wer­be­be­trieb zu Un­recht um einen Ge­winn i.H.v. 300.000 € aus der Ab­zin­sung von Ver­bind­lich­kei­ten ge­genüber der Ehe­frau und ge­genüber der Mut­ter des Klägers erhöht.

Die Dar­le­hen sind be­reits nicht be­trieb­lich ver­an­lasst, weil sie dem Fremd­ver­gleich nicht stand­hal­ten. Dies folgt schon aus dem Um­stand, dass keine schrift­li­chen Verträge exis­tie­ren und auch die ge­samte Durchführung nicht den Ge­pflo­gen­hei­ten ent­spricht, die dem un­ter frem­den Drit­ten Übli­chen ent­spricht. Die Ehe­frau und die Mut­ter konn­ten in An­be­tracht der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung des Ho­tels nie­mals mit ei­ner Rück­zah­lung der Dar­le­hen rech­nen und ha­ben auch we­der eine Rück­zah­lung noch eine Zins­zah­lung ver­langt.

Darüber hin­aus wa­ren beide Dar­le­hens­ge­be­rin­nen wirt­schaft­lich vom Ho­tel­be­trieb abhängig. Die Gewährung der Beträge war viel­mehr durch pri­vate Un­ter­halts- und Zu­wen­dungs­erwägun­gen mo­ti­viert. Statt der Bi­lan­zie­rung der Dar­le­hen hätten da­her in glei­cher Höhe nicht ab­zu­zin­sende Ein­la­gen bzw. Ei­gen­ka­pi­tal bi­lan­ziert wer­den müssen.

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