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Kein Werbungskostenabzug für Computerzeitschriften

FG Münster 21.7.2014, 5 K 2767/13 E

Die Auf­wen­dun­gen ei­nes Netz­werk­ad­mi­nis­tra­tors für Com­pu­ter­zeit­schrif­ten stel­len nicht zwangsläufig Wer­bungs­kos­ten dar. Der all­ge­meine Hin­weis auf die Not­wen­dig­keit von Wei­ter­bil­dung genügt nicht für eine aus­rei­chende Dar­le­gung, dass die kon­kre­ten Zeit­schrif­ten weit­aus über­wie­gend be­ruf­lich ver­wen­det wur­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielt als an­ge­stell­ter Netz­werk­ad­mi­nis­tra­tor Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2008 machte er bei sei­nen Einkünf­ten aus un­selbständi­ger Tätig­keit u.a. Kos­ten für Com­pu­ter­zeit­schrif­ten (PC-Ma­ga­zin, PC-Welt, c´t, ELV) als Fach­li­te­ra­tur gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte dem Kläger die An­er­ken­nung die­ser Kos­ten.

Ge­gen die Ver­sa­gung wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass seine Tätig­keit als Netz­werk­ad­mi­nis­tra­tor in einem welt­weit ope­rie­ren­den Un­ter­neh­men die ständige Fort­bil­dung im IT-Be­reich er­for­dere. Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat kei­nen An­spruch auf Berück­sich­ti­gung wei­te­rer Wer­bungs­kos­ten.

Der zusätz­li­che Wer­bungs­kos­ten­ab­zug war zu einem we­sent­li­chen Teil schon des­halb zu ver­sa­gen, weil der Kläger keine Be­lege zum Nach­weis der Wer­bungs­kos­ten vor­ge­legt hatte. Auch so­weit der Kläger ein­zelne Quit­tun­gen ei­nes Zeit­schrif­tenhänd­lers vor­ge­legt hatte, konnte der Ab­zug nicht gewährt wer­den. Schließlich war dort le­dig­lich pau­schal der Be­griff "Fach­zeit­schrif­ten" ver­merkt. Auf­wen­dun­gen für Fach­li­te­ra­tur sind in­des durch Quit­tun­gen des Händ­lers nach­zu­wei­sen, die den Na­men des Er­wer­bers und den Ti­tel des an­ge­schaff­ten Ti­tels ent­hal­ten. Die bloße Be­zeich­nung "Fach­zeit­schrif­ten" ist schon des­halb nicht aus­rei­chend, weil es nicht der Be­ur­tei­lung des Buch- bzw. Zeit­schrif­tenhänd­lers un­ter­liegt, ob es sich im je­wei­li­gen Ein­zel­fall um eine Fach­zeit­schrift han­delt, für die der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ggf. in An­spruch ge­nom­men wer­den kann.

Aber auch hin­sicht­lich der Aus­ga­ben für Abon­ne­ments von PC-Welt, PC-Ma­ga­zin und c"t, und hin­sicht­lich der Aus­ga­ben ei­nes Abon­ne­ments bei der ELV Elek­tro­nik AG stand dem Kläger kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu. In­so­fern hatte der Kläger nämlich nicht aus­rei­chend dar­ge­legt, dass er die kon­kre­ten Zeit­schrif­ten weit­aus über­wie­gend be­ruf­lich ver­wen­dete. Der all­ge­meine Hin­weis auf die Not­wen­dig­keit von Wei­ter­bil­dung genügte hierfür nicht. Nach ei­ner Be­gut­ach­tung ak­tu­el­ler Aus­ga­ben der be­nann­ten Zeit­schrif­ten kam der Se­nat außer­dem zu dem Schluss, dass diese zu einem be­acht­li­chen Teil Ar­ti­kel ent­hiel­ten, die auch für pri­vate Com­pu­ter­nut­zer von In­ter­esse wa­ren, wie etwa in Be­zug auf Com­pu­ter­spiele oder E-Bay-Verkäufe.

Auch die Ar­ti­kel, die sich mit Fra­gen der Pro­gram­mie­rung be­fass­ten, wa­ren glei­chermaßen für den Pri­vat­ge­brauch von In­ter­esse und in ei­ner für Laien verständ­li­chen Sprache ab­ge­fasst. Sie dien­ten da­her nicht in ers­ter Li­nie der Ver­mitt­lung von Fach­wis­sen.

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