deen

Rechtsberatung

Kein Wegfall des Urlaubs wegen nicht gestellten Urlaubsantrags

Ur­laubs­tage bzw. eine fi­nan­zi­elle Vergütung für nicht ge­nom­me­nen Ur­laub ver­fal­len nicht al­leine des­halb, weil kein Ur­laub be­an­tragt wurde.

Das Uni­ons­recht lässt nicht zu, dass ein Ar­beit­neh­mer die ihm zu­ste­hen­den Ur­laubs­tage und da­mit ent­spre­chend sei­nen An­spruch auf eine fi­nan­zi­elle Vergütung für nicht ge­nom­me­nen Ur­laub au­to­ma­ti­sch schon al­lein des­halb ver­liert, weil er vor Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses oder im Be­zugs­zeit­raum kei­nen Ur­laub be­an­tragt hat. Dies ent­schied der EuGH in zwei das Land Ber­lin und die Max-Planck-Ge­sell­schaft zur Förde­rung der Wis­sen­schaf­ten e.V. be­tref­fen­den Ur­tei­len vom 6.11.2018 (Rs. C-619/16, NJW 2019, S. 36, und C-684/16, NZA 2018, S. 1474).

Der EuGH führte wei­ter aus, dass die An­sprüche nur dann un­ter­ge­hen können, wenn der Ar­beit­neh­mer vom Ar­beit­ge­ber bei­spiels­weise durch an­ge­mes­sene Aufklärung in die Lage ver­setzt wurde, die frag­li­chen Ur­laubs­tage recht­zei­tig zu neh­men. Die Be­weis­last hierfür liegt beim Ar­beit­ge­ber. Zur Begründung führt der EuGH aus, dass der Ar­beit­neh­mer als die schwächere Par­tei des Ar­beits­verhält­nis­ses an­zu­se­hen sei. Er könne da­her da­von ab­ge­schreckt wer­den, seine Rechte ge­genüber sei­nem Ar­beit­ge­ber ausdrück­lich gel­tend zu ma­chen, da ins­be­son­dere die Ein­for­de­rung die­ser Rechte ihn Maßnah­men des Ar­beits­ge­bers aus­set­zen könne, die sich für ihn nach­tei­lig auf das Ar­beits­verhält­nis aus­wir­ken könn­ten.

Der Ver­fall des Ur­laubs- und Ab­gel­tungs­an­spruchs ist laut EuGH aber dann nicht zu be­an­stan­den, wenn der Ar­beit­ge­ber be­wei­sen kann, dass der Ar­beit­neh­mer aus freien Stücken und in vol­ler Kennt­nis der Sach­lage dar­auf ver­zich­tet hat, sei­nen be­zahl­ten Jah­res­ur­laub zu neh­men, nach­dem er in die Lage ver­setzt wurde, sei­nen Ur­laubs­an­spruch tatsäch­lich wahr­zu­neh­men.

Hinweis

Die vom EuGH auf­ge­stell­ten Grundsätze gel­ten für öff­ent­li­che wie pri­vate Ar­beit­ge­ber glei­chermaßen.

nach oben