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Steuerberatung

Kein Vorsteuerabzug für Lamborghini Aventador

FG Hamburg v. 11.10.2018 - 2 K 116/18

Die An­schaf­fung ei­nes Lam­bor­ghini Aven­ta­dor be­rech­tigt nicht zum Vor­steu­er­ab­zug, weil sie als Repräsen­ta­ti­ons­auf­wand dem Ab­zugs­ver­bot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG un­terfällt. Der Un­ter­halt ei­nes der­ar­ti­gen Fahr­zeugs dient ähn­li­chen Zwecken wie Auf­wen­dun­gen für Jag­den, Se­gel- oder Mo­tor­jach­ten, weil er sei­ner Art nach ge­eig­net ist, un­an­ge­mes­se­nen Repräsen­ta­ti­ons­auf­wand dar­zu­stel­len.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin be­treibt ein Gebäude­rei­ni­gungs­un­ter­neh­men. Sie hatte im No­vem­ber 2016 einen ge­brauch­ten Lam­bor­ghini Aven­ta­tor LP 700-4 (Ki­lo­me­ter­stand 18.700) mit trans­pa­ren­ter Mo­tor­haube für 298.475 € brutto er­wor­ben. Die Um­satz­steuer von 47.656,00 € machte sie mit ih­rer Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung für No­vem­ber 2016 als Vor­steuer gel­tend. Das Fahr­zeug wurde vollständig dem un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich zu­ge­ord­net; die Pri­vat­nut­zung durch ih­ren Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer wurde nach der 1% Me­thode be­rech­net und lohn­ver­steu­ert.

Nach ei­ner Um­satz­steu­er­son­derprüfung ver­sagte das Fi­nanz­amt den be­gehr­ten Vor­steu­er­ab­zug ent­spre­chend § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Das Fahr­zeug stelle un­an­ge­mes­se­nen Repräsen­ta­ti­ons­auf­wand dar und diene der Vor­liebe des Ge­schäftsführers für Sport­wa­gen. Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, dass es dem Ge­schäftsführer in der Ver­gan­gen­heit im­mer wie­der ge­lun­gen sei, über seine Sport­wa­gen­kon­takte neue Kun­den zu ge­win­nen. Über­dies sei die Nut­zung des Fahr­zeugs lohn­ver­steu­ert wor­den, so­dass le­dig­lich der Dif­fe­renz­be­trag von un­ter 1.000 € zwi­schen mo­nat­li­cher Afa und Lohn­steuer in Rede stehe. Je­den­falls müsse ein Vor­steu­er­be­trag für ein an­ge­mes­se­nes Fahr­zeug, bei­spiels­weise einen Mer­ce­des Benz der S Klasse, berück­sich­tigt wer­den.

Die Klage blieb vor dem FG er­folg­los. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat den Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung über den Er­werb des PKW Lam­bor­ghini Aven­ta­tor zu Recht ver­sagt.

Der Vor­steu­er­ab­zug war be­reits gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG zu ver­sa­gen. Da­nach sind Vor­steu­er­beträge nicht ab­zieh­bar, die auf Auf­wen­dun­gen ent­fal­len, für die das Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Der strei­tige Auf­wand un­ter­fiel da­bei dem Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Bei den Auf­wen­dun­gen han­delte es sich ih­rer Art nach um un­an­ge­mes­se­nen Repräsen­ta­ti­ons­auf­wand. Der Lam­bor­ghini Aven­ta­dor, bei sei­ner Markt­einführung dar­ge­stellt als "Su­per­sport­wa­gen, un­ter des­sen trans­pa­ren­ter Mo­tor­haube ein 6,5 Li­ter-V-12 Mit­tel­mo­tor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Ki­lo­gramm schwe­ren Ita­li­ener in nur 2,9 Se­kun­den auf Tempo 100 ka­ta­pul­tiert", ist sei­nem Er­schei­nungs­bild nach der Pro­to­typ ei­nes Sport­wa­gens, der trotz se­ri­enmäßiger Her­stel­lung im Straßen­bild Auf­se­hen er­regt, der sport­li­chen Betäti­gung dient und ge­eig­net ist, ein Af­fek­ti­ons­in­ter­esse des Hal­ters aus­zulösen und ty­pi­sie­rend den pri­va­ten In­ter­es­sen des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers zu die­nen.

Eine "Sal­die­rung" der Afa-Beträge mit der Lohn­steuer des Ge­schäftsführers war eben­falls ab­zu­leh­nen. Denn dem Ab­zugs­ver­bot un­ter­liegt auch sol­cher un­an­ge­mes­se­ner Repräsen­ta­ti­ons­auf­wand, den ein Steu­er­pflich­ti­ger über sei­nen Ar­beit­neh­mer im be­trieb­li­chen In­ter­esse macht. Un­ter die­sen Umständen kam es auch nicht dar­auf an, ob die Nut­zung ei­nes Lu­xus­sport­wa­gens durch den Ge­schäftsführer tatsäch­lich er­for­der­lich war, um Kun­den zu ak­qui­rie­ren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
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