deen

Aktuelles

Kein Urheberrechtsschutz für lediglich abgeänderten Geburtstagszug

Schleswig-Holsteinisches OLG 11.9.2014, 6 U 74/10

Ein von einem Spiel­wa­ren­de­si­gner ent­wor­fe­ner Ge­burts­tags­zug ge­nießt kei­nen Ur­he­ber­rechts­schutz, wenn ihm nicht die not­wen­dige Ge­stal­tungshöhe und In­di­vi­dua­lität zu­kom­men. Das ist etwa der Fall, wenn er an be­reits vor­han­dene Vor­bil­der anknüpft, und die vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen dem Zug keine hin­rei­chende ei­gene In­di­vi­dua­lität und da­mit Wer­kqua­lität ver­lei­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist selbstständige Spiel­wa­ren­de­si­gne­rin. Die Be­klagte stellt Spiel­wa­ren her und ver­treibt sie. Die Kläge­rin fer­tigte für die Be­klagte im Jahr 1998 Zeich­nun­gen für einen Tisch-Holz­zug mit Wag­gons, auf die sich Ker­zen und Zah­len auf­ste­cken las­sen (Ge­burts­tags­zug), für ein An­gel­spiel und im Jahr 2001 für eine dem Ge­burts­tags­zug ver­gleich­bare Tier­ka­ra­wane (Ge­burts­tags­ka­ra­wane). Als Ho­no­rar er­hielt sie für den Ge­burts­tags­zug und das An­gel­spiel je 400 DM netto und für die Ge­burts­tags­ka­ra­wane 1.102 DM netto.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, bei ih­ren Entwürfen han­dele es sich um ur­he­ber­recht­lich ge­schützte Werke. Die ver­ein­barte Vergütung sei an­ge­sichts des großen Ver­kaufs­er­folgs der Ar­ti­kel zu ge­ring. Sie nimmt die Be­klagte des­halb auf Zah­lung ei­ner (wei­te­ren) an­ge­mes­se­nen Vergütung in An­spruch.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Das OLG nahm an, dass die von der Kläge­rin an­ge­fer­tig­ten Entwürfe ur­he­ber­recht­lich nicht ge­schützt seien, weil es sich um Werke der an­ge­wand­ten Kunst han­dele, an die für einen ur­he­ber­recht­li­chen Schutz höhere An­for­de­run­gen zu stel­len seien als bei Wer­ken der zweck­freien Kunst. Der BGH hob diese Ent­schei­dung auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück. Nach der Re­form des Ge­schmacks­mus­ter­rechts im Jahr 2004 seien an den Ur­he­ber­rechts­schutz von Wer­ken der an­ge­wand­ten Kunst grundsätz­lich keine an­de­ren An­for­de­run­gen zu stel­len als an den Ur­he­ber­rechts­schutz von Wer­ken der zweck­freien bil­den­den Kunst oder des li­te­ra­ri­schen und mu­si­ka­li­schen Schaf­fens.

Das OLG wies die Klage auch im zwei­ten Rechts­gang ab.

Die Gründe:
Im zwei­ten Rechts­gang war ins­bes. zu prüfen, ob die von der Kläge­rin ent­wor­fe­nen Spiel­wa­ren den ge­rin­ge­ren An­for­de­run­gen genügen, die nun­mehr an die Ge­stal­tungshöhe von Wer­ken der an­ge­wand­ten Kunst zu stel­len sind. Die Entwürfe der Kläge­rin zum An­gel­spiel und Ge­burts­tags­zug stel­len hier­nach keine ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Werke dar, le­dig­lich die von der Kläge­rin ent­wor­fene Ge­burts­tags­ka­ra­wane ist ur­he­ber­recht­lich ge­schützt. Der da­hin­ge­hende An­spruch der Kläge­rin ist al­ler­dings verjährt.

Ur­he­ber­rechts­schutz ge­nießt nur ein Er­zeug­nis, das als persönli­che geis­tige Schöpfung gel­ten kann. Es muss hierzu eine ge­wisse Ge­stal­tungshöhe und In­di­vi­dua­lität be­sit­zen. Dies ist bei dem An­gel­spiel und dem Ge­burts­tags­zug je­den­falls nicht der Fall. Die Kläge­rin konnte bei ih­rer Ar­beit an vor­han­dene Vor­bil­der anknüpfen. So ver­trieb die Be­klagte be­reits un­ter der Be­zeich­nung "Bum­mel­zug" eine Dampf­lo­ko­mo­tive aus Holz mit da­zu­gehöri­gen Anhängern. Die Ände­run­gen, die die Kläge­rin an dem vor­han­de­nen Bum­mel­zug vor­ge­nom­men hat, genügen nicht, um dem Ge­burts­tags­zug hin­rei­chende ei­gene In­di­vi­dua­lität und da­mit Wer­kqua­lität zu ver­lei­hen.

Schon der alte Zug hatte ne­ben Per­so­nen­anhängern auch an­dere Anhänger. Er war zwar nicht so bunt wie der von der Kläge­rin ent­wor­fene, doch gab es auch ihn schon in ei­ner far­bi­gen Ver­sion. Aus dem Zah­len­zug hat die Kläge­rin in leicht ab­ge­wan­del­ter Form einen Wag­gon mit Zah­len­auf­bau über­nom­men. In­so­fern knüpft der Ent­wurf der Kläge­rin ohne auffällige Ände­run­gen an be­kannte Vor­bil­der an. Neu im Ent­wurf der Kläge­rin ist u.a., dass sie den "Bum­mel­zug" in einen Ge­burts­tags­zug ver­wan­delt hat, in­dem sie den Zah­len­wag­gon in den Zug in­te­griert und die an­de­ren Wag­gons mit Ker­zen­hal­tern ver­se­hen hat. Diese Ände­rung al­ler­dings erklärt sich aus dem Ge­brauchs­zweck.

Mit der Ge­burts­tags­ka­ra­wane hat die Kläge­rin zwar ein Er­zeug­nis von hin­rei­chen­der ei­gen­schöpfe­ri­scher Qua­lität ge­schaf­fen. Denn an­ders als Ge­burts­tags­zug und An­gel­spiel gab es für die Ge­burts­tags­ka­ra­wane noch kein ver­gleich­ba­res Vor­bild. Die sich hier­aus er­ge­ben­den ur­he­ber­recht­li­chen An­sprüche der Kläge­rin sind je­doch verjährt, weil die Kläge­rin sie nicht bin­nen der dreijähri­gen Verjährungs­frist ge­richt­lich gel­tend ge­macht hat. Im Jahr 2003 gab es klare An­halts­punkte für den außer­or­dent­li­chen Ver­kaufs­er­folg von Ge­burts­tags­zug und - ka­ra­wane. Die für den außer­or­dent­li­chen Ver­kaufs­er­folg spre­chen­den An­halts­punkte wa­ren der Kläge­rin be­kannt, so dass ihre An­sprüche seit dem 1.1.2007 verjährt sind.

nach oben