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Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

BFH 20.3.2014, VI R 35/12

Der Steu­er­pflich­tige kann nur dann statt der 1 %-Re­ge­lung die Fahr­ten­buch­me­thode wählen, wenn er das Fahr­ten­buch min­des­tens für den ge­sam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum führt, in dem er das Fahr­zeug nutzt. Ein un­terjähri­ger Wech­sel von der 1 %-Re­ge­lung zur Fahr­ten­buch­me­thode für das­selbe Fahr­zeug ist nicht zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2008 als kaufmänni­scher An­ge­stell­ter be­schäftigt. Er be­kam von sei­ner Firma einen Dienst­wa­gen ge­stellt, den er auch pri­vat nut­zen durfte. Für den Audi hatte der Kläger ab Mai 2008 ein Fahr­ten­buch geführt, nach­dem zu­vor für die Mo­nate Ja­nuar bis April der Vor­teil nach der sog. 1 %-Me­thode an­ge­setzt wor­den war. Ende Ok­to­ber 2008 er­hielt er ein an­de­res Fahr­zeug, für das er so­gleich ein Fahr­ten­buch führte.

Der Kläger gab in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2008 als Ein­nah­men aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit den vom Ar­beit­ge­ber be­schei­nig­ten Brut­to­ar­beits­lohn an. Darin wa­ren die geld­wer­ten Vor­teile für die pri­vate Nut­zung des Audi für die Mo­nate Ja­nuar bis April nach der sog. 1 %-Me­thode und ab Mai nach der Fahr­ten­buch­me­thode be­rech­net. Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der An­sicht, dass auch für die Mo­nate Mai bis Ok­to­ber 2008 der Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens nach der 1 %-Me­thode zu be­rech­nen sei, da nach R 8.1 Abs. 9 der Lohn­steuer-Richt­li­nien das Ver­fah­ren bei dem­sel­ben Kfz während des lau­fen­den Ka­len­der­jah­res nicht ge­wech­selt wer­den dürfe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die zu­ge­las­sene Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Ein Wech­sel der Be­wer­tungs­me­thode für das­selbe Fahr­zeug in­ner­halb ei­nes Ver­an­la­gungs­zeit­raums war nicht möglich.

Der Steu­er­pflich­tige kann nur dann statt der 1 %-Re­ge­lung die Fahr­ten­buch­me­thode wählen, wenn er das Fahr­ten­buch min­des­tens für den ge­sam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum führt, in dem er das Fahr­zeug nutzt. Dies ent­spricht auch der von der Li­te­ra­tur so­weit er­sicht­lich über­wie­gend ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, die sich im We­sent­li­chen dar­auf stützt, dass al­lein schon aus Prak­ti­ka­bi­litätsge­sichts­punk­ten ein un­terjähri­ger Me­tho­den­wech­sel an­ge­sichts der auf­zu­tei­len­den Fix­kos­ten aus­schei­det. Im Er­geb­nis lässt sich nur mit ei­ner min­des­tens den ge­sam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum ein­be­zie­hen­den Be­trach­tungs­weise der zu ver­steu­ernde Pri­vat­an­teil an der Ge­samt­fahr­leis­tung nach Maßgabe der ins­ge­samt ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen für das Kfz be­le­gen.

In­so­fern wies das FG auch zu­tref­fend dar­auf hin, dass die­ser Auf­fas­sung § 8 Abs. 2 S. 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht ent­ge­gen­ste­hen, auch wenn dort je­weils auf den Ka­len­der­mo­nat be­zo­gene Werte zu Grunde ge­legt wer­den, in­dem die 1 %-Re­ge­lung für je­den Ka­len­der­mo­nat 1 % des inländi­schen Lis­ten­prei­ses an­setzt und die 0,03 %-Re­ge­lung je­weils einen auf den Ka­len­der­mo­nat be­zo­ge­nen Wert­zu­schlag nor­miert. Denn der Mo­nats­be­zug re­gelt le­dig­lich den Zu­fluss­zeit­punkt des Nut­zungs­vor­teils. Der Nut­zungs­vor­teil, der schon in der Über­las­sung des Kfz selbst begründet ist, wird da­mit nicht ein­ma­lig mit dem ge­sam­ten Wert im Zeit­punkt der Über­las­sung des Kraft­fahr­zeugs, son­dern zeit­an­tei­lig er­fasst. Der Vor­teil ist für Zwecke des Lohn­steu­er­ab­zugs mo­nat­lich mit 1 % und nicht jähr­lich mit 12 % oder dem noch höheren Wert des ge­sam­ten Zeit­raums der vor­aus­sicht­li­chen Nut­zungsüber­las­sung an­zu­set­zen.

Da­bei wird nicht ver­kannt, dass die 1 %-Re­ge­lung eine nur grob ty­pi­sie­rende Re­ge­lung dar­stellt, die al­ter­na­tiv zur Fahr­ten­buch­me­thode hin­zu­tritt. Sie ist je­doch ge­rade im Hin­blick auf die­ses Wahl­recht trotz die­ser grob ty­pi­sie­ren­den Form als ver­fas­sungs­recht­lich un­be­denk­lich zu be­ur­tei­len. Denn einem Steu­er­pflich­ti­gen bleibt es un­be­nom­men, statt der grob ty­pi­sie­ren­den 1 %-Re­ge­lung die Fahr­ten­buch­me­thode von vorn­her­ein zu wählen oder für den fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum dazu über­zu­ge­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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