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Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage

BFH 17.10.2013, III R 27/12

Die Kos­ten ei­nes pri­va­ten, nicht zur Einkünf­te­er­zie­lung ge­nutz­ten Gebäudes las­sen sich auch nicht an­tei­lig steu­er­lich ab­zie­hen, wenn auf dem Dach eine So­lar­an­lage be­trie­ben wird. Al­ler­dings sind die Kon­se­quen­zen die­ser Ent­schei­dung für Steu­erbürger, die auf ih­rem pri­va­ten Wohn­haus eine So­lar­an­lage be­trei­ben, nur auf den ers­ten Blick ungüns­tig.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Reit­hal­len je­weils eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage in­stal­liert und den er­zeug­ten Strom in das öff­ent­li­che Netz ein­ge­speist. Die Ein­spei­se­vergütun­gen er­fasste er später als ge­werb­li­che Einkünfte. Die Hal­len als sol­che über­ließ er zu einem ge­rin­gen Miet­zins an seine Ehe­frau, die darin u.a. eine Pfer­de­pen­sion be­trieb.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Ver­mie­tung der bei­den Hal­len man­gels Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht nicht an und berück­sich­tigte die Hal­len­kos­ten we­der als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung noch (an­tei­lig) als Be­triebs­aus­ga­ben bei der Er­mitt­lung der ge­werb­li­chen Einkünfte aus dem Be­trieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage. Das FG schloss sich die­ser An­sicht an und auch hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Reit­hal­len wa­ren je­weils als ei­genständige Wirt­schaftsgüter zu be­trach­ten und gehörten nicht (auch nicht teil­weise) zum Be­triebs­vermögen des Be­triebs "Strom­er­zeu­gung".

Auch die Be­nut­zung der Hal­len als "Fun­da­ment" für die So­lar­an­la­gen konnte nicht dazu führen, dass ein Teil der Hal­len­kos­ten bei der Er­mitt­lung der ge­werb­li­chen Einkünfte als sog. Auf­wands­ein­lage zu berück­sich­ti­gen war. Schließlich ließen sich die Auf­wen­dun­gen nicht nach­voll­zieh­bar zwi­schen der pri­va­ten Hal­len­nut­zung und der ge­werb­li­chen Hal­len(dach)nut­zung auf­tei­len. Das Dach diente der­sel­ben Nut­zung wie der Rest des Gebäudes, nämlich der pri­va­ten Nut­zung als La­gerstätte, Pfer­de­stall, Reit­platz u.ä. Eine et­waige be­trieb­li­che Mit­nut­zung des Da­ches für Zwecke der Strom­er­zeu­gung reichte nicht.

Der Auf­wand, der durch die be­trieb­lich ver­an­lasste Mit­nut­zung der zum Pri­vat­vermögen gehören­den Hal­len ent­stan­den war, konnte auch nicht im Wege der sog. Auf­wands­ein­lage berück­sich­tigt wer­den. Es fehlte in­so­weit an einem sach­ge­rech­ten Auf­tei­lungsmaßstab. Das Verhält­nis der Flächen - für So­lar­an­lage ge­nutzte Dachfläche so­wie Nutzfläche des Hal­le­nin­nen­raums - war als Auf­tei­lungsmaßstab man­gels Ver­gleich­bar­keit der Flächen un­ge­eig­net, was auch von den Klägern ein­geräumt wurde. Der Se­nat folgte in­so­weit der um­satz­steu­er­recht­li­chen Be­ur­tei­lung.

Hin­ter­grund:
Die Kon­se­quen­zen die­ser Ent­schei­dung sind für Steu­erbürger, die auf ih­rem pri­va­ten Wohn­haus eine So­lar­an­lage be­trei­ben, nur auf den ers­ten Blick ungüns­tig. Zwar können die Haus­kos­ten nicht an­tei­lig über die So­lar­an­lage steu­er­lich ab­ge­setzt wer­den. Al­ler­dings wird das Haus auch nicht (teil­weise) zum Be­triebs­vermögen. Bei ei­ner Veräußerung des Gebäudes außer­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist fällt da­her zukünf­tig auch keine Ein­kom­men­steuer an.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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