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Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

BFH 26.6.2014, III R 14/05

Die Part­ner ei­ner Le­bens­ge­mein­schaft können für Jahre, in de­nen das Le­bens­part­ner­schafts­ge­setz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steu­er­li­che Split­ting­ver­fah­ren nicht be­an­spru­chen. Außer­halb der Ehe und der ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft be­steht auch nach An­sicht des BVerfG kein An­spruch auf Zu­sam­men­ver­an­la­gung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger lebt seit 1997 mit sei­nem bra­si­lia­ni­schen Part­ner, dem er ver­trag­lich zum Un­ter­halt ver­pflich­tet war, in ei­ner Le­bens­ge­mein­schaft. Er be­an­tragte beim Fi­nanz­amt ver­geb­lich, für das Jahr 2000 zu­sam­men mit sei­nem Part­ner zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt zu wer­den. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es war der An­sicht, nur Ehe­gat­ten stehe das Recht zur Wahl der Zu­sam­men­ver­an­la­gung zu.

Das an­schließende Re­vi­si­ons­ver­fah­ren beim BFH war bis zum Be­schluss des BVerfG vom 7.5.2013 2 (BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 u. 2 BvR 288/07), durch den die ein­kom­men­steu­er­li­che Un­gleich­be­hand­lung von Ehe­gat­ten und von ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­nern für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt wurde, aus­ge­setzt. Der Kläger hielt auch nach Er­ge­hen des BVerfG-Be­schlus­ses an sei­ner Re­vi­sion fest, ob­wohl im Jahr 2000, für das er die Zu­sam­men­ver­an­la­gung be­gehrte, die Möglich­keit zur Ein­ge­hung ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft nach dem LPartG noch gar nicht be­stan­den hatte.

Der BFH wies die Re­vi­sion zurück.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte es zu Recht ab­ge­lehnt, den Kläger zu­sam­men mit sei­nem Le­bens­part­ner zur Ein­kom­men­steuer zu ver­an­la­gen.

Für das Streit­jahr 2000 konn­ten nur Ehe­gat­ten den Split­ting­ta­rif in An­spruch neh­men. Auch aus § 2 Abs. 8 EStG, der nun­mehr rück­wir­kend die Gleich­stel­lung von Ehe­gat­ten und Le­bens­part­nern re­gelt, er­gibt sich kein An­spruch auf Zu­sam­men­ver­an­la­gung. Zwar spricht das Ge­setz le­dig­lich von "Le­bens­part­nern" und nicht etwa von "Part­nern ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft". Al­ler­dings ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Re­ak­tion des Ge­setz­ge­bers auf die Ent­schei­dung des BVerfG zur Gleich­stel­lung der ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaf­ten war.

Für das BVerfG war aus­schlag­ge­bend, dass we­gen des In­kraft­tre­tens des LPartG zum 1.8.2001 und der da­mit für gleich­ge­schlecht­lich ver­an­lagte Men­schen be­ste­hen­den Möglich­keit, eine ein­ge­tra­gene Le­bens­part­ner­schaft ein­zu­ge­hen, der­ar­tige Part­ner­schaf­ten sich herkömm­li­chen Ehen so sehr an­genähert hätten, dass eine steu­er­li­che Un­gleich­be­hand­lung nicht mehr zu recht­fer­ti­gen sei. Außer­halb der Ehe und der ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft be­steht so­mit auch nach An­sicht des BVerfG kein An­spruch auf Zu­sam­men­ver­an­la­gung. In­fol­ge­des­sen kann auch ein nicht ver­hei­ra­te­tes, ver­schie­den­ge­schlecht­li­ches Paar auch dann nicht die Zu­sam­men­ver­an­la­gung be­an­spru­chen, wenn die Part­ner ein­an­der ver­trag­lich zu Un­ter­halt und Bei­stand ver­pflich­tet sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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