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Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

BFH 20.8.2014, X R 26/12

Die Wen­dung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ver­langt eine Leis­tung an den ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten und setzt da­mit schon be­grifflich Leis­tun­gen zu Leb­zei­ten vor­aus. Es be­steht we­der aus sys­te­ma­ti­schen noch aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen An­lass zu ei­ner te­leo­lo­gi­schen Ex­ten­sion die­ses Tat­be­stands­merk­mals.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger leis­tete bis zum Tod sei­ner Ex-Frau im Streit­jahr lau­fen­den Un­ter­halt an diese. Die leib­li­chen Kin­der schlu­gen die Erb­schaft aus. Der Kläger trug da­her die Be­stat­tungs­kos­ten. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger so­dann für die lau­fen­den Zah­lun­gen so­wie die Be­stat­tungs­kos­ten den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte al­ler­dings den An­trag hin­sicht­lich der Be­stat­tungs­kos­ten ab. Es sah darin außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33 EStG, die sich je­doch steu­er­lich nicht aus­wirk­ten.

Der Kläger war der An­sicht, da die Kin­der der Ver­stor­be­nen das Erbe aus­ge­schla­gen hätten, habe er die Be­stat­tungs­kos­ten als Fol­ge­ver­pflich­tung aus den Un­ter­halts­zah­lun­gen nach § 1615 Abs. 2 BGB i.V.m. § 74 SGB XII über­nom­men. Mit Ur­teil vom 19.1.2010 (Az.: X R 17/09) habe der BFH zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ent­schie­den, dass es sich bei Be­er­di­gungs­kos­ten um Son­der­aus­ga­ben han­dele, wenn sie auf ei­ner Un­ter­halts­ver­pflich­tung be­ruh­ten und der Zah­lende nicht Erbe sei. Die­ses Ur­teil sei auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG über­trag­bar.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Be­stat­tungs­kos­ten wa­ren nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar.

Un­er­heb­lich war, ob Be­stat­tungs­kos­ten schon be­grifflich nicht "Un­ter­halts­leis­tun­gen" i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dar­stel­len, da sie aty­pi­sche Auf­wen­dun­gen sind. Der Kläger hatte seine Leis­tun­gen je­den­falls nicht, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG for­dert, "an den ge­schie­de­nen ... Ehe­gat­ten" er­bracht. Die Rechts­lage war in­so­weit mit der­je­ni­gen bei § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht ver­gleich­bar.

Die Wen­dung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ver­langt eine Leis­tung an den ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten und setzt da­mit schon be­grifflich Leis­tun­gen zu Leb­zei­ten vor­aus. Der Kläger hatte die Be­stat­tungs­kos­ten viel­leicht im wei­tes­ten Sinne ge­dank­lich "für" die ver­stor­bene ge­schie­dene Ehe­frau er­bracht. Empfänge­rin der Leis­tung konnte sie aber nach ih­rem Tode nicht mehr sein. Es be­stand auch we­der aus sys­te­ma­ti­schen noch aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen An­lass zu ei­ner te­leo­lo­gi­schen Ex­ten­sion die­ses Tat­be­stands­merk­mals.

Eine Über­tra­gung der Se­nats­recht­spre­chung zur Vermögensüberg­abe ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG war schon auf­grund der un­ter­schied­li­chen Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen der Vor­schrif­ten nicht möglich. Der Se­nat hatte in sei­nen Ur­tei­len vom 19.1.2010 zwar er­kannt, dass Be­er­di­gungs­kos­ten, die der Vermögensüber­neh­mer auf­grund ent­spre­chen­der Ver­pflich­tung in dem Vermögensüberg­abe­ver­trag über­nimmt, als dau­ernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ab­zieh­bar sind, so­weit nicht der Vermögensüber­neh­mer, son­dern ein Drit­ter Erbe ist. Während § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG aber ex­pli­zit Leis­tun­gen an den Ehe­gat­ten for­dert, enthält Nr. 1a eine ver­gleich­bare Be­schränkung auf Leis­tun­gen etwa "an den Vermögensüber­ge­ber" - was den Ab­zug der Be­er­di­gungs­kos­ten al­ler­dings aus­ge­schlos­sen hätte - ge­rade nicht. Nr. 1a for­dert le­dig­lich die un­be­schränkte Steu­er­pflicht des Empfängers.

Link­hin­weis:

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