Die zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alte Klägerin war im Beisein ihrer Eltern von dem Beklagten, einem in Hamburg tätigen plastischen Chirurgen, über die Risiken der Operation aufgeklärt worden. Bei der Operation erfolgte eine Straffung beider Brüste und eine geringfügige Reduktion der rechten Brust, um eine bestehende Asymmetrie zu beseitigen. Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion der linken Brust, die erst nach zwei Monaten abheilte. Nach Ausheilung lagen eine erhebliche Narbenbildung und eine Asymmetrie der Brüste vor.
Die Klägerin verlangte daraufhin von dem behandelnden Arzt, ihr die Kosten für die Operation i.H.v. 6.000 € zu erstatten und ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 € zu zahlen. Im gerichtlichen Verfahren wurde das Gutachten eines sachverständigen Arztes eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits keine Fehler bei der Vornahme der Operation und bei der anschließenden Wundversorgung gemacht worden sind.
Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der beklagte Arzt haftet weder aufgrund eines Behandlungsfehlers noch aufgrund eines Aufklärungsfehlers.
Ein Behandlungsfehler liegt nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor; allein der Misserfolg vermag eine Haftung nicht zu begründen. Ein Behandlungsfehler im Rahmen der Operation liegt im Streitfall nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht vor. Eine eingetretene Infektion während einer Operation oder eines Klinikaufenthaltes bzw. einer ärztlichen Behandlung fällt nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite, sofern nicht ein konkreter Hygienemangel nachzuweisen ist. Die Infektion gehört zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das die Klägerin vorliegend hingewiesen worden ist.