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Kein Schadensersatz nach einer infolge einer Wundinfektion missglückten Schönheitsoperation

Schleswig-Holsteinisches OLG 25.1.2012, 4 U 103/10

Eine junge Frau kann von dem be­han­deln­den plas­ti­schen Chir­ur­gen kei­nen Scha­dens­er­satz für eine missglückte Brust­straf­fung ver­lan­gen, wenn sich die Ri­si­ken der Ope­ra­tion ver­wirk­li­chen, über die sie zu­vor auf­geklärt wor­den ist. Ein Be­hand­lungs­feh­ler liegt nur bei der schuld­haf­ten Ver­let­zung der Re­geln der ärzt­li­chen Kunst vor.

Der Sach­ver­halt:
Die zum Ope­ra­ti­ons­zeit­punkt 18 Jahre alte Kläge­rin war im Bei­sein ih­rer El­tern von dem Be­klag­ten, einem in Ham­burg täti­gen plas­ti­schen Chir­ur­gen, über die Ri­si­ken der Ope­ra­tion auf­geklärt wor­den. Bei der Ope­ra­tion er­folgte eine Straf­fung bei­der Brüste und eine ge­ringfügige Re­duk­tion der rech­ten Brust, um eine be­ste­hende Asym­me­trie zu be­sei­ti­gen. Nach der Ope­ra­tion kam es zu ei­ner Wund­in­fek­tion der lin­ken Brust, die erst nach zwei Mo­na­ten ab­heilte. Nach Aus­hei­lung la­gen eine er­heb­li­che Nar­ben­bil­dung und eine Asym­me­trie der Brüste vor.

Die Kläge­rin ver­langte dar­auf­hin von dem be­han­deln­den Arzt, ihr die Kos­ten für die Ope­ra­tion i.H.v. 6.000 € zu er­stat­ten und ein Schmer­zens­geld i.H.v. 5.000 € zu zah­len. Im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren wurde das Gut­ach­ten ei­nes sach­verständi­gen Arz­tes ein­ge­holt. Die­ser kam zu dem Er­geb­nis, dass ärzt­li­cher­seits keine Feh­ler bei der Vor­nahme der Ope­ra­tion und bei der an­schließen­den Wund­ver­sor­gung ge­macht wor­den sind.

Das LG wies die Klage ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Kläge­rin hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der be­klagte Arzt haf­tet we­der auf­grund ei­nes Be­hand­lungs­feh­lers noch auf­grund ei­nes Aufklärungs­feh­lers.

Ein Be­hand­lungs­feh­ler liegt nur bei der schuld­haf­ten Ver­let­zung der Re­geln der ärzt­li­chen Kunst vor; al­lein der Miss­er­folg ver­mag eine Haf­tung nicht zu begründen. Ein Be­hand­lungs­feh­ler im Rah­men der Ope­ra­tion liegt im Streit­fall nach dem Gut­ach­ten des Sach­verständi­gen nicht vor. Eine ein­ge­tre­tene In­fek­tion während ei­ner Ope­ra­tion oder ei­nes Kli­nik­auf­ent­hal­tes bzw. ei­ner ärzt­li­chen Be­hand­lung fällt nicht in den voll be­herrsch­ba­ren Ri­si­ko­be­reich auf Be­hand­ler­seite, so­fern nicht ein kon­kre­ter Hy­gie­ne­man­gel nach­zu­wei­sen ist. Die In­fek­tion gehört zum all­ge­mei­nen Ope­ra­ti­ons­ri­siko, auf das die Kläge­rin vor­lie­gend hin­ge­wie­sen wor­den ist.

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