Der Sachverhalt:
Die klagenden Anleger zeichneten im Jahr 2009 in unterschiedlicher Höhe Inhaberschuldverschreibungen des Unternehmens Solar Millennium AG. Die vier Beklagten waren zu der Zeit in führender Position im Konzern tätig. Anfang 2012 wurde über das Vermögen der Solar Millennium AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das LG gab der Klage im Hinblick auf drei Beklagte statt und verurteilte diese zu Schadensersatzzahlungen in einer Gesamthöhe von 53.000 €. Die Klage gegen den vierten Beklagten, ein früheres stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied, wies das LG ab. Auf die Berufung der (verurteilten) Beklagten wies das OLG die Klagen ab. Die Revision wurde nicht zugelassen; allerdings können die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Der Emissionsprospekt wies die von den Klägern gerügten Defizite nicht auf; jedenfalls nicht im Hinblick auf den maßgebenden Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung im Jahr 2009. Der Prospekt stellte die Aussichten des Konzerns zwar optimistisch dar, aber er verschwieg das schwierige Umfeld, in dem sich das Unternehmen zu behaupten hatte, keineswegs.
Darüber hinaus enthielt er eine Fülle von Risikohinweisen bis hin zu der Warnung, dass es bei ungünstigem Geschäftsverlauf sogar zum Totalverlust der Geldanlage kommen könne. Die Risikohinweise waren auch keineswegs versteckt, sondern für einen sorgfältigen Leser des Prospekts erkennbar.