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Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen

BFH 19.3.2015, V R 14/14

Ein Un­ter­neh­mer darf den ihm ob­lie­gen­den si­che­ren Nach­weis der ma­te­ri­el­len Tat­be­stands­merk­male ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung auch jen­seits der for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV nicht in an­de­rer Weise als durch Be­lege und Auf­zeich­nun­gen führen. Ein Be­weis durch Zeu­gen kommt als Er­satz für den ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Buch- und Be­le­gnach­weis grundsätz­lich nicht in Be­tracht, und zwar we­der von Amts we­gen noch auf An­trag.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger fak­tu­rierte in den Streit­jah­ren 2001 bis 2004 Ge­genstände an eine in Ita­lien ansässige Firma. Im An­schluss an eine Außenprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Lie­fe­run­gen an die Firma steu­er­pflich­tig seien und er­ließ für die Streit­jahre geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es war der An­sicht, die Lie­fe­run­gen seien nicht nach § 6a UStG als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen steu­er­frei. Schließlich habe der Kläger den Be­le­gnach­weis nicht er­bracht. Die­ser er­gebe sich nicht aus den Fracht­brie­fen. Im Streit­fall lägen Beförde­run­gen, nicht aber Ver­sen­dun­gen durch Be­auf­tra­gung selbständig täti­ger Drit­ter vor.

Der Kläger war der Auf­fas­sung, der Ge­schäftsführer der ita­lie­ni­schen Firma, der als Zeuge an­ge­bo­ten wor­den war, habe die Beförde­rung nach Ita­lien nachträglich bestätigt. Es sei bestätigt wor­den, dass "der Trans­port der Wa­ren nach Ita­lien er­folgte" und sämt­li­che Wa­ren dem ita­lie­ni­schen Un­ter­neh­men zu­geführt wor­den seien. Der Be­stim­mungs­ort er­gebe sich aus den Rech­nungs­an­schrif­ten. Das FG hätte den in der Ver­hand­lung präsen­ten Zeu­gen ver­neh­men müssen. Die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb je­doch er­folg­los.

Gründe:
Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass die Lie­fe­run­gen des Klägers nicht als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung steu­er­frei sind.

Der Un­ter­neh­mer hat die Vor­aus­set­zun­gen des § 6a Abs. 1 S. 1 UStG gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV be­leg- und buchmäßig nach­zu­wei­sen. Die­sen Buch- und Be­le­gnach­weis hatte der Kläger je­doch nicht er­bracht. Der Un­ter­neh­mer soll gem. § 17a Abs. 2 UStDV in den Fällen, in de­nen er oder der Ab­neh­mer den Ge­gen­stand der Lie­fe­rung in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet befördert, den Nach­weis führen

  • "durch das Dop­pel der Rech­nung (§§ 14, 14a des Ge­set­zes),
  • durch einen han­delsübli­chen Be­leg, aus dem sich der Be­stim­mungs­ort er­gibt, ins­be­son­dere Lie­fer­schein,
  • durch eine Emp­fangs­bestäti­gung des Ab­neh­mers oder sei­nes Be­auf­trag­ten so­wie
  • in den Fällen der Beförde­rung des Ge­gen­stands durch den Ab­neh­mer durch eine Ver­si­che­rung des Ab­neh­mers oder sei­nes Be­auf­trag­ten, den Ge­gen­stand der Lie­fe­rung in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet zu befördern".

Die im vor­lie­gen­den Fall zunächst er­teil­ten Fracht­briefe wie­sen ent­we­der keine Be­stim­mungs­orte oder le­dig­lich Be­stim­mungs­orte im In­land auf. Da sich der Mit­glied­staat der Er­werbs­be­steue­rung nach dem Be­stim­mungs­ort der Lie­fe­rung rich­tet, ist diese An­gabe mit Blick auf die Kor­re­spon­denz von in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Lie­fe­rung und in­ner­ge­mein­schaft­li­chem Er­werb nicht ver­zicht­bar. So­weit in den Fracht­brie­fen ver­ein­zelt Be­stim­mungs­orte in Frank­reich oder Ita­lien be­nannt wa­ren, kam dem im Hin­blick auf die vom FG zusätz­lich fest­ge­stellte Un­klar­heit über die Per­son des Be­leg­aus­stel­lers keine Be­deu­tung zu. Einen Son­der­fall, bei dem als Be­stim­mungs­ort der Un­ter­neh­mensort des Ab­neh­mers der Lie­fe­rung an­zu­se­hen ist, hatte das FG im Hin­blick auf die un­ter­schied­li­chen Aus­lie­fe­rungs­orte, die - so­weit die Fracht­briefe über­haupt An­ga­ben zu den Be­stim­mungs­or­ten ent­hiel­ten - nach den Fracht­brie­fen in ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten und da­bei zum Teil im In­land la­gen, zu­tref­fend ver­neint. Ebenso ent­hielt die nachträglich er­stellte Bestäti­gung keine An­ga­ben zu den Be­stim­mungs­or­ten der ein­zel­nen Lie­fe­run­gen.

Auch der Verhält­nismäßig­keits­grund­satz führte zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Denn der Un­ter­neh­mer ist grundsätz­lich nicht be­rech­tigt, den ihm ob­lie­gen­den si­che­ren Nach­weis der ma­te­ri­el­len An­for­de­run­gen in an­de­rer Weise als durch Be­lege und Auf­zeich­nun­gen zu führen. Ein Be­weis durch Zeu­gen kommt als Er­satz für den ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Buch- und Be­le­gnach­weis grundsätz­lich nicht in Be­tracht, und zwar we­der von Amts we­gen noch auf An­trag. Nur wenn der For­mal­be­weis aus­nahms­weise nicht oder nicht zu­mut­bar geführt wer­den kann, ge­bie­tet es der Verhält­nismäßig­keits­grund­satz, den Nach­weis auch in an­de­rer Form zu­zu­las­sen. Im vor­lie­gen­den Fall wa­ren aber keine An­halts­punkte dafür er­sicht­lich, dass der Kläger an der Führung des Buch- und Be­le­gnach­wei­ses ge­hin­dert ge­we­sen oder die­ser für ihn un­zu­mut­bar ge­we­sen sein könnte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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