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Kein Kindergeld mehr für berufstätige Kinder

FG Rheinland-Pfalz 28.1.2013, 5 K 2131/12

Für ein Kind, das nach sei­ner Erst­aus­bil­dung in Voll­zeit er­werbstätig ist und be­rufs­be­glei­tend stu­diert, be­steht ab Ja­nuar 2012 kein An­spruch auf Kin­der­geld mehr. Die Ver­mu­tung, dass das Kind nach Ab­schluss der Erst­aus­bil­dung in der Lage ist, sich selbst zu un­ter­hal­ten, gilt durch den Nach­weis als wi­der­legt, dass sich das Kind in ei­ner wei­te­ren Be­rufs­aus­bil­dung be­fin­det und tatsäch­lich kei­ner (schädli­chen) Er­werbstätig­keit nach­geht; un­schädlich ist diese, wenn die re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit nicht mehr als 20 Stun­den beträgt.

Der Sach­ver­halt:
Der Sohn der Kläge­rin be­en­dete im Juni 2008 seine Erst­aus­bil­dung zum Bau­zeich­ner, wurde an­schließend vom Aus­bil­dungs­be­trieb über­nom­men und be­gann so­dann - nach einem Jahr Be­rufs­pra­xis - im Au­gust 2009 mit einem be­rufs­be­glei­ten­den Stu­dium im Fach­be­reich Bau­tech­nik/Tief­bau zum staat­lich geprüften Tech­ni­ker. Das Stu­dium be­en­dete er im Juli 2013 mit Er­folg.

Bis Ende De­zem­ber 2011 er­hielt die Kläge­rin für ih­ren Sohn Kin­der­geld. Ab Ja­nuar 2012 hob die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Voll­zeit er­werbstätig sei und nur be­rufs­be­glei­tend stu­diere, kein An­spruch auf Kin­der­geld mehr be­stehe. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Ge­setz­ge­ber hat mit dem Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz vom 1.11.2011 die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen für das Kin­der­geld ab dem 1.1.2012 neu ge­fasst und fest­ge­legt, dass ein Kind nach ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung oder einem Erst­stu­dium nur berück­sich­tigt wer­den kann, wenn es kei­ner Er­werbstätig­keit nach­geht. Nach der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung ist nur eine Er­werbstätig­keit mit ei­ner re­gelmäßigen wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von ma­xi­mal 20 Stun­den oder ein Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis oder ein ge­ringfügi­ges Be­schäfti­gungs­verhält­nis un­schädlich. Der Ge­setz­ge­ber hat dies wie folgt begründet:

Der Weg­fall der Einkünfte- und Bezüge­grenze für volljährige Kin­der mit Wir­kung ab 1.1.2012 be­wirkt eine er­heb­li­che Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung, er­for­dert aber zu­gleich eine Ände­rung bei der Berück­sich­ti­gung von Kin­dern mit ei­ner ne­ben­bei ausgeübten Er­werbstätig­keit. Zukünf­tig soll eine Er­werbstätig­keit nur noch bis zum Ab­schluss der ers­ten Be­rufs­aus­bil­dung oder ei­nes Erst­stu­di­ums un­schädlich sein, denn für die Zeit da­nach be­steht die wi­der­leg­bare Ver­mu­tung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu un­ter­hal­ten.

Die Ver­mu­tung gilt durch den Nach­weis als wi­der­legt, dass sich das Kind in ei­ner wei­te­ren Be­rufs­aus­bil­dung be­fin­det und tatsäch­lich kei­ner (schädli­chen) Er­werbstätig­keit nach­geht. Der Um­fang der schädli­chen Tätig­keit wird - aus­ge­hend von ei­ner wöchent­li­chen Re­gel­ar­beits­zeit von 40 Stun­den - im Wege der Ty­pi­sie­rung aus Gründen der Rechts­klar­heit ge­setz­lich fest­ge­legt. Da­nach ist eine Er­werbstätig­keit un­schädlich, wenn die re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit nicht mehr als 20 Stun­den beträgt. Ein Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis oder ein ge­ringfügi­ges Be­schäfti­gungs­verhält­nis sind eben­falls un­schädlich.

Nach Auf­fas­sung des FG hat der Ge­setz­ge­ber mit der ab Ja­nuar 2012 gülti­gen Neu­re­ge­lung auch nicht die ver­fas­sungs­recht­li­chen Gren­zen sei­ner - bei ei­ner Steu­er­vergütung wie dem Kin­der­geld wei­ten - Ge­stal­tungs­frei­heit über­schrit­ten.

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