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Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg bei Halten der Anteile im Privatvermögen

FG Münster 15.11.2013, 8 K 1507/11 GrE

Die Steu­er­vergüns­ti­gung nach § 6a GrEStG (sog. Kon­zern­pri­vi­leg) greift bei der Ver­schmel­zung ei­ner GmbH auf ihre Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin nicht ein, wenn diese die Ge­sell­schafts­an­teile im Pri­vat­vermögen hielt. Eine natürli­che Per­son kann kein herr­schen­des "Un­ter­neh­men" sein, wenn sich die Be­tei­li­gung an der abhängi­gen Ge­sell­schaft im Pri­vat­vermögen der natürli­chen Per­son be­fin­det, weil es in die­sem Fall an der er­for­der­li­chen Un­ter­neh­merei­gen­schaft fehlt.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 6 a GrEStG erfüllt sind. Die Kläge­rin, eine als Ein­zel­un­ter­neh­me­rin tätige natürli­che Per­son, war zu­gleich Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin ei­ner GmbH, zu de­ren Vermögen zwei Grundstücke gehörten. Die GmbH-An­teile hatte die Kläge­rin nicht in ih­rer Bi­lanz aus­ge­wie­sen.

Auf­grund ei­ner Ver­schmel­zung ging das ge­samte Vermögen der GmbH ein­schließlich der Grundstücke auf die Kläge­rin über. Das Fi­nanz­amt setzte im Hin­blick auf die­sen Vor­gang Grund­er­werb­steuer fest. Dem­ge­genüber be­gehrte die Kläge­rin die An­wen­dung der Steu­er­vergüns­ti­gung nach § 6a GrEStG.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen des § 6 a GrEStG lie­gen nicht vor.

Zwar wird Grund­er­werb­steuer für Um­wand­lungs­vorgänge, zu de­nen auch die Ver­schmel­zung gehört, gem. § 6a GrEStG nicht er­ho­ben. Al­ler­dings lässt sich die Kläge­rin ge­genüber der GmbH nicht als "herr­schen­des Un­ter­neh­men" i.S.d. § 6 a S. 3 GrEStG qua­li­fi­zie­ren. Die Ei­gen­schaft als herr­schen­des "Un­ter­neh­men" können nur Un­ter­neh­mer i.S.d. Um­satz­steu­er­rechts erfüllen. Außer­dem ist er­for­der­lich, dass der Vor­gang un­ter­neh­me­ri­sches Vermögen be­trifft.

Die Kläge­rin hielt die An­teile am Stamm­ka­pi­tal der GmbH je­doch in ih­rem Pri­vat­vermögen. Die An­teile gehörten im Zeit­punkt der Ver­schmel­zung nicht zum Be­triebs­vermögen des Ein­zel­un­ter­neh­mens der Kläge­rin. Der Se­nat schließt sich in­so­weit der wohl herr­schen­den Mei­nung an, nach der eine natürli­che Per­son kein herr­schen­des "Un­ter­neh­men" sein kann, wenn sich die Be­tei­li­gung an der abhängi­gen Ge­sell­schaft im Pri­vat­vermögen der natürli­chen Per­son be­fin­det, weil es in die­sem Fall an der er­for­der­li­chen Un­ter­neh­merei­gen­schaft fehlt.

Die in die­sem Zu­sam­men­hang um­strit­tene Frage, ob § 6a GrEStG An­wen­dung fin­det, wenn durch die Um­wand­lung der Kon­zern­ver­bund en­det, konnte vor­lie­gend of­fen blei­ben, eben weil es am Merk­mal des herr­schen­den Un­ter­neh­mens fehlt.

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