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Kein europäischer Markenschutz für Steiff-Knopf

EuG 16.1.2014, T-433/12 u.a.

Der Stoff­tier­her­stel­ler Steiff kann die An­brin­gung ei­nes Knop­fes oder ei­nes Fähn­chens mit­tels ei­nes Knop­fes am Ohr ei­nes Stoff­tiers nicht als Ge­mein­schafts­marke schützen las­sen. Die­ser An­brin­gung fehlt die Un­ter­schei­dungs­kraft, da sie es als sol­che dem eu­ropäischen Durch­schnitts­ver­brau­cher nicht er­laubt, die be­trieb­li­che Her­kunft des Stoff­tiers zu er­ken­nen.

Der Sach­ver­halt:
2010 mel­dete der kla­gende deut­sche Stoff­tier­her­stel­ler Steiff beim be­klag­ten Ge­mein­schafts­mar­ken­amt (HABM) sog. "Po­si­ti­ons­mar­ken" als Ge­mein­schafts­mar­ken an. Die Kläge­rin be­an­spruchte da­mit auf der Ebene der EU Schutz - im Sinne ei­nes aus­schließli­chen Rechts - für einen glänzen­den oder mat­ten, run­den Me­tall­knopf, der im mitt­le­ren Be­reich des Ohrs ei­nes be­lie­bi­gen Stoff­tiers, das Oh­ren auf­weist, an­ge­bracht ist, und für ein mit­tels ei­nes sol­chen Knop­fes an­ge­brach­tes recht­ecki­ges, läng­li­ches Stofffähn­chen.

Schutz wird we­der für die bild­li­chen Dar­stel­lun­gen als sol­che noch für den Knopf oder das mit­tels ei­nes Knop­fes an­ge­brachte Fähn­chen als sol­che be­gehrt, son­dern al­lein für die An­brin­gung des Knop­fes und des Fähn­chens mit­tels ei­nes der­ar­ti­gen Knop­fes im mitt­le­ren Be­reich des Ohrs von Stoff­tie­ren.

Das HABM wies die An­mel­dun­gen der Kläge­rin zurück, da den an­ge­mel­de­ten Mar­ken die Un­ter­schei­dungs­kraft fehle. Sie er­laub­ten es den Ver­brau­chern nicht, die be­trieb­li­che Her­kunft der Wa­ren - d.h., dass es sich um ein Stoff­tier von Steiff und nicht um ein Stoff­tier ei­nes an­de­ren Her­stel­lers han­dele - zu er­ken­nen. Die Kläge­rin focht diese Ent­schei­dun­gen des HABM mit ih­rer Klage an und machte gel­tend, das HABM habe den An­mel­de­mar­ken zu Un­recht die Un­ter­schei­dungs­kraft ab­ge­spro­chen.

Das EuG wies die Kla­gen ab.

Die Gründe:
Die An­mel­de­mar­ken wei­sen nicht das für die Ein­tra­gung als Ge­mein­schafts­mar­ken er­for­der­li­che Min­destmaß an Un­ter­schei­dungs­kraft auf.

Die An­mel­de­mar­ken ver­schmel­zen mit einem mögli­chen Er­schei­nungs­bild der Stoff­tiere. Als "Po­si­ti­ons­mar­ken" fügen sie sich nämlich zwangsläufig mit dem Er­schei­nungs­bild der Stoff­tiere zu­sam­men, da es sie ohne die feste Ver­bin­dung des Knop­fes und des Fähn­chens mit der ge­nau be­stimm­ten Stelle nicht gäbe. Außer­dem han­delt es sich bei Knöpfen und klei­nen Schil­dern um für Stoff­tiere übli­che Ge­stal­tungs­ele­mente. Da die Ver­brau­cher aus Zei­chen, die mit dem Er­schei­nungs­bild der Wa­ren ver­schmel­zen, gewöhn­lich nicht auf die be­trieb­li­che Her­kunft die­ser Wa­ren schließen, müss­ten die An­mel­de­mar­ken da­her er­heb­lich von der Norm oder der Üblich­keit der Bran­che ab­wei­chen. Ge­rade das ist je­doch nicht der Fall.

Zum einen stel­len Knöpfe und Fähn­chen für Stoff­tiere übli­che Ge­stal­tungs­ele­mente dar, und zum an­de­ren sind die Ver­brau­cher an eine sehr große Viel­falt die­ser Wa­ren, ih­rer De­signs und ih­rer mögli­chen Ge­stal­tun­gen gewöhnt. Ihre An­brin­gung am Ohr, durch die fak­ti­sch eine gewöhn­li­che Kom­bi­na­tion ent­steht, die von den Ver­brau­chern als de­ko­ra­ti­ves oder auch (bzgl. der An­mel­de­marke, die das Fähn­chen ein­schließt) funk­tio­na­les Ele­ment wahr­ge­nom­men wer­den wird, kann nicht als außer­gewöhn­lich an­ge­se­hen wer­den.

Diese Ge­stal­tung wird von den Ver­brau­chern le­dig­lich als eine Va­ri­ante der mögli­chen An­brin­gung des Knop­fes oder des Fähn­chens und des Knop­fes an an­de­ren Tei­len der­ar­ti­ger Wa­ren oder auch als Va­ri­ante et­wai­ger an­de­rer an den Oh­ren an­ge­brach­ter Ver­zie­run­gen wahr­ge­nom­men wer­den. Des­halb kann der Ver­brau­cher darin kei­nen Hin­weis auf die be­trieb­li­che Her­kunft se­hen. Aus den ge­nann­ten Gründen ist es auch ir­re­le­vant, dass Steiff der ein­zige Her­stel­ler sein mag, der glänzende oder matte, runde Me­tallknöpfe an den Oh­ren von Stoff­tie­ren an­bringt oder ein recht­ecki­ges, läng­li­ches Stofffähn­chen mit­tels ei­nes sol­chen Knop­fes im mitt­le­ren Be­reich des Ohrs von Stoff­tie­ren be­fes­tigt.

Link­hin­weis:

  • Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung T‑433/12 kli­cken Sie bitte hier.
  • Den Voll­text der Ent­schei­dung T‑434/12 fin­den Sie hier.
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