Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant, in dem ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" angeboten wurden. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten, ohne dass hiermit eine Minderung des Zimmerpreises verbunden war. In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen unterwarf die Klägerin ihre Frühstücksumsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Die Revision blieb allerdings vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die Frühstücksleistungen unterlagen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz) auf 7 % für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. S. 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind". Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1.1.2010 in das UStG eingefügt worden (sog. Hotelsteuer).
Welche Leistungen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG "nicht unmittelbar der Vermietung dienen", hat der Gesetzgeber (bewusst) nicht näher definiert. Die Abgrenzung im Einzelnen kann schwierig sein und ist teilweise umstritten. Jedenfalls gehören Frühstücksleistungen, wie sie die Klägerin erbracht hat, nach allgemeiner Auffassung zu den Leistungen, die i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG "nicht unmittelbar der Vermietung dienen". Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.
Die Frühstücksleistungen konnten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Nebenleistung an der Steuerermäßigung der Vermietungsleistung teilhaben. Denn der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt. Dass im vorliegenden Fall ein Pauschalpreis vereinbart worden war, rechtfertigte keine andere Beurteilung.
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