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Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

BFH 24.4.2013, XI R 3/11

Bei Über­nach­tun­gen in einem Ho­tel un­ter­lie­gen nur die un­mit­tel­bar der Be­her­ber­gung die­nen­den Leis­tun­gen des Ho­te­liers dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz von 7 %. Frühstücks­leis­tun­gen an Ho­telgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Re­gel­steu­er­satz von 19 % zu ver­steu­ern, auch wenn der Ho­te­lier die "Über­nach­tung mit Frühstück" zu einem Pau­schal­preis an­bie­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb im Streit­jahr 2010 ein Ho­tel mit an­ge­schlos­se­nem Re­stau­rant, in dem aus­schließlich "Über­nach­tun­gen mit Frühstück" an­ge­bo­ten wur­den. Im Zim­mer­preis war das Frühstück mit einem be­stimm­ten An­teil kal­ku­la­to­ri­sch ent­hal­ten, ohne dass hier­mit eine Min­de­rung des Zim­mer­prei­ses ver­bun­den war. In ih­ren Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen un­ter­warf die Kläge­rin ihre Frühstücks­umsätze dem ermäßig­ten Steu­er­satz von 7 %.

Das Fi­nanz­amt be­steu­erte die Frühstücks­umsätze je­doch mit dem Re­gel­steu­er­satz von 19 %. Das FG folgte der An­sicht der Fi­nanz­behörde. Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, die Vor­ent­schei­dung wi­der­spre­che dem Grund­satz der Ein­heit­lich­keit der Leis­tung, der sich aus § 3 Abs. 9 S. 1 UStG er­gebe, und ver­stoße ge­gen § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Denn die Frühstücks­leis­tung sei un­selbständige Ne­ben­leis­tung der Haupt­leis­tung "Be­her­ber­gung", so dass der dar­auf ent­fal­lende Ent­gelt­teil dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz un­ter­liege.

Die Re­vi­sion blieb al­ler­dings vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die Frühstücks­leis­tun­gen un­ter­la­gen dem Re­gel­steu­er­satz nach § 12 Abs. 1 UStG.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG ermäßigt sich die Um­satz­steuer von 19 % der Be­mes­sungs­grund­lage (sog. Re­gel­steu­er­satz) auf 7 % für "die Ver­mie­tung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Un­ter­neh­mer zur kurz­fris­ti­gen Be­her­ber­gung von Frem­den be­reithält, so­wie die kurz­fris­tige Ver­mie­tung von Cam­pingflächen. S. 1 gilt nicht für Leis­tun­gen, die nicht un­mit­tel­bar der Ver­mie­tung die­nen, auch wenn diese Leis­tun­gen mit dem Ent­gelt für die Ver­mie­tung ab­ge­gol­ten sind". Die Vor­schrift ist mit Wir­kung vom 1.1.2010 in das UStG ein­gefügt wor­den (sog. Ho­tel­steuer).

Wel­che Leis­tun­gen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG "nicht un­mit­tel­bar der Ver­mie­tung die­nen", hat der Ge­setz­ge­ber (be­wusst) nicht näher de­fi­niert. Die Ab­gren­zung im Ein­zel­nen kann schwie­rig sein und ist teil­weise um­strit­ten. Je­den­falls gehören Frühstücks­leis­tun­gen, wie sie die Kläge­rin er­bracht hat, nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung zu den Leis­tun­gen, die i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG "nicht un­mit­tel­bar der Ver­mie­tung die­nen". Dass die Steu­er­begüns­ti­gung für Über­nach­tun­gen nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers nicht auch das Frühstück um­fas­sen sollte, war zu­dem im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ausdrück­lich erörtert und be­schlos­sen wor­den.

Die Frühstücks­leis­tun­gen konn­ten auch nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt der um­satz­steu­er­recht­li­chen Ne­ben­leis­tung an der Steu­er­ermäßigung der Ver­mie­tungs­leis­tung teil­ha­ben. Denn der Grund­satz, dass die (un­selbständige) Ne­ben­leis­tung das Schick­sal der Haupt­leis­tung teilt, wird von dem Auf­tei­lungs­ge­bot verdrängt. Dass im vor­lie­gen­den Fall ein Pau­schal­preis ver­ein­bart wor­den war, recht­fer­tigte keine an­dere Be­ur­tei­lung.

Link­hin­weis:

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