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Kein Bereicherungsanspruch bei ordnungsgemäßer Belehrung und jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages

BGH 16.7.2014, IV ZR 73/13

Der nach § 5a VVG a.F. ord­nungs­gemäß be­lehrte Ver­si­che­rungs­neh­mer hat nach jah­re­lan­ger Durchführung des Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges kei­nen An­spruch auf Rück­zah­lung der Prämien und Nut­zungs­er­satz. Ihm ist es auch im Fall ei­ner un­ter­stell­ten Ge­mein­schafts­rechts­wid­rig­keit des Po­li­cen­mo­dells nach Treu und Glau­ben we­gen wi­der­sprüch­li­cher Rechts­ausübung ver­wehrt, sich nach jah­re­lan­ger Durchführung des Ver­tra­ges auf des­sen Un­wirk­sam­keit zu be­ru­fen und dar­aus Be­rei­che­rungs­an­sprüche her­zu­lei­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Ver­si­che­rungs­neh­mer be­gehrte Rück­zah­lung ge­leis­te­ter Ver­si­che­rungs­beiträge aus ei­ner fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung nach einem Wi­der­spruch gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. Der Ver­si­che­rungs­ver­trag war 1998 nach dem in die­ser (von Mitte 1994 bis Ende 2007 gülti­gen) Vor­schrift ge­re­gel­ten sog. Po­li­cen­mo­dell ge­schlos­sen wor­den. Nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts er­hielt der Kläger mit Über­sen­dung des Ver­si­che­rungs­scheins die All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen und die Ver­brau­cher­in­for­ma­tion. Außer­dem wurde er ord­nungs­gemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Wi­der­spruchs­recht be­lehrt. Der Kläger zahlte in der Fol­ge­zeit die Ver­si­che­rungsprämien. Im Jahr 2004 kündigte er den Ver­si­che­rungs­ver­trag und er­hielt den Rück­kaufs­wert. Im Jahr 2011 erklärte er den Wi­der­spruch.

LG und OLG wie­sen die Klage ab, weil der Kläger den Wi­der­spruch ge­gen das Zu­stan­de­kom­men des Ver­tra­ges nicht frist­ge­recht in­ner­halb von 14 Ta­gen nach Über­las­sung der Un­ter­la­gen gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erklärt habe. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BGH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte kei­nen An­spruch aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung gem. § 812 BGB auf Rück­zah­lung der Prämien und Nut­zungs­er­satz.

Der Kläger hatte die Prämien mit Rechts­grund an die Be­klagte ge­leis­tet. Der Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trag war nicht we­gen Ge­mein­schafts­rechts­wid­rig­keit des § 5a VVG a.F. un­wirk­sam. Da­bei war der Se­nat - an­ders als es in Be­zug auf die Vor­schrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. der Fall war (Ur­teil v. 28.3.2012, Az.: IV ZR 76/11) - nicht ge­hal­ten, eine Vor­ab­ent­schei­dung des EuGH ein­zu­ho­len. Es war im Ein­klang mit der In­stan­zen­recht­spre­chung und einem Großteil des Schrift­tums kei­nen An­halts­punkt dafür er­sicht­lich, dass die ein­schlägi­gen Be­stim­mun­gen der Zwei­ten und Drit­ten Richt­li­nie Le­bens­ver­si­che­rung dem Po­li­cen­mo­dell ent­ge­gen­ste­hen könn­ten.

Die Wi­der­spruchslösung des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. war vor al­lem des­halb nicht zu be­an­stan­den, weil die ge­nann­ten Richt­li­nien keine Vor­ga­ben zum Zu­stan­de­kom­men des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges ent­hal­ten, son­dern dies dem na­tio­na­len Recht über­las­sen. In­fol­ge­des­sen ent­spricht § 5a VVG a.F. den ge­mein­schafts­recht­li­chen Vor­ga­ben der in den Richt­li­nien ge­re­gel­ten In­for­ma­ti­ons­pflich­ten in der Ausprägung, die sie durch die Aus­le­gung des EuGH ge­fun­den ha­ben.

Eine ver­trag­li­che Bin­dung des Ver­si­che­rungs­neh­mers konnte nach na­tio­na­lem Recht erst nach der von den Richt­li­nien ge­for­der­ten Ver­brau­cher­in­for­ma­tion ein­tre­ten. Auf diese Weise war eine nach der EuGH-Recht­spre­chung er­for­der­li­che Be­leh­rung des Ver­si­che­rungs­neh­mers vor dem (wirk­sa­men) Zu­stan­de­kom­men und da­mit "vor Ab­schluss des Ver­tra­ges" si­cher­ge­stellt.

Die von der Re­vi­sion be­gehrte Vor­lage an EuGH schied auch be­reits des­halb aus, weil es auf die Frage, ob das Po­li­cen­mo­dell mit den in Rede ste­hen­den ge­mein­schafts­recht­li­chen Be­stim­mun­gen un­ver­ein­bar ist, nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich an­kam. Of­fen­blei­ben konnte da­her auch, ob in die­sem Fall alle nach dem Po­li­cen­mo­dell ge­schlos­se­nen Le­bens- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­verträge ohne wei­te­res - selbst ohne Wi­der­spruch - von An­fang an un­wirk­sam wären - wie der Kläger meinte - und ob sich dar­auf auch Ver­si­che­rer - so­gar nach Aus­zah­lung des Rück­kaufs­wer­tes oder der Ver­si­che­rungs­leis­tung - be­ru­fen könn­ten.

Die Ent­schei­dung hing hier nicht von der uni­ons­recht­li­chen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Fall ei­ner un­ter­stell­ten Ge­mein­schafts­rechts­wid­rig­keit des Po­li­cen­mo­dells nach Treu und Glau­ben we­gen wi­der­sprüch­li­cher Rechts­ausübung ver­wehrt ist, sich nach jah­re­lan­ger Durchführung des Ver­tra­ges auf des­sen Un­wirk­sam­keit zu be­ru­fen und dar­aus Be­rei­che­rungs­an­sprüche her­zu­lei­ten. Der Kläger ver­hielt sich treu­wid­rig, in­dem er nach ord­nungs­gemäßer Be­leh­rung über die Möglich­keit, den Ver­trag ohne Nach­teile nicht zu­stande kom­men zu las­sen, die­sen jah­re­lang durchführte und erst dann von der Be­klag­ten, die auf den Be­stand des Ver­tra­ges ver­trauen durfte, un­ter Be­ru­fung auf die Un­wirk­sam­keit des Ver­tra­ges Rück­zah­lung al­ler Prämien ver­langte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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