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Steuerberatung

Kein Auskunftsanspruch hinsichtlich vom BZSt geführter Datensammlung

FG Köln 15.5.2018, 2 K 438/15

Es ist letzt­lich ver­fas­sungs­recht­lich hin­zu­neh­men, wenn die An­sprüche auf In­for­ma­tion des Ein­zel­nen (hier: bei der IZA ge­sam­melte Da­ten zur Qua­li­fi­zie­rung als Brief­kas­ten­ge­sell­schaft) im Rah­men ei­ner Abwägung hin­ter den In­ter­es­sen des Staa­tes an ei­ner gleichmäßigen Be­steue­rung zurück­ge­stellt wer­den. Die­ser Ge­danke liegt § 3 Nr. 1d IFG er­kenn­bar zu Grunde. In­so­fern schei­tert auch ein In­for­ma­ti­ons­an­spruch § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger zu 1) war 1975 ein Ver­trags­verhält­nis mit der I-Ver­si­che­rungs-AG hin­sicht­lich der Ver­mitt­lung von Ver­si­che­run­gen ein­ge­gan­gen. 1979 wurde das Ver­trags­verhält­nis durch die A-GmbH über­nom­men. 1998 ging die GmbH in der A-Con­sul­ting GmbH & Co. KG auf, de­ren Rechts­nach­fol­ge­rin im Jahr 2001 die Kläge­rin zu 2) im Wege der An­wachs­ung wurde. Der Kläger zu 1) ist Vor­stand der Kläge­rin zu 2).

Im Jahr 2003 fand eine Be­triebsprüfung der Jahre 1997-2001 statt, die nach Er­zie­len ei­ner Übe­rein­stim­mung be­en­det wurde. Im Jahr 2006 fand eine Be­triebsprüfung hin­sicht­lich der Jahre 2001-2004 beim Kläger zu 1) statt. Auch im Rah­men die­ser Be­triebsprüfung wurde als Er­geb­nis das Er­zie­len ei­ner Übe­rein­stim­mung ver­merkt. Am 19.2.2009 wurde die An­wei­sung ver­merkt, dass der Vor­be­halt der Nachprüfung mit Aus­wer­tung des Be­triebsprüfungs­be­richts nicht auf­zu­he­ben sei, da par­al­lel zur Außenprüfung ein Steu­er­straf­ver­fah­ren ge­gen den Kläger zu 1) ein­ge­lei­tet wor­den sei, das sich noch in Be­ar­bei­tung be­finde.

Am 11.9.2007 teilte der Be­klagte, das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern, dem Fi­nanz­amt auf eine dor­tige An­frage hin mit, dass die Kläge­rin zu 2) als Brief­kas­ten­ge­sell­schaft zu qua­li­fi­zie­ren sei. Dem Schrei­ben wa­ren di­verse An­la­gen mit Er­mitt­lungs­ma­te­ria­lien bei­gefügt. Am 8.10.2013 be­gehrte der Kläger zu 1) erst­mals Ak­ten­ein­sicht beim Be­klag­ten, was die­ser am 24.10.2013 ab­lehnte. Am 31.10.2013 be­gehr­ten die Kläger Ak­ten­ein­sicht un­ter Be­ru­fung auf das IFG im Hin­blick auf die Un­ter­la­gen des Be­klag­ten, die mit des­sen Ein­schätzung, die Kläge­rin zu 2) sei eine Brief­kas­ten­ge­sell­schaft, im Zu­sam­men­hang stan­den. Die­sen An­trag lehnte der Be­klagte am 21.10.2014 ab.

Der Be­klagte war der An­sicht, dass ein Zu­gang zu den In­for­ma­tio­nen im Auf­ga­ben­be­reich der IZA gem. § 3 Nr. 1d IFG aus­ge­schlos­sen sei. Würden die In­for­ma­tio­nen den Steu­er­pflich­ti­gen zugäng­lich ge­macht, wären Kon­trol­len der Steu­er­behörden kaum durchführ­bar. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:

Die Kläger  ha­ben kei­nen An­spruch auf die be­gehr­ten In­for­ma­tio­nen.

Der Be­klagte hatte hin­rei­chend kon­kret dar­ge­legt, dass er seine Kon­troll­auf­gabe wirk­sam nur dann wahr­neh­men kann, wenn den Be­trof­fe­nen nicht be­kannt ist, in wel­chem Um­fang Da­ten er­ho­ben wer­den und aus wel­chen Quel­len diese Da­ten stam­men, um eine ef­fek­tive steu­er­li­che Kon­trolle si­cher­zu­stel­len. Dass die­ser Vor­trag plau­si­bel und auch un­ter ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht zu berück­sich­ti­gen ist, ist in der Li­te­ra­tur an­er­kannt, wird in der Ge­set­zes­begründung zum IFG vom Ge­setz­ge­ber ausdrück­lich aus­geführt und wurde in der Ver­gan­gen­heit durch das BVerfG bestätigt.

Im Ge­gen­satz zu der Auf­fas­sung der Kläger muss der Be­klagte auch nicht eine kon­krete Gefähr­dung von Kon­troll­auf­ga­ben dar­le­gen, die bei Of­fen­ba­rung der In­for­ma­tio­nen für den kon­kre­ten Steu­er­fall der Kläger ent­ste­hen könn­ten. Es reicht viel­mehr aus, dass die Wei­ter­gabe ent­spre­chen­der In­for­ma­tio­nen Rück­schlüsse auf die Ar­beits­weise der IZA zu­ließe und im Fall der wei­te­ren Ver­brei­tung auch in an­de­ren Fällen die Wirk­sam­keit der Maßnah­men nicht mehr si­cher­ge­stellt wäre. Un­abhängig von der Frage, ob die An­frage nur einen be­reits in der Ver­gan­gen­heit lie­gen­den Zeit­raum be­trifft, würde die Of­fen­ba­rung der be­gehr­ten In­for­ma­tio­nen den Klägern Er­kennt­nisse darüber lie­fern, wel­che Art von Da­ten der Be­klagte sam­melt und auf wel­chen We­gen er dies tut. Hier­aus ließen sich durch­aus auch Er­kennt­nisse für zukünf­tige Ge­stal­tun­gen und Be­steue­rungs­zeiträume ab­lei­ten.

Es ist letzt­lich ver­fas­sungs­recht­lich hin­zu­neh­men, wenn die An­sprüche auf In­for­ma­tion des Ein­zel­nen im Rah­men ei­ner Abwägung hin­ter den In­ter­es­sen des Staa­tes an ei­ner gleichmäßigen Be­steue­rung zurück­ge­stellt wer­den. Die­ser Ge­danke liegt § 3 Nr. 1d IFG er­kenn­bar zu Grunde. In­so­fern schei­tert auch ein In­for­ma­ti­ons­an­spruch § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG. Denn bei Be­kannt­wer­den der Er­kennt­nisse, Ar­beits­wei­sen und Me­tho­den der IZA wäre die Auf­ga­ben­wahr­neh­mung des Be­klag­ten im Rah­men der gleichmäßigen Steu­er­er­he­bung gefähr­det. Das Aus­kunfts­in­ter­esse der Kläger muss so­mit hin­ter dem Ge­heim­hal­tungs­in­ter­esse des Be­klag­ten zurück­ste­hen.

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