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Kein Anspruch auf erneuten Wechsel der Steuerklasse zur Erlangung eines höheren Elterngeldes

FG Köln 25.10.2016, 3 K 887/16

Ein wei­te­rer nach dem Wort­laut des Ge­set­zes nicht vor­ge­se­he­ner Steu­er­klas­sen­wech­sel in­ner­halb ei­nes Jah­res lässt sich auch nicht im Wege der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion des § 39 Abs. 6 S. 3 EStG er­rei­chen. Eine nur im Hin­blick auf außer­steu­er­li­che Leis­tun­gen vor­ge­nom­mene und of­fen­sicht­lich nicht dem Verhält­nis der mo­nat­li­chen Ehe­gat­ten­ein­kom­men ent­spre­chende Steu­er­klas­sen­wahl kann so­gar als rechts­missbräuch­lich ein­zu­stu­fen sein.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist seit 2011 ver­hei­ra­tet. Im Ja­nuar 2015 hat­ten sie und ihr Ehe­mann beim Fi­nanz­amt einen Wech­sel der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion von IV / IV auf III / V be­an­tragt, wo­bei der Ar­beits­lohn der Kläge­rin künf­tig der Steu­er­klasse V un­ter­lie­gen sollte. Dem An­trag wurde mit Wir­kung zum 1.2.2015 ent­spro­chen. Am 21.4.2015 be­an­trag­ten die Ehe­gat­ten er­neut einen Wech­sel der Steu­er­klas­sen, wo­bei nun­mehr die Steu­er­klasse III der Kläge­rin und ih­rem Ehe­mann die Steu­er­klasse V zu­ge­ord­net wer­den sollte. Als Begründung ga­ben sie "Ge­halts­auf­sto­ckung vor El­tern­zeit" an. Das Kind der Kläge­rin wurde am 19.10.2015 ge­bo­ren.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag der Kläge­rin und ih­res Ehe­man­nes ab. Dem An­trag auf Steu­er­klas­sen­wech­sel könne nicht ent­spro­chen wer­den, weil im lau­fen­den Ka­len­der­jahr be­reits ein Steu­er­klas­sen­wech­sel durch­geführt wor­den sei. Die Kläge­rin be­rief sich auf Aus­nah­me­tat­bestände, die einen wei­te­ren Steu­er­klas­sen­wech­sel recht­fer­tig­ten. Diese grif­fen dann, wenn dem Bürger ein Nach­teil drohe, der nicht durch die Ein­kom­men­steu­er­erklärung aus­ge­gli­chen wer­den könne. Da ihr, der Kläge­rin und ih­res Ehe­man­nes, Nach­teil nicht steu­er­recht­li­cher Na­tur sei, könne es nicht zweck­dien­lich sein, dass § 39 Abs. 6 S. 3 EStG An­wen­dung finde.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hatte we­der auf Grund­lage des Ge­set­zes noch nach den ein­schlägi­gen Lohn­steu­er­richt­li­nien einen An­spruch auf einen er­neu­ten Steu­er­klas­sen­wech­sel.

Nach § 39 Abs. 6 S. 3 EStG können Ehe­gat­ten, die beide in einem Dienst­verhält­nis ste­hen, nur ein­ma­lig im Laufe des Ka­len­der­jah­res beim Fi­nanz­amt die Ände­rung der Steu­er­klas­sen be­an­tra­gen. Die Kläge­rin und ihr Ehe­mann hat­ten be­reits am im Ja­nuar 2015 eine Ände­rung der Steu­er­klas­sen von der Kom­bi­na­tion IV / IV in III / V be­an­tragt, dem die Behörde ent­spro­chen hatte. Der wei­tere An­trag auf Steu­er­klas­sen­wech­sel in die Kom­bi­na­tion V / III war da­mit von Ge­set­zes we­gen aus­ge­schlos­sen. So­weit die Fi­nanz­ver­wal­tung be­stimmte Aus­nah­men von die­ser nach ih­rem Wort­laut zwin­gend vor­ge­se­he­nen ge­setz­li­chen Re­ge­lung ge­stat­tet, war keine die­ser Aus­nah­men im Fall der Kläge­rin ein­schlägig.

Ein wei­te­rer nach dem Wort­laut des Ge­set­zes nicht vor­ge­se­he­ner Steu­er­klas­sen­wech­sel ließ sich auch nicht im Wege der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion des § 39 Abs. 6 S. 3 EStG er­rei­chen. Dafür, dass der Ge­setz­ge­ber Steu­er­pflich­ti­gen in der Si­tua­tion der Kläge­rin und ih­res Ehe­man­nes ent­ge­gen § 39 Abs. 6 S. 3 EStG einen wei­te­ren Steu­er­klas­sen­wech­sel zur Auf­sto­ckung des El­tern­gel­des hatte zu­bil­li­gen wol­len, be­stan­den nach Auf­fas­sung des Se­nats kei­ner­lei An­halts­punkte. Viel­mehr kann eine nur im Hin­blick auf außer­steu­er­li­che Leis­tun­gen vor­ge­nom­mene und of­fen­sicht­lich nicht dem Verhält­nis der mo­nat­li­chen Ehe­gat­ten­ein­kom­men ent­spre­chende Steu­er­klas­sen­wahl so­gar als rechts­missbräuch­lich ein­zu­stu­fen sein.

Schließlich liegt in der ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 39 Abs. 6 S. 3 EStG auch keine Ver­let­zung des Gleich­heits­sat­zes nach Art. 3 Abs. 1 GG und des Grund­rechts nach Art. 6 Abs. 1 GG. So­weit die Kläge­rin darin eine willkürli­che Gleich­be­hand­lung im We­sent­li­chen un­glei­cher Sach­ver­halte ge­se­hen hatte, dass nach § 39 Abs. 6 S. 3 EStG auch El­tern, die be­reits ein­mal die Steu­er­klasse ge­wech­selt ha­ben, der noch­ma­lige Wech­sel im Hin­blick auf den El­tern­geld­be­zug ver­sagt werde, so konnte dies schon des­halb nicht über­zeu­gen, als dass es nicht die Auf­gabe des Ein­kom­men­steu­er­rechts ist, für die Kläge­rin und ih­ren Ehe­mann op­ti­male Be­din­gun­gen für den El­tern­geld­be­zug zu schaf­fen.

Link­hin­weis:

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