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Steuerberatung

Kein Abzug sog. finaler Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

Nach­dem der EuGH seine Rechts­auf­fas­sung zur Berück­sich­ti­gung fi­na­ler Ver­luste ausländi­scher Be­triebsstätten re­vi­dierte, passt nun auch der BFH seine Recht­spre­chung an.

Mit sei­nem Ur­teil vom 17.12.2015 (Rs. C-388/14, Ti­mac Agro Deutsch­land, DStR 2016, S. 28) änderte der EuGH seine Recht­spre­chung zum Ab­zug von Ver­lus­ten ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte. Bis­lang ver­trat der EuGH die Auf­fas­sung, dass durch den Aus­schluss der Berück­sich­ti­gung von Be­triebsstätten­ver­lus­ten im EU-Aus­land die Nie­der­las­sungs­frei­heit be­schränkt wird. Diese Be­schränkung konnte zwar grundsätz­lich ge­recht­fer­tigt wer­den. Daran fehlte es aber, so­fern und so­weit die Ver­luste im Quel­len­staat nach­weis­lich steu­er­lich un­ter kei­nen Umständen an­der­wei­tig ver­wert­bar wa­ren. So­mit sah der EuGH die Berück­sich­ti­gung sog. fi­na­ler Ver­luste ei­ner EU-Be­triebsstätte im Ansässig­keits­staat des Stamm­hau­ses für er­for­der­lich an (z. B. EuGH-Ur­teil vom 15.5.2008, Rs. C-414/06, Lidl Bel­gium, BStBl. II 2009, S. 692).

In sei­nem Ur­teil zur Rechts­sa­che Ti­mac Agro ver­neint der EuGH nun je­doch be­reits einen Ver­stoß ge­gen das Ver­bot der Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit. Da im Fall der ab­kom­mens­recht­li­chen Frei­stel­lung der ausländi­schen Be­triebsstätten­einkünfte dem Sitz­staat keine Be­steue­rungs­be­fug­nis zu­kommt, man­gelt es nach An­sicht des EuGH be­reits tat­be­stand­lich an der Ver­gleich­bar­keit mit der Be­hand­lung rei­ner In­landsfälle. Auf eine et­waige Recht­fer­ti­gung ei­ner Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit kommt es so­mit nicht mehr an.

Der BFH folgt mit Ur­teil vom 22.2.2017 (Az. I R 2/15, DStR 2017, S. 1145) der geänder­ten Recht­spre­chung des EuGH. Ist in dem an­zu­wen­den­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men die Frei­stel­lung der ausländi­schen Be­triebsstätten­einkünfte im In­land vor­ge­se­hen, ist für einen Ab­zug des Ver­lus­tes der ausländi­schen Be­triebsstätte als Be­triebs­aus­gabe im In­land we­der ein­fach­recht­lich noch - bei Vor­lie­gen fi­na­ler Ver­luste - aus Gründen des Uni­ons­rechts eine Rechts­grund­lage ge­ge­ben.

Hinweis

Der BFH hat zwar zu­ge­stan­den, dass die aus dem EuGH-Ur­teil zu zie­hen­den Rechts­fol­gen um­strit­ten sind, er sieht je­doch ex­pli­zit da­von ab, die Rechts­frage (noch­mals) dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­zu­le­gen. Da­mit ist da­von aus­zu­ge­hen, dass im Falle der ab­kom­mens­recht­li­chen Frei­stel­lung von Be­triebsstätten­einkünf­ten ausländi­sche Be­triebsstätten­ver­luste im In­land auch nicht mehr in Aus­nah­mefällen Berück­sich­ti­gung fin­den.

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