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Steuerberatung

Kapitalgesellschaft: Steuerbegünstigtes Vermögen aufgrund Poolvereinbarung

BFH v. 20.2.2019 - II R 25/16

Die für eine Pool­ver­ein­ba­rung i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG er­for­der­li­chen Ver­pflich­tun­gen der Ge­sell­schaf­ter zur ein­heit­li­chen Verfügung über die An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und zur ein­heit­li­chen Stimm­rechts­ausübung können sich aus dem Ge­sell­schafts­ver­trag oder ei­ner ge­son­der­ten Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern er­ge­ben. Die Ver­pflich­tung zu ei­ner ein­heit­li­chen Stimm­rechts­ausübung der hin­sicht­lich der Verfügung ge­bun­de­nen Ge­sell­schaf­ter kann bei ei­ner GmbH schrift­lich oder münd­lich ver­ein­bart wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Al­lein­erbe sei­nes 2009 ver­stor­be­nen Va­ters. Zum Nach­lass­vermögen gehörte das Ein­zel­un­ter­neh­men des Erb­las­sers (X-Be­trieb) mit einem Ge­sell­schafts­an­teil i.H.v. 12 % am Nenn­ka­pi­tal der Y-GmbH. Der Wert die­ses Ge­sell­schafts­an­teils an der Y-GmbH ent­sprach über 91 % des Werts des ge­sam­ten Be­triebs­vermögens des X-Be­triebs. Der Kläger war an der Y-GmbH i.H.v. 74 % be­tei­ligt. Die übri­gen 14 % der An­teile hielt die Z-KG; an die­ser Ge­sell­schaft war der Kläger zu 100 % be­tei­ligt.

Nach § 5 des no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ge­sell­schafts­ver­trags der Y-GmbH von 1988 ist die Ab­tre­tung von Ge­schäfts­an­tei­len vor­be­halt­lich der Ein­wil­li­gung al­ler Ge­sell­schaf­ter zur Ab­tre­tung an einen oder meh­rere Dritte nur zulässig an Ge­sell­schaf­ter, de­ren Ehe­gat­ten so­wie an Abkömm­linge ei­nes Ge­sell­schaf­ters und des­sen Ehe­gat­ten. Die Ab­tre­tung an Ehe­gat­ten und Abkömm­linge be­darf der Ge­neh­mi­gung der Ge­sell­schaft, die vom Ge­schäftsführer zu er­tei­len ist. Die vor­ge­nann­ten Re­geln gel­ten auch für die Ab­tre­tung von Tei­len von Ge­schäfts­an­tei­len. In der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ha­ben je 1.000 DM der Ge­schäfts­an­teile eine Stimme (§ 8 Abs. 4 Buchst. c Satz 1). Der Erb­las­ser hatte ein höchst­persönli­ches und auf Er­ben nicht über­ge­hen­des Stimm­recht in zehn­fa­cher Höhe (§ 8 Abs. 4 Buchst. c Satz 2).

Der Wert des Be­triebs­vermögens des X-Be­triebs wurde zu­letzt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Be­wer­tungs­ge­set­zes auf rund 1,8 Mio. € ge­son­dert fest­ge­stellt. In der An­lage zum Fest­stel­lungs­be­scheid wurde mit­ge­teilt, dass der Wert der An­teile an der Y-GmbH rund 1,7 Mio. € be­trage, es sich hier­bei um Ver­wal­tungs­vermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG 2009 handle und die Quote des Ver­wal­tungs­vermögens sich so­mit auf 91,1080 % be­laufe.

Nach­dem das Fi­nanz­amt zunächst für das Be­triebs­vermögen des X-Be­triebs den Ver­scho­nungs­ab­schlag nach § 13a i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG 2009 gewährt hatte, er­ließ es in der Folge meh­rere Ände­rungs­be­scheide, ver­sagte die be­an­tragte Steu­er­be­frei­ung und setzte schließlich die Erb­schaft­steuer fest, ohne den Ver­scho­nungs­ab­schlag zu gewähren. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab, da der Ge­sell­schafts­ver­trag der Y-GmbH nicht die An­for­de­run­gen an eine Pool­ver­ein­ba­rung i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 2009 erfülle. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG wa­ren nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag der Y-GmbH der Kläger, der Erb­las­ser und die Z-KG ver­pflich­tet, über die An­teile an der Y-GmbH nur ein­heit­lich zu verfügen. Darüber hin­aus las­sen die feh­len­den Ver­ein­ba­run­gen zu ei­ner ein­heit­li­chen Stimm­rechts­ausübung im Ge­sell­schafts­ver­trag der Y-GmbH nicht den Schluss zu, dass die Ge­sell­schaf­ter nicht hierzu ver­pflich­tet wa­ren. Die zur Berück­sich­ti­gung ei­ner Pool­ver­ein­ba­rung er­for­der­li­che ein­heit­li­che Stimm­rechts­ausübung muss nicht zwin­gend im Ge­sell­schafts­ver­trag und nicht stets schrift­lich ver­ein­bart sein.

Die für eine Pool­ver­ein­ba­rung i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG er­for­der­li­chen Ver­pflich­tun­gen der Ge­sell­schaf­ter zur ein­heit­li­chen Verfügung über die An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und zur ein­heit­li­chen Stimm­rechts­ausübung können sich aus dem Ge­sell­schafts­ver­trag oder ei­ner ge­son­der­ten Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern er­ge­ben. Die Ver­pflich­tung zu ei­ner ein­heit­li­chen Stimm­rechts­ausübung der hin­sicht­lich der Verfügung ge­bun­de­nen Ge­sell­schaf­ter kann bei ei­ner GmbH schrift­lich oder münd­lich ver­ein­bart wer­den. Nicht aus­rei­chend für eine wirk­same Pool­ver­ein­ba­rung ist eine ein­heit­li­che Stimm­rechts­ausübung auf­grund ei­nes fak­ti­schen Zwangs, ei­ner mo­ra­li­schen Ver­pflich­tung oder ei­ner langjähri­gen tatsäch­li­chen Hand­ha­bung.

Im vor­lie­gen­den Falll er­gab sich eine Ver­pflich­tung zur ein­heit­li­chen Verfügung über die Ge­sell­schafts­an­teile aus dem Ge­sell­schafts­ver­trag. Das FG hatte je­doch keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ob die ge­bun­de­nen Ge­sell­schaf­ter der Y-GmbH eine ein­heit­li­che Stimm­rechts­ausübung münd­lich ver­ein­bart hat­ten, so dass der Streit­fall zur wei­te­ren Sach­aufklärung und er­neu­ten Ent­schei­dung an das FG zurück­zu­ver­wei­sen war. Für eine Ver­pflich­tung zur ein­heit­li­chen Stimm­ab­gabe der Ge­sell­schaf­ter der Y-GmbH reicht je­doch nicht aus, dass der Erb­las­ser über ein Stimm­recht in zehn­fa­cher Höhe verfügte und sich da­her bei Ab­stim­mun­gen stets al­lein durch­set­zen konnte. Durch die­ses Stimm­recht des Erb­las­sers hat­ten sich die wei­te­ren Ge­sell­schaf­ter eben nicht kon­klu­dent zu ei­ner ein­heit­li­chen Stimm­rechts­ausübung ver­pflich­tet. Sie hat­ten es viel­mehr nur zu­ge­las­sen, dass ihr ei­ge­nes Stimm­recht ent­wer­tet war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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