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Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

FG Rheinland-Pfalz 19.5.2015, 5 K 1792/12

Ar­beit­neh­mer, die sich beim Ein­tritt in den Ru­he­stand für eine Ka­pi­tal­aus­zah­lung ih­rer be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ent­schei­den, müssen die­sen Be­trag nicht voll ver­steu­ern. Wie bei der Ba­sis­vor­sorge sind Ein­mal­ka­pi­tal­aus­zah­lun­gen im Rah­men der be­trieb­li­chen Al­ters­vor­sorge viel­mehr ta­rifermäßigt zu be­steu­ern.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war bis 2010 als An­ge­stellte in ei­ner Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ih­rem Ar­beit­ge­ber eine sog. "Ent­gelt­um­wand­lung" ver­ein­bart. Dazu wurde sei­ner­zeit zu Ih­ren Guns­ten ein Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag mit ei­ner Pen­si­ons­kasse ab­ge­schlos­sen und zur Ent­rich­tung der Beiträge (steu­er­be­frei­ter) Ar­beits­lohn an die Pen­si­ons­kasse ab­geführt.

Mit Ein­tritt in den Ru­he­stand (2010) er­hielt die Kläge­rin - auf ih­ren Wunsch - die be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gungs­leis­tun­gen aus der Pen­si­ons­kasse nicht mo­nat­lich, son­dern in einem Ein­mal­be­trag (rd. 17.000 €) aus­ge­zahlt. Das Fi­nanz­amt war der Auf­fas­sung, dass diese Zah­lung der Pen­si­ons­kasse mit dem vollen Steu­er­satz zu ver­an­la­gen sei. Die Kläge­rin ver­langte dem­ge­genüber eine ermäßigte Be­steue­rung nach der sog. "Fünf­tel­re­ge­lung" (§ 34 EStG), also mit einem ermäßig­ten Steu­er­ta­rif.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Zah­lung der Pen­si­ons­kasse darf nur nach der Fünf­tel­re­ge­lung be­steu­ert wer­den.

Dies ist nicht nur nach Sinn und Zweck der ge­setz­li­chen Re­ge­lung, son­dern auch mit Rück­sicht auf die Neu­re­ge­lung der Ren­ten­be­steue­rung durch das Al­ter­seinkünf­te­ge­setz ge­bo­ten. Es verstößt ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn Ka­pi­tal­zah­lun­gen aus der sog. Ba­sis­ver­sor­gung (z.B. ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung) und Zah­lun­gen aus der be­ruf­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (z.B. Pen­si­ons­kasse) un­ter­schied­lich be­han­delt wer­den. Für ent­spre­chende (Ein­mal-)Ka­pi­tal­zah­lun­gen aus der sog. Ba­sis­ver­sor­gung hat der BFH be­reits ent­schie­den, dass sie nicht mit dem vollen Steu­er­satz, son­dern nur nach der Fünf­tel­re­ge­lung be­steu­ert wer­den dürfen.

Ebenso wie Bei­trags­zah­lun­gen in der An­spar­phase in die Ba­sis­ver­sor­gung nach höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung als Vergütun­gen für mehrjährige Tätig­kei­ten i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu be­han­deln sind, muss dies auch bei Bei­trags­leis­tun­gen in ex­terne be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gungs­sys­teme gel­ten. An­dern­falls könn­ten Bei­trags­leis­tun­gen in Ba­sis­ver­sor­gungs­sys­teme ta­rifermäßigt be­steu­ert wer­den, während Leis­tun­gen in (ex­terne) be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gungs­sys­teme nicht ta­rifermäßigt be­han­delt wer­den könn­ten, ob­gleich der Ge­setz­ge­ber nach dem 3 Schich­ten Mo­dell des Alt­einkG ge­rade die Ba­sis­ver­sor­gung und die Zu­satz­ver­sor­gung durch die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung weit­ge­hend gleich­stel­len wollte.

Dass die auf die Ba­sis­ver­sor­gung be­zo­ge­nen Ent­schei­dun­gen des BFH auf die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung zu über­tra­gen sind und § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei Ein­mal­ka­pi­tal­aus­zah­lun­gen aus ei­ner be­trieb­li­chen Zu­satz­ver­sor­gung, bei de­nen es sich um außer­or­dent­li­che Einkünfte han­delt, ent­ge­gen Zif­fer 330 des BMF-Schrei­bens vom 31.3.2010 auf­grund der Zu­sam­men­bal­lung von Einkünf­ten greift, er­gibt sich zu­dem aus einem Ver­gleich von nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu be­steu­ern­den "Ren­ten­bezügen" aus ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung und ei­ner "Ein­mal­ka­pi­tal­aus­zah­lung". Während Ren­ten­bezüge in der Aus­zah­lungs­phase jähr­lich im je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum be­steu­ert wer­den, würden Ein­mal­ka­pi­tal­aus­zah­lun­gen ohne Berück­sich­ti­gung des § 34 EStG trotz der durch die ein­ma­lige Zu­sam­men­bal­lung erhöhten Steu­er­be­las­tung der sons­ti­gen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG nach der vom Be­klag­ten und vom BMF ver­tre­te­nen Auf­fas­sung im Jahr ih­rer Aus­zah­lung ohne Ta­rifermäßigung be­steu­ert.

Auch dies ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht ver­ein­bar, da an­sons­ten un­ter Außer­acht­las­sung des § 34 EStG die sons­ti­gen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG an­ders be­han­delt würden als Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 19 EStG oder als die sons­ti­gen Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG oder als die ge­werb­li­chen Einkünfte gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 EStG, ohne dass ein die Un­gleich­be­hand­lung recht­fer­ti­gen­der Grund für die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung in­ner­halb der Ein­kunfts­ar­ten vorläge.

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