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Kammergericht Berlin zum Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) bei Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung aller Geschäftsanteile einer KG auf einen Erwerber

Urteil des KG Berlin vom 21.8.2012 - 1 W 175/12 u.a.

Der Un­rich­tig­keits­nach­weis (§ 22 GBO) kann im Fall der Ge­samt­rechts­nach­folge durch Über­tra­gung sämt­li­cher Ge­schäfts­an­teile ei­ner KG auf einen ein­zi­gen Er­wer­ber durch Vor­lage der no­ta­ri­ell be­glau­big­ten An­mel­dung der Auflösung der Ge­sell­schaft und des Erlöschens der Firma durch alle Ge­sell­schaf­ter, aus de­nen sich die zu­grun­de­lie­gende Rechtsände­rung er­gibt, geführt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Mit no­ta­ri­ell be­glau­big­tem Grund­buch­be­rich­ti­gungs­an­trag be­an­tragte die Be­tei­ligte das Ei­gen­tum an den im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Grundstücken auf sich um­zu­schrei­ben. Durch Über­tra­gungs- und Ab­tre­tungs­ver­trag vom 14.1.2011 brach­ten alle Ge­sell­schaf­ter der früheren Ei­gentüme­rin, der D-AG & Co Grundstücks­ge­sell­schaft, zeit­gleich ihre Be­tei­li­gun­gen in die per­so­nen­glei­che D-AG & Co Grundstücks­ge­sell­schaft KG ein, in de­ren Hand sich die Be­tei­li­gun­gen ver­ei­nig­ten. Die D-AG & Co Grundstücks­ge­sell­schaft wurde da­mit auf­gelöst und das Erlöschen der Firma am 23.3.2011 im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Das AG wies den Be­rich­ti­gungs­an­trag zurück, da aus den ein­ge­reich­ten Be­rich­ti­gungs­un­ter­la­gen nicht er­sicht­lich sei, dass es sich um einen kraft Ge­set­zes außer­halb des Grund­bu­ches ein­ge­tre­te­nen Rechtsüberg­ang (nach dem UmwG) han­delt oder ein Wech­sel der Rechts­form statt­ge­fun­den hat. Es sei da­her eine Auf­las­sung er­for­der­lich. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde der Be­tei­lig­ten, mit der gel­tend ge­macht wird, mit der Ab­tre­tung sämt­li­cher Ge­sell­schaft­an­teile an einen ein­zi­gen Er­wer­ber werde die­ser al­lei­ni­ger Recht­sträger - die (über­tra­gende) Ge­sell­schaft sei da­mit er­lo­schen -, hob das KG den Be­schluss auf und gab dem An­trag statt.

Die Gründe:
Die Be­tei­ligte hat hier eine Grund­buch­un­rich­tig­keit nach­ge­wie­sen. Die Ge­sell­schaf­ter ei­ner OHG/KG können alle ihre Ge­schäfts­an­teile auf einen ein­zi­gen Er­wer­ber mit der Wir­kung über­tra­gen, dass der Er­wer­ber als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger In­ha­ber der bis­her zum Ge­sell­schafts­vermögen gehören­den Rechte wird; gehörten zum Ge­sell­schafts­vermögen - wie im Streit­fall - Grundstücke, so liegt eine Grund­buch­un­rich­tig­keit vor.

Bei der Ab­tre­tung al­ler Ge­sell­schafts­an­teile an einen ein­zi­gen Er­wer­ber wird die­ser ohne Li­qui­da­tion im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge Über­neh­mer des Ge­sell­schafts­vermögens, wo­bei die über­tra­gende Ge­sell­schaft er­lischt. Die vom Grund­buch­amt ge­for­derte Auf­las­sung im Falle der Über­tra­gung des Vermögens von ei­ner KG auf eine per­so­nen­glei­che KG ist tatsäch­lich unmöglich, da die über­tra­gende KG in die­sem Fall er­lischt.

Der Nach­weis kann durch Vor­lage der no­ta­ri­ell be­glau­big­ten An­mel­dun­gen der Auflösung der Ge­sell­schaft und des Erlöschens der Firma durch alle Ge­sell­schaf­ter, aus de­nen sich die zu­grun­de­lie­gende Rechtsände­rung er­gibt, geführt wer­den. Un­schädlich ist, dass sich aus dem Han­dels­re­gis­ter selbst nicht er­gibt, dass das Vermögen durch Ge­samt­rechts­nach­folge auf die Be­tei­ligte über­ge­gan­gen ist, denn die­ser Um­stand ist aus dem An­trag auf Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung, der die zu Grunde lie­gen­den Vorgänge dar­stellt, und dem vor­ge­leg­ten Han­dels­re­gis­ter­aus­zug ein­deu­tig zu ent­neh­men.

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