Arbeitnehmer von Automobilherstellern erfreuen sich eines beliebten Vorteils: Sie können jedes Jahr zu Jahreswagenrabatten, d. h. verbilligten Preisen, Fahrzeugmodelle ihres Arbeitgebers kaufen. Doch ist dies leider auch oftmals Anlass zum Streit mit dem Finanzamt. Denn Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus seiner beruflichen Tätigkeit zieht, sind lohnsteuerpflichtig. „Bei der Höhe dieses Vorteils gehen die Auffassungen auseinander“, wie der vereidigte Buchprüfer und Steuerberater Andreas Bouley von Ebner Stolz Mönning Bachem weiß. „Der Arbeitnehmer sieht nicht ein, warum er auf Preisnachlässe Steuern zahlen soll, die auch anderen Käufern gewährt werden, ohne als Arbeitnehmer für den Automobilhersteller tätig zu sein - und die Preisnachlässe auf dem Kfz-Markt sind doch oftmals beträchtlich.“ Die Finanzverwaltung hat hierzu folgendes Rechenmodell entwickelt: Der Bruttolistenpreis des Kfz wird um die Hälfte (zuletzt sogar um 80 %) der Preisnachlässe gemindert, die auch anderen Kfz-Käufern gewährt werden. Die Differenz aus diesem Betrag und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Kaufpreis soll den geldwerten Vorteil ergeben.
Hier stellt nun aber der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Urteilen klar: Dem Arbeitnehmer gewährte Rabatte sind nur insoweit als Lohn zu versteuern, als sie über die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Preisnachlässe hinausgehen, die auch Nichtarbeitnehmern beim Fahrzeugkauf gewährt werden (Urteilen vom 26.7.2012, Az. VI R 30/09 und VI R 27/11).
„Den Urteilen lässt sich zudem aber auch ein Wahlrecht des Arbeitnehmers entnehmen, wie der Vorteil ermittelt wird“, so Bouley. Denn der Arbeitgeber wird im Rahmen der Lohnabrechnung regelmäßig wie folgt vorgehen: Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Preis wird mit dem um 4 % geminderten sogenannten Endpreis verglichen. Die Differenz ist nach Abzug des jährlichen Rabattfreibetrags von 1.080 Euro lohnsteuerpflichtig. Der Endpreis in diesem Sinne entspricht dabei dem Angebotspreis des Arbeitgebers, zu dem er seine Produkte fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, somit unter Berücksichtigung üblicher Rabatte.
Liegt dieser Angebotspreis des Arbeitgebers aber über dem am Markt zu realisierenden Preis, wobei der günstigste übliche Endpreis maßgeblich ist, kann es für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, von diesem Marktpreis auszugehen. Anstelle des vom Arbeitgeber berechneten Betrags kann er dann die Differenz aus Marktpreis und von ihm bezahlten Preis im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung versteuern - allerdings ohne die Vergünstigungen des 4 %-igen Abschlags und des Rabattfreibetrags.
„Letztlich stellt die aktuelle Rechtsprechung sicher, dass Arbeitnehmer keine Steuern auf Scheinvorteile, also Vorteile die jedermann gewährt werden und damit nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben, zahlen müssen. Und auch Arbeitnehmer anderer Branchen, die üblicherweise ihren Kunden satte Rabatte gewähren, können sich auf diese Entscheidungen berufen!“ erläutert Bouley.
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