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Jahreswagenrabatte - endlich Schluss mit der Versteuerung von Scheinvorteilen

Ar­beit­neh­mer von Au­to­mo­bil­her­stel­lern er­freuen sich ei­nes be­lieb­ten Vor­teils: Sie können je­des Jahr zu Jah­res­wa­gen­ra­bat­ten, d. h. ver­bil­lig­ten Prei­sen, Fahr­zeug­mo­delle ih­res Ar­beit­ge­bers kau­fen. Doch ist dies lei­der auch oft­mals An­lass zum Streit mit dem Fi­nanz­amt. Denn Vor­teile, die ein Ar­beit­neh­mer aus sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit zieht, sind lohn­steu­er­pflich­tig. „Bei der Höhe die­ses Vor­teils ge­hen die Auf­fas­sun­gen aus­ein­an­der“, wie der ver­ei­digte Buchprüfer und Steu­er­be­ra­ter An­dreas Bou­ley von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem weiß. „Der Ar­beit­neh­mer sieht nicht ein, wa­rum er auf Preis­nachlässe Steu­ern zah­len soll, die auch an­de­ren Käufern gewährt wer­den, ohne als Ar­beit­neh­mer für den Au­to­mo­bil­her­stel­ler tätig zu sein - und die Preis­nachlässe auf dem Kfz-Markt sind doch oft­mals beträcht­lich.“ Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat hierzu fol­gen­des Re­chen­mo­dell ent­wi­ckelt: Der Brut­to­lis­ten­preis des Kfz wird um die Hälfte (zu­letzt so­gar um 80 %) der Preis­nachlässe ge­min­dert, die auch an­de­ren Kfz-Käufern gewährt wer­den. Die Dif­fe­renz aus die­sem Be­trag und dem vom Ar­beit­neh­mer zu zah­len­den Kauf­preis soll den geld­wer­ten Vor­teil er­ge­ben.

Hier stellt nun aber der Bun­des­fi­nanz­hof in zwei ak­tu­el­len Ur­tei­len klar: Dem Ar­beit­neh­mer gewährte Ra­batte sind nur in­so­weit als Lohn zu ver­steu­ern, als sie über die im all­ge­mei­nen Ge­schäfts­ver­kehr übli­chen Preis­nachlässe hin­aus­ge­hen, die auch Nicht­ar­beit­neh­mern beim Fahr­zeug­kauf gewährt wer­den (Ur­tei­len vom 26.7.2012, Az. VI R 30/09 und VI R 27/11).

„Den Ur­tei­len lässt sich zu­dem aber auch ein Wahl­recht des Ar­beit­neh­mers ent­neh­men, wie der Vor­teil er­mit­telt wird“, so Bou­ley. Denn der Ar­beit­ge­ber wird im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung re­gelmäßig wie folgt vor­ge­hen: Der vom Ar­beit­neh­mer zu zah­lende Preis wird mit dem um 4 % ge­min­der­ten so­ge­nann­ten End­preis ver­gli­chen. Die Dif­fe­renz ist nach Ab­zug des jähr­li­chen Ra­batt­frei­be­trags von 1.080 Euro lohn­steu­er­pflich­tig. Der End­preis in die­sem Sinne ent­spricht da­bei dem An­ge­bots­preis des Ar­beit­ge­bers, zu dem er seine Pro­dukte frem­den Letzt­ver­brau­chern im all­ge­mei­nen Ge­schäfts­ver­kehr an­bie­tet, so­mit un­ter Berück­sich­ti­gung übli­cher Ra­batte.

Liegt die­ser An­ge­bots­preis des Ar­beit­ge­bers aber über dem am Markt zu rea­li­sie­ren­den Preis, wo­bei der güns­tigste übli­che End­preis maßgeb­lich ist, kann es für den Ar­beit­neh­mer vor­teil­haft sein, von die­sem Markt­preis aus­zu­ge­hen. An­stelle des vom Ar­beit­ge­ber be­rech­ne­ten Be­trags kann er dann die Dif­fe­renz aus Markt­preis und von ihm be­zahl­ten Preis im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung ver­steu­ern - al­ler­dings ohne die Vergüns­ti­gun­gen des 4 %-igen Ab­schlags und des Ra­batt­frei­be­trags.

„Letzt­lich stellt die ak­tu­elle Recht­spre­chung si­cher, dass Ar­beit­neh­mer keine Steu­ern auf Schein­vor­teile, also Vor­teile die je­der­mann gewährt wer­den und da­mit nichts mit dem Ar­beits­verhält­nis zu tun ha­ben, zah­len müssen. Und auch Ar­beit­neh­mer an­de­rer Bran­chen, die übli­cher­weise ih­ren Kun­den satte Ra­batte gewähren, können sich auf diese Ent­schei­dun­gen be­ru­fen!“ erläutert Bou­ley.

Für eine Mit­tei­lung über das Er­schei­nen des vor­ge­nann­ten Ar­ti­kels in Ih­rer Zei­tung wären wir Ih­nen dank­bar.

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