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Irreführende Werbung trotz Geo-Targeting

BGH 28.4.2016, I ZR 23/15

Wer auf bun­des­weit aus­ge­rich­te­ten Por­ta­len im In­ter­net für Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen wirbt und da­bei nicht als al­lein lo­kal oder re­gio­nal aus­ge­rich­te­tes Un­ter­neh­men zu er­ken­nen ist, er­weckt den Ein­druck ei­ner grundsätz­lich bun­des­wei­ten Verfügbar­keit sei­ner Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen. Eine ir­reführende Wer­bung über die Verfügbar­keit ei­nes Pro­dukts ist lau­ter­keits­recht­lich auch dann er­heb­lich, wenn die Wer­bung außer­halb sei­nes Ab­satz­ge­biets trotz ei­nes Geo-Tar­ge­ting-Ver­fah­rens noch in einem spürba­ren Um­fang (hier: 5 Pro­zent der Ab­rufe) ab­ruf­bar bleibt.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind Wett­be­wer­ber beim An­ge­bot von In­ter­net­an­schlüssen. Während die Kläge­rin ihre Dienst­leis­tun­gen bun­des­weit ver­treibt, ist das An­ge­bot der Be­klag­ten auf das durch ihr Ka­bel­netz ab­ge­deckte Ge­biet be­grenzt, das sich im We­sent­li­chen auf Ba­den-Würt­tem­berg be­schränkt. Ge­gen­stand des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens ist eine sog. Ban­ner­wer­bung der Be­klag­ten im In­ter­net. Da­bei er­schie­nen ähn­lich wie auf ei­ner Bil­der­walze Wer­be­bil­der in ei­ner End­los­schleife. Die Wer­be­ban­ner hat­ten z.B. fol­gen­den Text:

"Bringt auch das Herz zum Ra­sen:
In­ter­net bis zu 100Mbit/s
K. macht's möglich."

Die Kläge­rin be­an­stan­det, dass diese Ban­ner­wer­bung der Be­klag­ten auch außer­halb von Ba­den-Würt­tem­berg und da­mit außer­halb des Ge­biets, in dem In­ter­net­an­schlüsse der Be­klag­ten verfügbar wa­ren, auf­ge­ru­fen wer­den konnte. Die Kläge­rin be­gehrt in­so­weit Un­ter­las­sung. Die Be­klagte macht gel­tend, die be­an­stan­dete In­ter­net­wer­bung habe sich nicht bun­des­weit ab­ru­fen las­sen. Viel­mehr sei sie durch die Geo-Tar­ge­ting-Tech­nik für Auf­rufe außer­halb Ba­den-Würt­tem­bergs ge­sperrt ge­we­sen. Da­bei sei al­len­falls mit einem Streu­ver­lust von fünf Pro­zent, also ei­ner äußerst ge­rin­gen Auf­ruf­bar­keit außer­halb des ei­ge­nen Netz­ge­biets, zu rech­nen.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F. und §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG we­gen ir­reführen­der Wer­bung der Be­klag­ten zu.

Die Kläge­rin ist für den gel­tend ge­mach­ten Un­ter­las­sungs­an­spruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG als Mit­be­wer­be­rin ak­tiv­le­gi­ti­miert. Da­nach ist die Kläge­rin in Be­zug auf die kon­kret be­an­stan­de­ten Wett­be­werbs­hand­lun­gen Mit­be­wer­be­rin der Be­klag­ten. Zwar be­schränkt sich das Ge­biet, in dem die Par­teien tatsäch­lich im Wett­be­werb Dienst­leis­tun­gen ab­set­zen, im We­sent­li­chen auf Ba­den-Würt­tem­berg, während die Kläge­rin die Wer­bung der Be­klag­ten nur in dem Ge­biet be­an­stan­det, in dem diese ihre Leis­tun­gen nicht an­bie­ten kann. Mit der be­an­stan­de­ten Wer­bung betätigt sich die Be­klagte aber außer­halb von Ba­den-Würt­tem­berg im End­kun­den­markt für In­ter­net­an­schlüsse und da­mit auf dem­sel­ben Markt wie die Kläge­rin. Da­durch kann die Kläge­rin außer­halb Ba­den-Würt­tem­bergs be­hin­dert wer­den, ob­wohl die Ver­brau­cher dort die Leis­tun­gen der Be­klag­ten nicht be­zie­hen können, weil die­sen Ver­brau­chern im Hin­blick auf das für sie nicht verfügbare An­ge­bot der Be­klag­ten die von der Kläge­rin an­ge­bo­te­nen Leis­tun­gen we­ni­ger at­trak­tiv er­schei­nen können.

So­weit die Ban­ner­wer­bung der Be­klag­ten außer­halb ih­res Ver­triebs­ge­biets für ka­bel­ge­bun­dene In­ter­net­an­schlüsse ab­ruf­bar ist, ist sie zur Täuschung der Ver­brau­cher über die räum­li­che Verfügbar­keit der Dienst­leis­tun­gen der Be­klag­ten ge­eig­net. Nach der vom OLG als rich­tig un­ter­stell­ten Be­haup­tung der Be­klag­ten können etwa 5 Pro­zent der von der Wer­bung an­ge­spro­che­nen Ver­brau­cher die be­wor­be­nen Dienst­leis­tun­gen tatsäch­lich nicht be­zie­hen. Die ta­trich­ter­li­che Würdi­gung des OLG, die­sen Ver­brau­chern ge­genüber er­we­cke die Wer­bung der Be­klag­ten den un­zu­tref­fen­den Ein­druck, sie könn­ten die Leis­tun­gen der Be­klag­ten in An­spruch neh­men, lässt kei­nen Rechts­feh­ler er­ken­nen. Bei In­ter­net­nut­zern außer­halb Ba­den-Würt­tem­bergs, de­nen die Wer­bung er­scheint, wird der Ein­druck ei­ner je­den­falls bun­des­wei­ten Verfügbar­keit des An­ge­bots der Be­klag­ten er­weckt, so dass sie an­neh­men wer­den, diese Leis­tun­gen grundsätz­lich auch an ih­rem Wohn­ort in An­spruch neh­men zu können.

Ent­ge­gen der An­sicht der Re­vi­sion ist die Ir­reführung durch die be­an­stan­dete Ban­ner­wer­bung re­le­vant. Be­zugs­punkt für die Frage, ob ein re­le­van­ter Teil des Ver­kehrs ir­re­geführt wird, sind al­lein die von der be­an­stan­de­ten Wer­bung an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise. Der lau­ter­keits­recht­li­chen Er­heb­lich­keit der Ir­reführung steht nicht ent­ge­gen, dass die Be­klagte nach ih­rer vom OLG als rich­tig un­ter­stell­ten Be­haup­tung ein Geo-Tar­ge­ting-Ver­fah­ren ver­wen­det, durch das mit ei­ner Ge­nau­ig­keit von 95 Pro­zent Ver­brau­cher aus Ba­den-Würt­tem­berg er­reicht wer­den, die al­lein die Be­klagte als Kun­den für ihre Leis­tun­gen ge­win­nen will. Die von der Be­klag­ten grundsätz­lich un­erwünschte Aus­strah­lung ih­rer Wer­bung in Ge­biete, in de­nen sie ihre Leis­tung nicht an­bie­tet, ist kein un­ter Umständen un­er­heb­li­cher "Aus­reißer", son­dern ein Streu­ver­lust, der von der Be­klag­ten be­wusst in Kauf ge­nom­men wird, ob­wohl sie eine Ir­reführung durch einen Hin­weis auf die räum­li­che Verfügbar­keit ih­res An­ge­bots ohne wei­te­res aus­schließen könnte.

Die Wer­bung der Be­klag­ten ist auch ge­eig­net, die da­durch ir­re­geführ­ten Ver­brau­cher außer­halb Ba­den-Würt­tem­bergs zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die sie an­dern­falls nicht ge­trof­fen hätten. Diese Ver­brau­cher wer­den dazu ver­an­lasst, sich durch Auf­ruf der Web­seite der Be­klag­ten näher mit de­ren An­ge­bot zu be­fas­sen. Der Be­griff der "ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung" um­fasst nicht nur die Ent­schei­dung über den Er­werb oder Nichter­werb ei­nes Pro­dukts, son­dern auch da­mit un­mit­tel­bar zu­sam­menhängende Ent­schei­dun­gen wie ins­be­son­dere das Be­tre­ten des Ge­schäfts. Das Auf­su­chen ei­ner In­ter­net­seite, auf der Pro­dukte oder Dienst­leis­tun­gen un­mit­tel­bar be­stellt wer­den können, steht dem Be­tre­ten ei­nes sta­tionären Ge­schäfts gleich.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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