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Innergemeinschaftliche Lieferung: Auf vollständigen Buch- und Belegnachweis achten!

Deutsch­lands Wirt­schaft boomt durch Ex­porte. Doch auch bei Lie­fe­run­gen über die Grenze ist ein Auge auf die Um­satz­steuer zu wer­fen. Grundsätz­lich fällt keine Um­satz­steuer in Deutsch­land bei Lie­fe­run­gen in die EU-Mit­glied­staa­ten an, so­fern der Er­werb der Ware in dem Mit­glied­staat des Ab­neh­mers der Um­satz­steuer un­ter­liegt. Doch müssen zur Steu­er­frei­heit ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung spe­zi­elle Nach­weise er­bracht wer­den. Dar­auf weist Steu­er­be­ra­ter Alex­an­der Mi­che­lutti von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem in Stutt­gart, hin. Kommt der Un­ter­neh­mer die­sen Nach­weis­pflich­ten nicht oder nur un­vollständig nach, er­wei­sen sich die Nach­weis­an­ga­ben bei ei­ner Überprüfung als un­rich­tig oder be­ste­hen zu­min­dest be­rech­tigte Zwei­fel an der in­halt­li­chen Rich­tig­keit der An­ga­ben, wird die Lie­fe­rung der Um­satz­be­steue­rung un­ter­wor­fen. Aus­nahme: Es steht ob­jek­tiv zwei­fels­frei fest, dass die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­frei­heit erfüllt sind.

Seit 2012 ist für den Nach­weis der Steu­er­frei­heit der in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung, ne­ben dem Dop­pel der Rech­nung, im Re­gel­fall eine so­ge­nannte Ge­lan­gens­bestäti­gung er­for­der­lich, de­ren kon­krete Vor­aus­set­zun­gen der­zeit noch ver­wal­tungs­in­tern dis­ku­tiert wer­den. Die Fi­nanz­ver­wal­tung be­an­stan­det es des­halb bis­lang nicht, wenn für die Nach­weisführung an­statt der Ge­lan­gens­bestäti­gung  die bis­lang übli­chen Be­lege ver­wen­det wer­den, wie z. B. Lie­fer­schein oder Spe­di­teurs­be­schei­ni­gung, erläutert Mi­che­lutti.

So­fern der Un­ter­neh­mer die Steu­er­frei­heit nicht be­leg- und buchmäßig nach­wei­sen kann, ist er grundsätz­lich be­rech­tigt, die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­frei­heit ob­jek­tiv nach­zu­wei­sen. Ist die­ser Nach­weis auch nicht möglich, kommt nur noch eine Be­ru­fung auf die Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung in Be­tracht. Dem­nach kann es bei der Steu­er­frei­heit der Umsätze blei­ben, wenn die In­an­spruch­nahme der Steu­er­be­frei­ung auf un­rich­ti­gen An­ga­ben des Ab­neh­mers be­ruhte und der Un­ter­neh­mer die Un­rich­tig­keit die­ser An­ga­ben, auch bei Be­ach­tung der Sorg­falts­pflich­ten ei­nes or­dent­li­chen Kauf­manns, nicht hätte er­ken­nen können. „Ge­trost zurück­leh­nen kann sich der Un­ter­neh­mer aber nicht“, warnt Mi­che­lutti, „denn die­sen „Ret­tungs­an­ker“ legt der BFH in sei­nem nicht veröff­ent­lich­ten Ur­teil vom 15.2.2012 (Az. XI R 42/10) sehr re­strik­tiv aus und stellt klar, dass hierfür die for­melle Vollständig­keit der vor­ge­schrie­be­nen Be­leg- und Buch­an­ga­ben er­for­der­lich ist.“ Ist also der Be­leg- und Buch­nach­weis oh­ne­hin be­reits un­vollständig, etwa weil in der Rech­nung der Hin­weis auf die Steu­er­frei­heit der in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung fehlt und keine Auf­zeich­nun­gen über die An­schrift der vom Ab­neh­mer be­auf­trag­ten Per­son vor­lie­gen, kann sich der Un­ter­neh­mer nicht auf die Aus­nah­me­re­ge­lung be­ru­fen, dass er trotz größter Sorg­falt die Un­rich­tig­keit der An­ga­ben des Ab­neh­mers nicht zu er­ken­nen ver­mochte. Auf Num­mer Si­cher ist also nur der, der eine Rech­nung mit dem er­for­der­li­chen Hin­weis auf die Steu­er­frei­heit der in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung er­teilt und die übri­gen ge­for­der­ten Nach­weise fein säuber­lich auf­zeich­net.

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