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Individueller Werbungskostenausschluss für Kapitaleinkünfte ab 2009 ist verfassungsgemäß

FG Münster 30.9.2015, 3 K 1277/11 E

Der in­di­vi­du­el­ler Wer­bungs­kos­ten­aus­schluss für Ka­pi­tal­einkünfte ab 2009 gem. § 20 Abs. 9 EStG ist ver­fas­sungs­gemäß, wie der BFH zwi­schen­zeit­lich mehr­fach ent­schie­den hat. Eine Ver­let­zung der Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor; die Norm hat sei­ner Auf­fas­sung nach keine er­dros­selnde Wir­kung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte mit sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2009 Ka­pi­tal­erträge i.H.v. 24.538 € erklärt. We­gen der hierfür auf­ge­wen­de­ten Wer­bungs­kos­ten i.H.v. 11.120 € be­gehrte er den An­satz mit 13.418 €. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer we­gen ver­fas­sungs­recht­li­cher Zwei­fels­fra­gen teil­weise vorläufig auf 10.607 € fest. Bei Be­rech­nung der Einkünfte gem. § 32d Abs. 1 EStG legte es die Ka­pi­tal­erträge i.H.v. 24.538 € zu Grunde und berück­sich­tigte le­dig­lich den Spa­rer-Pausch­be­trag mit 801 €. Ein Ab­zug der tatsäch­li­chen Wer­bungs­kos­ten sei durch § 20 Abs. 9 EStG aus­ge­schlos­sen.

Der Kläger hielt die Nicht­berück­sich­ti­gung der tatsäch­li­chen Wer­bungs­kos­ten für ver­fas­sungs­wid­rig. Er ver­wies so­weit auf die Kom­men­tie­rung in Blümich zu § 20 Abs. 9 EStG und die dort ge­nannte Li­te­ra­tur. Diese be­lege die er­dros­selnde Wir­kung der Norm. Diese ver­stoße mit­hin ge­gen Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Ausführun­gen zur Recht­fer­ti­gung des Ab­zugs­ver­bots über­zeug­ten nicht. Es fehle so­weit er­sicht­lich bis­her an ei­ner Ent­schei­dung des BFH bzw. des BVerfG zur Ver­fas­sungsmäßig­keit des § 20 Abs. 9 EStG.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen wur­den zu­tref­fend an­ge­setzt. Zwar hatte der Kläger Wer­bungs­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt 11.120 € nach­ge­wie­sen. Diese wa­ren aber vom Ab­zug bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen aus­ge­schlos­sen. Viel­mehr war gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG bei der Er­mitt­lung der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen nur ein Spa­rer-Pausch­be­trag i.H.v. 801 € ab­zu­zie­hen. Höhere tatsäch­li­che Wer­bungs­kos­ten wa­ren nicht zu berück­sich­ti­gen.

§ 20 Abs. 9 EStG ist ver­fas­sungs­gemäß, wie der BFH zwi­schen­zeit­lich mehr­fach ent­schie­den hat (Urt. v. 1.7.2014, Az.: VIII R 53/12, v. 1.7.2014, Az.: VIII R 54/12, v. 2.12.2014, Az.: VIII R 34/13, - Ver­fas­sungs­be­schwerde ein­ge­legt: Az. 2 BvR 878/15; v. 28.1.2015, Az.: VIII R 13/13). Der Se­nat teilt diese Auf­fas­sung. Eine Ver­let­zung der Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor; die Norm hat sei­ner Auf­fas­sung nach keine er­dros­selnde Wir­kung. Die vom Kläger her­an­ge­zo­gene Li­te­ra­tur über­zeugte hin­ge­gen nicht. Das Ab­zugs­ver­bot be­inhal­tet zwar einen Ver­stoß ge­gen das steu­er­li­che Net­to­prin­zip. Der Spa­rer­pausch­be­trag i.H.v. 801 € ist je­doch als Ty­pi­sie­rung der Wer­bungs­kos­ten grundsätz­lich möglich und zulässig.

Ein Zu­las­sungs­grund für eine Re­vi­sion lag nicht vor. nicht vor. Auf­grund der zi­tier­ten höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung und der h.M. in der Li­te­ra­tur be­steht kein An­lass, diese Frage noch ein­mal höchstrich­ter­lich zu klären. Das BFH-Ur­teil Az.: VIII R 34/13 und die da­ge­gen ge­rich­tete Ver­fas­sungs­be­schwerde be­trifft eine be­son­dere zeit­li­che Pro­ble­ma­tik und kann da­her die Re­vi­si­ons­zu­las­sung nicht tra­gen. Sollte der Kläger eine Ver­fas­sungs­be­schwerde erwägen, ist hierfür die Er­schöpfung des Rechts­wegs Vor­aus­set­zung, nicht die Re­vi­si­ons­zu­las­sung.

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