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In Höchstspannungsnetz einspeisendes Kraftwerk: keine dezentrale Erzeugungsanlage

BGH 27.2.2018, EnVR 1/17

Ein Kraft­werk, das in ein Höchst­span­nungs­netz ein­speist, ist keine de­zen­trale Er­zeu­gungs­an­lage i.S.v. § 18 Abs. 1 Strom­NEV und § 3 Nr. 11 EnWG. Zur Aus­le­gung des nach § 18 Abs. 1 Strom­NEV maßgeb­li­chen Be­griffs "de­zen­trale Er­zeu­gungs­an­lage" kann die De­fi­ni­tion in § 3 Nr. 11 EnWG her­an­ge­zo­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin be­treibt ein Koh­le­kraft­werk. Der dort er­zeugte Strom wird über eine von der An­trags­geg­ne­rin be­trie­bene 22,3 km lange Stich­lei­tung mit ei­ner Span­nung von 220 kV in das Um­spann­werk G. über­tra­gen. An die­ses Um­spann­werk sind das eben­falls mit 220 kV be­trie­bene Über­tra­gungs­netz der A-GmbH und das nach­ge­la­gerte, mit 110 kV be­trie­bene Netz der An­trags­geg­ne­rin an­ge­schlos­sen. Der Strom aus dem Kraft­werk deckt vor­wie­gend die Grund- und Mit­tel­last im Netz­ge­biet der An­trags­geg­ne­rin.

Bis 2010 zahlte die An­trags­geg­ne­rin an die An­trag­stel­le­rin Ent­gelte für die de­zen­trale Ein­spei­sung aus dem Kraft­werk. Im Hin­blick auf die von der Bun­des­netz­agen­tur geäußerte Auf­fas­sung, An­la­gen, die in das Höchst­span­nungs­netz ein­speis­ten, seien nicht als de­zen­trale Er­zeu­gungs­an­la­gen an­zu­se­hen, stellte sie die Zah­lun­gen zum 1.1.2011 ein. Die An­trag­stel­le­rin be­an­tragte dar­auf­hin bei der Bun­des­netz­agen­tur, der An­trags­geg­ne­rin im Rah­men der Miss­brauchs­auf­sicht auf­zu­ge­ben, de­zen­trale Ein­spei­sungs­ent­gelte auch für das Jahr 2011 zu zah­len und die Aus­zah­lung künf­tig nicht mehr zu ver­wei­gern.

Die Bun­des­netz­agen­tur wies die­sen An­trag zurück. Die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hatte vor dem OLG ebenso we­nig Er­folg wie die vor­lie­gende Rechts­be­schwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Das OLG ist zu Recht zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass das Kraft­werk der An­trag­stel­le­rin keine de­zen­trale Er­zeu­gungs­an­lage i.S.v. § 18 Abs. 1 Strom­NEV und § 3 Nr. 11 EnWG ist.

Zu­tref­fend hat das OLG zur Aus­le­gung des nach § 18 Abs. 1 Strom­NEV maßgeb­li­chen Be­griffs "de­zen­trale Er­zeu­gungs­an­lage" die De­fi­ni­tion in § 3 Nr. 11 EnWG her­an­ge­zo­gen. Die Be­griffs­be­stim­mun­gen in § 3 EnWG sind grundsätz­lich auch zur Aus­le­gung der auf der Grund­lage die­ses Ge­set­zes er­gan­ge­nen Ver­ord­nun­gen her­an­zu­zie­hen, so­weit diese gleich­lau­tende Be­griffe ver­wen­den und keine ab­wei­chen­den Be­stim­mun­gen ent­hal­ten. § 18 Abs. 1 Strom­NEV knüpft an den in § 3 Nr. 11 EnWG de­fi­nier­ten Be­griff "de­zen­trale Er­zeu­gungs­an­lage" an und enthält keine ab­wei­chende De­fi­ni­tion. § 2 Strom­NEV, der die für die Ver­ord­nung we­sent­li­chen Be­griffe in Ergänzung zu den Be­griffs­be­stim­mun­gen des EnWG de­fi­niert, enthält eben­falls keine ab­wei­chende Be­stim­mung. Des­halb rich­tet sich die Aus­le­gung nach § 3 Nr. 11 EnWG.

Die da­nach ent­schei­dende Frage, ob das Kraft­werk der An­trag­stel­le­rin an das Ver­tei­ler­netz an­ge­schlos­sen ist, hat das OLG zu Recht an­hand der De­fi­ni­tion des Be­griffs "Ver­tei­lung" in § 3 Nr. 37 EnWG be­ur­teilt. Der Be­griff "Ver­tei­ler­netz" ist in § 3 EnWG nicht de­fi­niert. Aus dem sys­te­ma­ti­schen Zu­sam­men­hang der in die­ser Vor­schrift ent­hal­te­nen Be­griffs­be­stim­mun­gen er­gibt sich, dass dar­un­ter Netze fal­len, die der Ver­tei­lung i.S.v. § 3 Nr. 37 EnWG die­nen. Nach der maßgeb­li­chen De­fi­ni­tion in § 3 Nr. 37 EnWG gehört zur Ver­tei­lung von Elek­tri­zität nur de­ren Trans­port mit ho­her, mitt­le­rer oder nie­derer Span­nung, also mit ei­ner Span­nung von ma­xi­mal 110 kV. Der Trans­port mit Höchst­span­nung, also mit mehr als 110 kV, ist nach § 3 Nr. 32 EnWG der Über­tra­gung vor­be­hal­ten. Diese Ein­tei­lung, die der Ge­setz­ge­ber aus Art. 2 Nr. 3 und 5 der Richt­li­nie 2003/54/EG (jetzt: Richt­li­nie 2009/72/EG) über­nom­men hat, steht, so­weit er­sicht­lich, in Ein­klang mit der ein­hel­li­gen Auf­fas­sung in der Li­te­ra­tur. Da­nach ist das Kraft­werk der An­trag­stel­le­rin nicht an das Ver­tei­ler­netz an­ge­schlos­sen, weil der mit ihm er­zeugte Strom in ein Höchst­span­nungs­netz ein­ge­speist wird.

Der Um­stand, dass nach den De­fi­ni­tio­nen in § 3 Nr. 32 und 37 EnWG auch der Zweck des Trans­ports von Be­deu­tung ist, führt nicht zu ei­ner ab­wei­chen­den Be­ur­tei­lung. Nach § 3 Nr. 37 EnWG dient die Ver­tei­lung dem Zweck, die Ver­sor­gung von Kun­den, also von Großhänd­lern, Letzt­ver­brau­chern und Un­ter­neh­men (§ 3 Nr. 24 EnWG) zu ermögli­chen. Der so de­fi­nierte Zweck deckt sich je­den­falls teil­weise mit dem Zweck der Über­tra­gung, der gem. § 3 Nr. 32 EnWG in der Be­lie­fe­rung von Letzt­ver­brau­chern oder Ver­tei­lern be­steht. An­ge­sichts des­sen kann aus dem Um­stand, dass eine Lei­tung im We­sent­li­chen dazu dient, die Ver­sor­gung von Letzt­ver­brau­chern in einem be­stimm­ten Ver­tei­ler­netz zu ermögli­chen, nicht die Schluss­fol­ge­rung ge­zo­gen wer­den, dass die Lei­tung eben­falls zu einem Ver­tei­ler­netz gehört. Sie kann viel­mehr auch zu einem Über­tra­gungs­netz gehören, weil auch ein sol­ches der Ver­sor­gung von Letzt­ver­brau­chern die­nen kann. Aus § 3 Nr. 29c EnWG er­gibt sich eben­falls keine ab­wei­chende Be­ur­tei­lung.

Der Um­stand, dass es im Verhält­nis zu dem Netz, an das das Kraft­werk an­ge­schlos­sen ist, kein vor­ge­la­ger­tes Netz mit ei­ner höheren Span­nungs­ebene gibt, stünde einem An­spruch aus § 18 Abs. 1 Strom­NEV für sich ge­se­hen nicht ent­ge­gen. Das Vor­han­den­sein ei­nes vor­ge­la­ger­ten Net­zes in die­sem Sinne ist aber le­dig­lich eine not­wen­dige, nicht aber eine hin­rei­chende Be­din­gung für einen An­spruch nach § 18 Abs. 1 Strom­NEV. Wei­tere Vor­aus­set­zung für einen sol­chen An­spruch ist, dass die Ein­spei­sung aus ei­ner de­zen­tra­len Er­zeu­gungs­an­lage er­folgt. Dies setzt vor­aus, dass die An­lage an ein Ver­tei­ler­netz an­ge­schlos­sen ist. Es kann da­hin­ste­hen, ob die Lei­tung, mit der das Kraft­werk der An­trag­stel­le­rin an­ge­schlos­sen ist, Teil ei­nes Über­tra­gungs­net­zes ist oder ob ei­ner sol­chen Ein­ord­nung das in § 3 Nr. 32 EnWG zusätz­lich vor­ge­se­hene Merk­mal ent­ge­gen­steht, wo­nach der Trans­port über ein Ver­bund­netz er­fol­gen muss. Wenn die Frage im letz­te­ren Sinne zu be­ant­wor­ten wäre, könnte zwar eine Re­ge­lungslücke be­ste­hen, weil das Ge­setz in § 3 Nr. 2 EnWG wie be­reits dar­ge­legt nur zwi­schen Ver­tei­ler- und Über­tra­gungs­net­zen un­ter­schei­det und eine dritte Netz­ka­te­go­rie in­so­weit nicht kennt. Diese Lücke aber nicht durch eine ent­spre­chende An­wen­dung von § 3 Nr. 11 EnWG ge­schlos­sen wer­den. Eine sol­che Ein­ord­nung stünde in Wi­der­spruch zum Re­ge­lungs­kon­zept des Ge­setz­ge­bers, der mit Höchst­span­nung be­trie­bene Lei­tun­gen ge­rade nicht dem Be­reich der Ver­tei­lung zu­ge­ord­net hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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