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Steuerberatung

Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G

Bei der Be­wer­tung von Pen­si­onsrück­stel­lun­gen in der Steu­er­bi­lanz können die neuen Heu­beck-Richt­ta­feln zu­grunde ge­legt wer­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium räumt für einen Überg­angs­zeit­raum ein Wahl­recht ein.

Mit Schrei­ben vom 19.10.2018 erklärt das BMF die neuen Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G als mit den an­er­kann­ten ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übe­rein­stim­mend und er­kennt diese für steu­er­li­che Zwecke an.

Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G© Unsplash

Für Zwecke der steu­er­li­chen Ge­winn­er­mitt­lung können die Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G erst­mals bei der Be­wer­tung von Pen­si­onsrück­stel­lun­gen am Ende ei­nes Wirt­schafts­jah­res zu­grunde ge­legt wer­den, das nach dem 20.7.2018 (Tag der ers­ten Veröff­ent­li­chung der neuen Richt­ta­feln) en­det. Die vor­mals gel­ten­den Richt­ta­feln 2005 G können letzt­mals für das vor dem 30.6.2019 en­dende Wirt­schafts­jahr ver­wen­det wer­den.

Der auf der erst­ma­li­gen An­wen­dung der neuen Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G be­ru­hende Un­ter­schieds­be­trag kann nur auf min­des­tens drei Wirt­schafts­jahre gleichmäßig ver­teilt der je­wei­li­gen Pen­si­onsrück­stel­lung zu­geführt wer­den - und zwar so­wohl bei po­si­ti­ven als auch bei ne­ga­ti­ven Un­ter­schieds­beträgen. Das BMF geht im Ein­zel­nen dar­auf ein, wie die Zuführun­gen in den je­wei­li­gen Überg­angs­jah­ren zu er­fol­gen ha­ben.

Hinweis

Am 4.10.2018 wur­den noch­mals Ände­run­gen an den ur­sprüng­lich veröff­ent­lich­ten Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G vor­ge­nom­men (siehe dazu "HEU­BECK AG veröff­ent­licht Up­date der Richt­ta­feln 2018 G"). 

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