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Hessisches Landesarbeitsgericht zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber bei arglistiger Täuschung über die gesundheitliche Eignung

Urteil des Hess LAG vom 21. September 2011 - Az. 8 Sa 109/11

Wenn ein Ar­beit­neh­mer den Ar­beit­ge­ber bei Ab­schluss des Ar­beits­ver­trags be­wusst über persönli­che Ei­gen­schaf­ten täuscht, die für das Ar­beits­verhält­nis von Be­deu­tung sind, recht­fer­tigt das die An­fech­tung des Ar­beits­ver­tra­ges, der da­mit so­fort be­en­det ist.

Das hat das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (Hess LAG) ent­schie­den und da­mit ein Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main bestätigt.

Der 57 - jährige Ar­beit­neh­mer schloss am 8. De­zem­ber 2009 mit sei­nem Ar­beit­ge­ber, einem Fracht­ab­fer­ti­gungs­un­ter­neh­men am Frank­fur­ter Flug­ha­fen, einen Ar­beits­ver­trag ab, mit dem sich der Ar­beit­neh­mer ausdrück­lich ver­pflich­tete, als Fracht­ab­fer­ti­ger Nacht- und Wech­sel­schicht zu leis­ten.

Un­mit­tel­bar nach Auf­nahme der Tätig­keit bei dem Un­ter­neh­men am 1. März 2010 legte der Ar­beit­neh­mer sei­nem Ar­beit­ge­ber eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung vom 28. Juni 1999 so­wie eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung vom 11. Juli 2005 vor. Aus bei­den Be­schei­ni­gun­gen er­gibt sich, dass ein ge­ne­rel­ler Ver­zicht auf Nacht­ar­beit aus ärzt­li­cher Sicht drin­gend ge­bo­ten ist. Am 10. und am 29. April 2010 wurde noch­mals ärzt­lich bestätigt, dass der Kläger aus ge­sund­heit­li­chen Gründen keine Nacht­ar­beit ver­rich­ten soll.

Am 7. Mai 2010 erklärte dar­auf­hin der Ar­beit­ge­ber die An­fech­tung des Ar­beits­ver­tra­ges we­gen arg­lis­ti­ger Täuschung des Ar­beit­neh­mers über seine Ein­satzfähig­keit. Die hier­ge­gen er­ho­bene Klage war vor dem Ar­beits­ge­richt er­folg­los.

Die Be­ru­fung des Ar­beit­neh­mers von dem Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richt blieb eben­falls ohne Er­folg. Das Ar­beits­verhält­nis en­dete mit Er­halt der An­fech­tungs­erklärung am 7. Mai 2010.

Nach der An­sicht des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts steht fest, dass der Ar­beit­neh­mer be­reits bei Un­ter­zeich­nung des Ar­beits­ver­tra­ges wusste, dass er aus ge­sund­heit­li­chen Gründen nicht in Nacht­ar­beit ein­ge­setzt wer­den kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setzte Schicht- und Nacht­schicht­taug­lich­keit sei der Ar­beit­ge­ber arg­lis­tig zum Ab­schluss des Ver­tra­ges be­stimmt wor­den. Der Ar­beit­ge­ber sei im Hin­blick auf die Plan­bar­keit al­ler Mit­ar­bei­ter und aus Gründen der Gleich­be­hand­lung dar­auf an­ge­wie­sen, dass die bei ihr die Be­schäftig­ten in al­len Schich­ten ein­ge­setzt wer­den können.

Ge­gen die arg­lis­tige Täuschung durfte sich der Ar­beit­ge­ber mit der An­fech­tung des Ar­beits­ver­trags zur Wehr set­zen

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts Nr. 2/2012 vom 31.01.2012

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