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Hessisches FG zur Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Termingeschäften

Urteil des Hessischen FG vom 14.11.2012 - 4 K 1902/08

Alt-Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften, die im zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reich des mitt­ler­weile aus­ge­lau­fe­nen Ge­set­zes über die Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten (KAGG) ent­stan­den sind, können nicht ohne wei­te­res mit Erträgen ver­rech­net wer­den, die im zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reich des nun­mehr gülti­gen In­vStG er­zielt wur­den. Der Ge­setz­ge­ber hat keine be­son­dere Überg­angs­re­ge­lung hin­sicht­lich der Berück­sich­ti­gung von Alt-Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften ge­schaf­fen.

Der Sach­ver­halt:
Beim Kläger han­delte es sich um inländi­sches Spe­zial-Son­der­vermögen i.S.d. § 15 In­vStG, das durch die Uni­ver­sal-In­vest­ment-Ge­sell­schaft mbH ver­tre­ten wird. Bei ihm wa­ren zum Ende des Ge­schäfts­jah­res 2004/2005 Ver­lust­vorträge von ca. 1 Mio. € vor­han­den, die als sog. steu­er­li­cher Merk­pos­ten in­tern wei­ter­geführt wor­den wa­ren. Der Ver­lust­vor­trag re­sul­tierte aus Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG. Diese Ver­luste wa­ren im zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reich des Ge­set­zes über die Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten er­zielt wor­den.

In dem Ge­schäfts­jahr 2004/2005 er­wirt­schaf­tete der Kläger Zins­erträge i.H.v. rund 4 Mio. € und be­an­tragte die Ver­rech­nung der oben ge­nann­ten Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften mit Zin­sen, inländi­schen Mie­terträgen und sons­ti­gen Erträgen gem. § 3 Abs. 1 In­vStG. Das Fi­nanz­amt wies die be­an­tragte Ver­lust­ver­rech­nung ab. Es war der An­sicht, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 In­vStG eine Ver­rech­nung der un­ter dem zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reich des KAGG er­lit­te­nen Ver­luste aus Ter­mins­ge­schäften mit den un­ter dem zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reich des In­vStG er­ziel­ten Zin­sen, inländi­schen Mie­terträgen und sons­ti­gen Erträgen nicht möglich sei, weil es sich in­so­weit nicht um Beträge "glei­cher Art" han­dele.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Der Kläger hat ge­gen das Ur­teil Re­vi­sion ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: IX R 49/12 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht den An­trag des Klägers ab­ge­lehnt und die erklärten aus­ge­schütte­ten Erträge nicht mit früheren Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften aus der Zeit vor der Gel­tung des In­vStG (Alt-Ver­lus­ten) ver­rech­net.

Eine sol­che Ver­lust­ver­rech­nung kommt nur auf der Grund­lage des § 3 Abs. 4 S. 1 In­vStG, der eine ab­schließende Re­ge­lung hin­sicht­lich der Ver­lust­ver­rech­nung auf der Ebene des Fonds dar­stellt, in Be­tracht. Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im vor­lie­gen­den Fall al­ler­dings nicht erfüllt, da die sich in­so­weit ge­genüber­ste­hen­den Ver­luste und Erträge nach den kon­kre­ten Verhält­nis­sen keine ne­ga­ti­ven bzw. po­si­ti­ven Erträge "glei­cher Art" i.S.d. § 3 Abs. 4 S. 1 In­vStG dar­stell­ten.

Außer­dem enthält das In­vStG keine wei­tere oder darüber hin­aus ge­hende Re­ge­lung zur Ver­lust­ver­rech­nung. Da­mit hat der Ge­setz­ge­ber die Pra­xis der Fond­ge­sell­schaf­ten auf­ge­grif­fen, Ein­nah­men und Aus­ga­ben be­reits auf der Ebene des Son­der­vermögens un­mit­tel­bar mit­ein­an­der zu ver­rech­nen und in­so­weit auf den kom­pli­zier­ten Trans­fer der Ver­luste auf die Ebene des An­le­gers zu ver­zich­ten. Der Ge­setz­ge­ber hat auch nicht eine be­son­dere Überg­angs­re­ge­lung hin­sicht­lich der Berück­sich­ti­gung von Alt-Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften ge­schaf­fen, die un­ter dem Gel­tungs­be­reich des aus­ge­lau­fe­nen Ge­set­zes über die KAGG ent­stan­den sind.

Schließlich verstößt der Um­stand, dass § 3 Abs. 4 In­vStG eine Ver­rech­nung mit Alt-Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften mit po­si­ti­ven Erträgen aus Zin­sen, inländi­schen Mie­terträgen oder sons­ti­gen Erträgen i.S.d. In­vStG nicht zulässt, auch nicht ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar kann dies bei ab­strak­ter Be­trach­tung für sich ge­nom­men zu ei­ner Ein­schränkung des ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zips führen. Denn für den Fall, dass das Son­der­vermögen keine po­si­ti­ven Erträge aus Ter­min­ge­schäften er­zielt oder sol­che Erträge nicht mehr aus­schüttet, blei­ben die Alt-Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften auch im be­trieb­li­chen Be­reich un­berück­sich­tigt. Diese Un­gleich­be­hand­lung ist je­doch auf­grund der Be­son­der­hei­ten bei der früheren Be­steue­rung von Ter­min­ge­schäften ge­recht­fer­tigt.

Link­hin­weis:

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