Der Kläger, der im Streitjahr als Investmentbanker in leitender Position für eine Bank tätig war, die sich insbes. im Handel mit Gold und Edelmetallen engagiert, plante sich ebenfalls in den Bereich des Edelmetallhandels zu betätigen. Zu diesem Zwecke gründete er nach Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater und nach Kontaktierung von Banken zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung in Großbritannien ein Unternehmen, das sich nach seiner Satzung mit dem Handel von Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren beschäftigte.
Das Unternehmen erwarb im ersten Jahr seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang Goldbarren. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger erfolglos die Berücksichtigung eines Verlustanteils aus der Unternehmensbeteiligung im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG. Der Verlust ergab sich dabei insbes. aus dem vom Kläger angesetzten sofortigen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten der erworbenen Goldbarren als Umlaufvermögen nach § 4 Abs. 3 EStG.
Das FG gab der Klage statt. Die hiergegen eingelegte Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Az. I R 3/13 geführt.
Die Gründe:
Der sich aus der Beteiligung des Klägers an dem von ihm gegründeten Unternehmen aufgrund einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG ergebende Verlust des Klägers war steuermindernd zu berücksichtigen.
Das Besteuerungsrecht der Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an dem britischen Unternehmen liegt bei der Bundesrepublik Deutschland. Denn nach den konkreten Verhältnissen liegt im Streitjahr lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor. Aufgrund der gewerblichen Prägung des ausländischen Unternehmens erzielt der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist dabei auch nicht an der Ausübung eines Wahlrechts zur Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gehindert. Denn die Pflicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bestand nur nach britischem Recht, nicht aber nach deutschem Recht.
Der zutreffenden Verlustermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG steht auch das Abzugsverbot für sog. Steuerstundungsmodelle nach § 15 b EStG nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich nämlich nicht um eine modellhafte Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Vertragskonzepts. Vielmehr beruhte die Gründung des britischen Unternehmens auf einer hinreichend individuellen Gestaltung des Klägers. Zwar ließ sich der Kläger jeweils im Vorfeld durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken beraten. Jedoch liegt in einer beratungsbegleiteten, eigenen Umsetzung einer die steuerliche Belastung minimierenden Idee noch keine Nutzung eines in den wesentlichen Strukturen vorhandenen Konzeptes eines Dritten.
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