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Hessisches FG zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem vom Steuerpflichtigen selbst gegründeten britischen Unternehmen

Urteil des Hessischen FG 15.11.2012 - 11 K 3175/09

Der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten aus ei­ner Be­tei­li­gung an einem vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst gegründe­ten bri­ti­schen Un­ter­neh­men schei­det nur dann nach § 15b EStG aus, wenn auf Grund des vor­ge­fer­tig­ten Kon­zepts ei­nes Drit­ten die Möglich­keit ge­bo­ten wer­den soll, ge­zielt zeit­wei­lig Ver­luste zu nut­zen. Liegt je­doch eine hin­rei­chend in­di­vi­du­elle Ge­stal­tung durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst vor, ist auch eine im Vor­feld er­folgte Be­ra­tung durch Rechts­anwälte, Steu­er­be­ra­ter und Ban­ken un­schädlich.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, der im Streit­jahr als In­vest­ment­ban­ker in lei­ten­der Po­si­tion für eine Bank tätig war, die sich ins­bes. im Han­del mit Gold und Edel­me­tal­len en­ga­giert, plante sich eben­falls in den Be­reich des Edel­me­tall­han­dels zu betäti­gen. Zu die­sem Zwecke gründete er nach Be­ra­tung durch Rechts­anwälte und Steu­er­be­ra­ter und nach Kon­tak­tie­rung von Ban­ken zum Zwecke der Un­ter­neh­mens­fi­nan­zie­rung in Großbri­tan­nien ein Un­ter­neh­men, das sich nach sei­ner Sat­zung mit dem Han­del von Edel­me­tal­len, Roh­stof­fen und Wert­pa­pie­ren be­schäftigte.

Das Un­ter­neh­men er­warb im ers­ten Jahr sei­ner Tätig­keit in er­heb­li­chem Um­fang Gold­bar­ren. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung be­gehrte der Kläger er­folg­los die Berück­sich­ti­gung ei­nes Ver­lust­an­teils aus der Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gung im Wege des sog. ne­ga­ti­ven Pro­gres­si­ons­vor­be­halts nach § 32b EStG. Der Ver­lust er­gab sich da­bei ins­bes. aus dem vom Kläger an­ge­setz­ten so­for­ti­gen Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug der An­schaf­fungs­kos­ten der er­wor­be­nen Gold­bar­ren als Um­lauf­vermögen nach § 4 Abs. 3 EStG.

Das FG gab der Klage statt. Die hier­ge­gen ein­ge­legte Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird beim BFH un­ter dem Az. I R 3/13 geführt.

Die Gründe:
Der sich aus der Be­tei­li­gung des Klägers an dem von ihm gegründe­ten Un­ter­neh­men auf­grund ei­ner Ge­winn­er­mitt­lung nach § 4 Abs.3 EStG er­ge­bende Ver­lust des Klägers war steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen.

Das Be­steue­rungs­recht der Einkünfte des Klägers aus sei­ner Be­tei­li­gung an dem bri­ti­schen Un­ter­neh­men liegt bei der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Denn nach den kon­kre­ten Verhält­nis­sen liegt im Streit­jahr le­dig­lich eine vermögens­ver­wal­tende Tätig­keit vor. Auf­grund der ge­werb­li­chen Prägung des ausländi­schen Un­ter­neh­mens er­zielt der Kläger Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb und ist da­bei auch nicht an der Ausübung ei­nes Wahl­rechts zur Über­schuss-Rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG ge­hin­dert. Denn die Pflicht zur Ge­winn­er­mitt­lung durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich be­stand nur nach bri­ti­schem Recht, nicht aber nach deut­schem Recht.

Der zu­tref­fen­den Ver­lus­ter­mitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG steht auch das Ab­zugs­ver­bot für sog. Steu­er­stun­dungs­mo­delle nach § 15 b EStG nicht ent­ge­gen. Vor­lie­gend han­delt es sich nämlich nicht um eine mo­dell­hafte Ge­stal­tung auf­grund ei­nes vor­ge­fer­tig­ten Ver­trags­kon­zepts. Viel­mehr be­ruhte die Gründung des bri­ti­schen Un­ter­neh­mens auf ei­ner hin­rei­chend in­di­vi­du­el­len Ge­stal­tung des Klägers. Zwar ließ sich der Kläger je­weils im Vor­feld durch Rechts­anwälte, Steu­er­be­ra­ter und Ban­ken be­ra­ten. Je­doch liegt in ei­ner be­ra­tungs­be­glei­te­ten, ei­ge­nen Um­set­zung ei­ner die steu­er­li­che Be­las­tung mi­ni­mie­ren­den Idee noch keine Nut­zung ei­nes in den we­sent­li­chen Struk­tu­ren vor­han­de­nen Kon­zep­tes ei­nes Drit­ten.

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