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Hessisches FG zur Frage der Steuerfreiheit von Eingliederungszuschüssen und zum Verwertungsverbot von Maßnahmen der Buß- und Strafsachenstelle im Besteuerungsverfahren

Urteil des Hessischen FG vom 13.02.2013 - 4 K 1346/11

Leis­tun­gen zur Ein­glie­de­rung in Ar­beit nach dem So­zi­al­ge­setz­buch, die dem Ar­beit­ge­ber gewährt wer­den, sind nicht nach § 3 Nr. 2 b EStG steu­er­frei, son­dern als zusätz­li­che Be­triebs­ein­nah­men zu er­fas­sen. Nachträgli­che Er­kennt­nisse im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung sind grundsätz­lich ver­wert­bar, wenn kein sog. Ver­wer­tungs­ver­bot vor­liegt. Das hat das Hes­si­sche Fi­nanz­ge­richt (Hes­si­sches FG) ent­schie­den (Az.: 4 K 1346/11).

Ge­klagt hatte ein Bi­lanz­buch­hal­ter, der ein Buch­hal­tungsbüro be­treibt und dar­aus Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit er­zielte. Bei ei­ner Be­triebsprüfung hatte das Fi­nanz­amt fest­ge­stellt, dass dem Kläger auf einem pri­va­ten Konto Ein­glie­de­rungs­zu­schüsse für zwei Ar­beit­neh­me­rin­nen gut­ge­schrie­ben wor­den wa­ren, die die­ser nicht als Be­triebs­ein­nah­men er­fasst hatte. Des­halb erhöhte das Fi­nanz­amt den Ge­winn um die er­hal­te­nen Ein­glie­de­rungs­zu­schüsse. Außer­dem hatte das Fi­nanz­amt fest­ge­stellt, dass auf Aus­gangs­rech­nun­gen des Klägers an einen Kun­den eine Bank­ver­bin­dung an­ge­ge­ben war, die nicht in den Un­ter­la­gen des Buch­hal­tungsbüros er­fasst wor­den war. Zu­dem wa­ren von einem wei­te­ren Bank­konto hohe Pri­vat­ein­la­gen getätigt wor­den. Dies führte zur Ein­lei­tung ei­nes Straf­ver­fah­rens und zur An­for­de­rung von Kon­to­auszügen bei den Kre­dit­in­sti­tu­ten durch die Buß- und Straf­sa­chen­stelle des Fi­nanz­am­tes.

Das Hes­si­sche Fi­nanz­ge­richt wies die Klage ab. Bei den Ein­glie­de­rungs­zu­schüssen han­dele es sich um Be­triebs­ein­nah­men des Ar­beit­ge­bers. Die Ein­glie­de­rungs­zu­schüsse seien auch nicht nach § 3 Nr. 2 b EStG steu­er­frei, weil sie dem Kläger als Ar­beit­ge­ber ge­zahlt wor­den seien. Der Ge­setz­ge­ber ma­che im Ge­set­zes­text durch den Ver­weis auf die Leis­tun­gen nach dem SGB II da­ge­gen deut­lich, dass er die Steu­er­frei­stel­lung nur für Leis­tun­gen an Ar­beit­neh­mer vor­se­hen wolle. Mit § 3 Nr. 2 b EStG solle aus­schließlich die mit dem SGB II be­zweckte Grund­si­che­rung für Ar­beits­su­chende steu­er­lich un­terstützt wer­den.

Selbst wenn man von der Steu­er­frei­heit der gewähr­ten Ein­glie­de­rungs­zu­schüsse nach § 3 Nr. 2 b EStG aus­gehe, ver­bleibe es in je­dem Falle bei der Er­fas­sung als wei­tere Be­triebs­ein­nah­men. Denn die den bei­den Ar­beit­neh­me­rin­nen ge­zahl­ten Löhne, die
be­tragsmäßig höher seien als die Ein­glie­de­rungs­zu­schüsse und die als sol­che Be­triebs­aus­ga­ben dar­stell­ten, könn­ten dann in Höhe der ent­spre­chen­den Beträge gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den, weil in­so­weit ein un­mit­tel­ba­rer wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang mit steu­er­freien Ein­nah­men be­stehe. Fer­ner führe die An­for­de­rung der Kon­to­auszüge durch die Bußgeld- und Straf­sa­chen­stelle nicht zu einem Ver­wer­tungs­ver­bot zusätz­li­cher Be­triebs­ein­nah­men im Be­steue­rungs­ver­fah­ren. Diese Er­mitt­lungsmaßnahme im straf­recht­li­chen Ver­fah­ren sei we­der zeit­nah durch die dafür traf­pro­zes­sual vor­ge­se­he­nen Rechts­be­helfe an­ge­foch­te­nen wor­den noch sei die Rechts­wid­rig­keit im Laufe des wei­te­ren Ver­fah­rens fest­ge­stellt wor­den. Viel­mehr habe Kläger erst nach Aus­wer­tung der be­reits mehr als 8 Mo­nate zu­vor über­sand­ten Kon­to­auszüge und nach Er­ge­hen der geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheide einen dafür ge­setz­lich nicht vor­ge­se­he­nen Ein­spruch bei der Bußgeldund Straf­sa­chen­stelle ein­ge­legt.

Letzt­lich würde aber auch die straf­pro­zes­suale Rechts­wid­rig­keit der An­for­de­rung der Kon­to­auszüge nicht zu einem Ver­wer­tungs­ver­bot im Be­steue­rungs­ver­fah­ren führen, weil nach der Recht­spre­chung des BFH al­lein ein Ver­stoß ge­gen straf­pro­zes­suale Ver­fah­rens­nor­men nicht zu einem Ver­wer­tungs­ver­bot im Be­steue­rungs­ver­fah­ren führ­ten. Schließlich habe die An­for­de­rung der Kon­to­un­ter­la­gen bei den Ban­ken, nach­dem diese von dem Kläger nicht vor­ge­legt wor­den seien, auch nicht zu mas­si­ven Grund­recht­ver­let­zun­gen geführt, die ein qua­li­fi­zier­tes Be­steue­rungs­ver­bot im Be­steue­rungs­ver­fah­ren nach sich zögen.

Das Hes­si­sche Fi­nanz­ge­richt hat we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung ge­gen sein Ur­teil vom 13.02.2013 die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Ak­ten­zei­chen des BFH: VIII R 17/13.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des Hes­si­schen FG vom 14.05.2013

Das Ur­teil des Hes­si­schen FG im Voll­text fin­den Sie hier.

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