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Hessisches FG: Keine Anwendung der 1-Prozent-Regelung bei unentgeltlicher Nutzung eines ausschließlich privat genutzten Pkw durch einen Freiberufler

Urteil des Hessischen FG vom 1.12.2011 - 10 K 939/08

Ein Frei­be­ruf­ler, der auf­grund sei­ner ge­schäft­li­chen Ver­bin­dun­gen von einem Drit­ten einen Pkw un­ent­gelt­lich zur Nut­zung über­las­sen be­kommt, muss Be­triebs­ein­nah­men in Höhe der Lea­sing­ra­ten an­set­zen, wenn er den Pkw aus­schließlich pri­vat nutzt. Eine Be­wer­tung der gewähr­ten Nut­zungsmöglich­keit nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung kommt in­so­weit nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Rechts­an­walt, war aber auch nicht­selbständig als Mit­ar­bei­ter ei­ner Bank tätig. Eine Fir­men­gruppe über­ließ ihm über ih­ren Steu­er­be­ra­ter einen Pkw un­ent­gelt­lich zur Nut­zung. Der Kläger hatte zu­vor für die Fir­men­gruppe Grundstücks­ob­jekte ver­mit­telt.

In der Über­nahme der Lea­sing­ra­ten sah das Fi­nanz­amt eine Kos­ten­er­stat­tung, die es in Höhe der Lea­sing­ra­ten beim Kläger als Be­triebs­ein­nahme an­setzte. Der Kläger ist da­ge­gen der Auf­fas­sung, dass die Be­triebs­ein­nahme le­dig­lich auf der Grund­lage der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung an­zu­set­zen sei.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat in der Über­nahme der Lea­sing­ra­ten zu Recht eine Kos­ten­er­stat­tung ge­se­hen, die es fol­ge­rich­tig in Höhe der Lea­sing­ra­ten beim Kläger als Be­triebs­ein­nahme an­ge­setzt hat.

Auch Sach­leis­tun­gen und Nut­zungs­vor­teile, wie z.B. die Kraft­fahr­zeug­gestel­lung, sind Be­triebs­ein­nah­men. Es kann letzt­lich da­hin­ste­hen, ob die Pkw-Nut­zungsüber­las­sung als Ein­nahme im Rah­men der an­walt­li­chen Tätig­keit des Klägers zu er­fas­sen ist. Denn in je­dem Falle stellt sie nach den kon­kre­ten Umständen eine Be­triebs­ein­nahme im Rah­men ei­ner ver­mit­teln­den Tätig­keit des Klägers dar, die sich außer­halb der nicht­selbständi­gen Tätig­keit als Bank­mit­ar­bei­ter ab­ge­spielt hat.

Da der Kläger den Pkw aus­schließlich zu pri­va­ten Zwecken und nicht im Rah­men sei­ner an­walt­li­chen Tätig­keit ge­nutzt hat, kam die An­wen­dung der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung nicht in Be­tracht. Viel­mehr sind die Lea­sing­ra­ten in vol­ler Höhe als sog. geld­wer­ter Vor­teil Be­triebs­ein­nah­men.

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