Grundsätzlich gilt aber: die steuerlichen Rahmenbedingungen bleiben zunächst unverändert. Erst mit Vollzug des Austritts sind auf EU-Recht basierende steuerliche Regelungen, wie z. B. die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie oder die umsatzsteuerlichen Vorgaben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht mehr anzuwenden. Allerdings besteht bei einigen steuerlichen Regelungen eine Fristenregelung, so dass der Brexit innerhalb dieser Frist zu einer nachträglichen Besteuerung führen könnte. Wurden z. B. Wirtschaftsgüter eines inländischen Unternehmens steuerneutral in eine britische Betriebsstätte überführt, könnte es bei Austritt Großbritanniens innerhalb von fünf Jahren nach der Überführung rückwirkend zu einer Besteuerung der stillen Reserven kommen. Ähnliches könnte eintreten, wenn ein Steuerpflichtiger von Deutschland nach Großbritannien verzogen ist und die auf stille Reserven aus Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen entfallende Steuer gestundet wurde. Der Brexit dürfte zum Widerruf der Stundung führen.

Hinweis
Es sollte deshalb bei steuerlichen Sachverhalten mit Rückbezugsregelungen bereits heute geprüft werden, ob und in welcher Höhe Steuern durch den Brexit ausgelöst werden könnten. Insbesondere bei aktuell zu strukturierenden Gestaltungen ist dies zu berücksichtigen.
Auch besteht im Bereich der Umsatzsteuer heute noch kein direkter Handlungsbedarf für Unternehmen. Hier gilt es jedoch die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und erforderliche Anpassungen frühzeitig einzuleiten. Denn sobald Großbritannien nicht mehr der EU angehört, liegen z. B. keine umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, sondern es sind die Nachweise für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung zu erbringen. Auch verlieren dann die Umsatzsteueridentifikationsnummern britischer Unternehmen ihre Gültigkeit, so dass deren Unternehmereigenschaft anderweitig nachzuweisen ist.
Abzuwarten bleibt, ob es tatsächlich zu einem „harten“ Brexit, also zum Ausscheiden aus dem europäischen Binnenmarkt kommt, so dass zukünftig Zölle bei Einfuhren nach Großbritannien bzw. bei Ausfuhren aus Großbritannien in Staaten der EU anfallen könnten.
Fazit
Der Vollzug des Brexit wird zu zahlreichen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen mit Bezug zu Großbritannien führen. Zwar besteht aus heutiger Sicht noch kein akuter Handlungsbedarf. Jedoch sollten frühzeitig erforderliche Anpassungen in Angriff genommen werden, um die Abläufe im Unternehmen entsprechend anzupassen.
Wir halten Sie gerne über die nächsten Schritte auf dem Laufenden und stehen Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Broschüre.