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Steuerberatung

„Harter“ Brexit - was ändert sich steuerlich für Unternehmen?

Die Bri­ten ha­ben sich in ih­rem Re­fe­ren­dum vom 23.6.2016 für den Aus­stieg aus der EU ent­schie­den. Pre­mier­mi­nis­te­rin The­resa May kündigte am 17.1.2017 einen sog. har­ten Brexit an. Mögli­cher­weise verlässt da­mit Großbri­tan­nien den eu­ropäischen Bin­nen­markt. Un­ter­neh­men mit In­ves­ti­tio­nen im König­reich oder schlicht­weg mit Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu bri­ti­schen Un­ter­neh­men stel­len sich zahl­rei­che wirt­schaft­li­che und recht­li­che Fra­gen. Aber auch steu­er­lich wird sich ei­ni­ges verändern, so­bald der Aus­tritt Großbri­tan­ni­ens aus der EU voll­zo­gen ist.

Grundsätz­lich gilt aber: die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen blei­ben zunächst un­verändert. Erst mit Voll­zug des Aus­tritts sind auf EU-Recht ba­sie­rende steu­er­li­che Re­ge­lun­gen, wie z. B. die sog. Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie oder die um­satz­steu­er­li­chen Vor­ga­ben zu in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen  nicht mehr an­zu­wen­den. Al­ler­dings be­steht bei ei­ni­gen steu­er­li­chen Re­ge­lun­gen eine Fris­ten­re­ge­lung, so dass der Brexit in­ner­halb die­ser Frist zu ei­ner nachträgli­chen Be­steue­rung führen könnte. Wur­den z. B. Wirt­schaftsgüter ei­nes inländi­schen Un­ter­neh­mens steu­erneu­tral in eine bri­ti­sche Be­triebsstätte überführt, könnte es bei Aus­tritt Großbri­tan­ni­ens in­ner­halb von fünf Jah­ren nach der Überführung rück­wir­kend zu ei­ner Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven kom­men. Ähn­li­ches könnte ein­tre­ten, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger von Deutsch­land nach Großbri­tan­nien ver­zo­gen ist und die auf stille Re­ser­ven aus Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len im Pri­vat­vermögen ent­fal­lende Steuer ge­stun­det wurde. Der Brexit dürfte zum Wi­der­ruf der Stun­dung führen.

„Harter“ Brexit - was ändert sich steuerlich für Unternehmen?© Thinkstock

Hinweis

Es sollte des­halb bei steu­er­li­chen Sach­ver­hal­ten mit Rück­be­zugs­re­ge­lun­gen be­reits heute geprüft wer­den, ob und in wel­cher Höhe Steu­ern durch den Brexit aus­gelöst wer­den könn­ten. Ins­be­son­dere bei ak­tu­ell zu struk­tu­rie­ren­den Ge­stal­tun­gen ist dies zu berück­sich­ti­gen.

Auch be­steht im Be­reich der Um­satz­steuer heute noch kein di­rek­ter Hand­lungs­be­darf für Un­ter­neh­men. Hier gilt es je­doch die Ent­wick­lun­gen auf­merk­sam zu ver­fol­gen und er­for­der­li­che An­pas­sun­gen frühzei­tig ein­zu­lei­ten. Denn so­bald Großbri­tan­nien nicht mehr der EU an­gehört, lie­gen z. B. keine um­satz­steu­er­freien in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen vor, son­dern es sind die Nach­weise für eine steu­er­freie Aus­fuhr­lie­fe­rung zu er­brin­gen. Auch ver­lie­ren dann die Um­satz­steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern bri­ti­scher Un­ter­neh­men ihre Gültig­keit, so dass de­ren Un­ter­neh­merei­gen­schaft an­der­wei­tig nach­zu­wei­sen ist.

Ab­zu­war­ten bleibt, ob es tatsäch­lich zu einem „har­ten“ Brexit, also zum Aus­schei­den aus dem eu­ropäischen Bin­nen­markt kommt, so dass zukünf­tig Zölle bei Ein­fuh­ren nach Großbri­tan­nien bzw. bei Aus­fuh­ren aus Großbri­tan­nien in Staa­ten der EU an­fal­len könn­ten.

Fazit

Der Voll­zug des Brexit wird zu zahl­rei­chen Ände­run­gen der steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen mit Be­zug zu Großbri­tan­nien führen. Zwar be­steht aus heu­ti­ger Sicht noch kein aku­ter Hand­lungs­be­darf. Je­doch soll­ten frühzei­tig er­for­der­li­che An­pas­sun­gen in An­griff ge­nom­men wer­den, um die Abläufe im Un­ter­neh­men ent­spre­chend an­zu­pas­sen.

Wir hal­ten Sie gerne über die nächs­ten Schritte auf dem Lau­fen­den und ste­hen Ih­nen gerne bei Fra­gen zur Verfügung.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen ent­neh­men Sie bitte un­se­rer Bro­schüre.

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