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Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuern

FG Rheinland-Pfalz 10.12.2013, 3 K 1632/12

Das Prin­zip der Ge­samt­ver­ant­wor­tung ei­nes je­den ge­setz­li­chen Ver­tre­ters ver­langt zu­min­dest eine ge­wisse Über­wa­chung der Ge­schäftsführung im Gan­zen. Selbst bei Vor­lie­gen ei­ner kla­ren, ein­deu­ti­gen und schrift­li­chen Auf­ga­ben­ver­tei­lung un­ter den Ge­schäftsführern muss der nicht mit den steu­er­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten ei­ner Ge­sell­schaft be­traute Ge­schäftsführer ein­schrei­ten, wenn die Per­son des Mit­ge­schäftsführers oder die wirt­schaft­li­che Lage der Ge­sell­schaft dies er­for­dern.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war zu­sam­men mit dem H. Ge­schäftsführer ei­ner GmbH. Im Jahr 2010 war für die be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mer für meh­rere Mo­nate keine Lohn­steuer an das Fi­nanz­amt ab­geführt wor­den. Da Voll­stre­ckungsmaßnah­men in das Vermögen der Ge­sell­schaft er­folg­los ge­blie­ben wa­ren, nahm das Fi­nanz­amt den Kläger mit einem sog. Haf­tungs­be­scheid in An­spruch. Auch H. wurde - al­ler­dings in ge­rin­ge­rem Um­fang - zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen.

Der Kläger legte ge­gen den Haf­tungs­be­scheid Ein­spruch ein und machte u.a. gel­tend, dass nach ei­ner in­ter­nen Zuständig­keits­ver­ein­ba­rung nur der H. für die Er­le­di­gung steu­er­li­cher Auf­ga­ben und so­mit für die Abführung der Lohn­steuer zuständig ge­we­sen sei. Er selbst sei in­so­fern sei­ner Über­wa­chungs­pflicht nach­ge­kom­men, in­dem er sich in re­gelmäßigen Abständen darüber in­for­miert habe, dass die steu­er­li­chen Pflich­ten der Ge­sell­schaft erfüllt wor­den seien. Der  Ein­spruch blieb je­doch er­folg­los; ebenso wie die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage vor dem FG. Das Ur­teil ist mitt­ler­weile rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger war im maßgeb­li­chen Zeit­raum Ge­schäftsführer der GmbH und haf­tet da­her als ge­setz­li­cher Ver­tre­ter.

Daran änderte auf die gel­tend ge­machte in­terne Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen ihm und dem Mit­ge­schäftsführer H. nichts, denn grundsätz­lich gilt das Prin­zip der Ge­samt­ver­ant­wor­tung ei­nes je­den ge­setz­li­chen Ver­tre­ters. Die­ses Prin­zip ver­langt zu­min­dest eine ge­wisse Über­wa­chung der Ge­schäftsführung im Gan­zen. Durch eine ent­spre­chende Ge­schäfts­ver­tei­lung kann zwar die Ver­ant­wort­lich­keit ei­nes Ge­schäftsführers be­grenzt wer­den. Dies er­for­dert al­ler­dings eine im Vor­hin­ein ge­trof­fene, ein­deu­tige - und des­halb schrift­li­che - Klar­stel­lung, wel­cher Ge­schäftsführer für wel­chen Be­reich zuständig ist. An­sons­ten be­steht nämlich die Ge­fahr, dass im Haf­tungs­fall je­der Ge­schäftsführer auf die Ver­ant­wort­lich­keit des an­de­ren ver­weist.

Aber selbst bei Vor­lie­gen ei­ner kla­ren, ein­deu­ti­gen und schrift­li­chen Auf­ga­ben­ver­tei­lung muss der nicht mit den steu­er­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten ei­ner Ge­sell­schaft be­traute Ge­schäftsführer ein­schrei­ten, wenn die Per­son des Mit­ge­schäftsführers oder die wirt­schaft­li­che Lage der Ge­sell­schaft dies er­for­dern. Dies gilt etwa - wie hier - in fi­nan­zi­el­len Kri­sen­si­tua­tio­nen. Außer­dem muss er dafür sor­gen, dass er im Fall des Ein­tritts ei­ner sol­chen Krise recht­zei­tig da­von erfährt.

Im vor­lie­gen­den Fall fehlte es be­reits an ei­ner schrift­li­chen Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen dem Kläger und dem wei­te­ren Ge­schäftsführer. Schon aus die­sem Grund war die gel­tend ge­machte Ge­schäfts­ver­tei­lung haf­tungs­recht­lich un­be­acht­lich. Zu­dem hatte der Kläger eine ge­stei­gerte Über­wa­chungs­pflicht, da er wusste, dass sich die Ge­sell­schaft in ei­ner fi­nan­zi­el­len Schief­lage be­fand. In An­be­tracht des­sen wäre selbst im Fall ei­ner schrift­li­chen Auf­ga­ben­ver­tei­lung die Ge­samt­ver­ant­wor­tung des Klägers wie­der auf­ge­lebt.

Der Kläger konnte sich auch nicht da­mit ent­schul­di­gen, dass eine Steu­er­be­ra­te­rin ein­ge­bun­den ge­we­sen war und dass er sich in re­gelmäßigen Abständen darüber in­for­miert hatte, dass die steu­er­li­chen Pflich­ten der Ge­sell­schaft erfüllt wur­den. Sein schuld­haf­tes Ver­hal­ten lag schließlich darin, dass er nicht dar­auf hin­ge­wirkt hatte, dass die Löhne nur gekürzt aus­ge­zahlt wur­den. Dann hätte nämlich die - auf die gekürz­ten Löhne ent­fal­lende - Lohn­steuer aus dem ver­blei­ben­den Geld ord­nungs­gemäß ein­be­hal­ten und an das Fi­nanz­amt ab­geführt wer­den können.

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